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Kleingewerbe Anmelden.

Discussion on Kleingewerbe Anmelden. within the Off Topic forum part of the Off-Topics category.

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Old 03/24/2019, 13:40   #16


 
Jeoni's Avatar
 
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Originally Posted by i0N View Post
Die Aufbewahrungspflicht wird in der Abgabenordnung (AO 147) geregelt, welche ausschließlich für buchführungspflichtige Kaufpersonen, Kapitalgesellschaften etc. gilt. Ein Einzelunternehmer mit Kleinunternehmerregelung ist, da er die Umsatz-/Gewinngrenzen nicht überschreitet, nicht buchführungspflichtig und ist entsprechend auch nicht an die Aufbewahrungspflicht gebunden.
Siehe dazu auch
"Folglich ist derjenige, der nach Steuer- oder Handelsrecht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, auch verpflichtet, diese aufzubewahren."
Ich glaube du verwechselst die allgemeine "Buchführungspflicht", die auch Einzelunternehmer haben, mit der Pflicht zur doppelten Buchführung, die für Kapitalgesellschaften oder ab einem bestimmten Umsatz gilt. Jedenfalls hat auch der gemeine Einzelunternehmer Aufbewahrungspflichten.
Mit freundlichen Grüßen
Jeoni is offline  
Old 03/24/2019, 13:50   #17



 
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Originally Posted by Jeoni View Post
Ich glaube du verwechselst die allgemeine "Buchführungspflicht", die auch Einzelunternehmer haben, mit der Pflicht zur doppelten Buchführung, die für Kapitalgesellschaften oder ab einem bestimmten Umsatz gilt. Jedenfalls hat auch der gemeine Einzelunternehmer Aufbewahrungspflichten.
Mit freundlichen Grüßen
Nope, ich hatte zwei Jahre nachdem ich damals selbst mein Einzelunternehmen eröffnet habe und noch nicht buchführungspflichtig war, ne Betriebsprüfung. Habe mich auch an keine Aufbewahrungspflicht gehalten, der Prüfer wollte ausschließlich Kopien der Belege des laufenden und vorangegangen Geschäftsjahres sehen.
Noch mal Lesestoff:
"Wer ist aufbewahrspflichtig? Heißt: Wer muss die Aufbewahrungsfristen überhaupt beachten?
Aufbewahrungspflichtig sind alle Personen, die zur Buchführung verpflichtet sind. Dazu zählen unter anderem Einzelkaufleute, OHGs, KGs und GmbHs."

Und zur Buchführungspflicht:
"Als gewerbliche Unternehmer gilt für dich die Buchführungspflicht, wenn du mehr als 600.000 Euro Umsatz pro Kalenderjahr oder 60.000 Euro Gewinn pro Wirtschaftsjahr hast."
i0N is offline  
Old 03/24/2019, 15:48   #18


 
Hawkk's Avatar
 
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Originally Posted by i0N View Post
Die Aufbewahrungspflicht wird in der Abgabenordnung (AO 147) geregelt, welche ausschließlich für buchführungspflichtige Kaufpersonen, Kapitalgesellschaften etc. gilt. Ein Einzelunternehmer mit Kleinunternehmerregelung ist, da er die Umsatz-/Gewinngrenzen nicht überschreitet, nicht buchführungspflichtig und ist entsprechend auch nicht an die Aufbewahrungspflicht gebunden.
Siehe dazu auch
"Folglich ist derjenige, der nach Steuer- oder Handelsrecht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, auch verpflichtet, diese aufzubewahren."
Kann ich irgendwo diese Kleinunternehmerregelung finden bezüglich wie viel es sein muss/darf das man nicht der Buchführungspflicht hat?

Also ab welcher Größe vom Umsatz o. Gewinn eines Unternehmens man die Buchungspflicht, Belegnachweis und Aufbewahrungsfrist hat?

Habe eine 3 jährige Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement hier in Bayern absolviert und war 5-6 Monate in der Buchhaltung von BOSCH bevor ich jetzt meine neue Ausbildung begonnen habe, und mir wurde gesagt das egal bei welcher größe außer "ganz klein Unternehmen" es immer eine Aufbewahrungspflicht gibt sonst könnte man ja logischerweise ein paar Steuern nicht abdrücken, wenn es keine Beweise gibt die verbucht wurden.
Hawkk is offline  
Old 03/24/2019, 20:10   #19



 
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Originally Posted by Hawkk View Post
Kann ich irgendwo diese Kleinunternehmerregelung finden bezüglich wie viel es sein muss/darf das man nicht der Buchführungspflicht hat?

Also ab welcher Größe vom Umsatz o. Gewinn eines Unternehmens man die Buchungspflicht, Belegnachweis und Aufbewahrungsfrist hat?

Habe eine 3 jährige Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement hier in Bayern absolviert und war 5-6 Monate in der Buchhaltung von BOSCH bevor ich jetzt meine neue Ausbildung begonnen habe, und mir wurde gesagt das egal bei welcher größe außer "ganz klein Unternehmen" es immer eine Aufbewahrungspflicht gibt sonst könnte man ja logischerweise ein paar Steuern nicht abdrücken, wenn es keine Beweise gibt die verbucht wurden.
Kleinunternehmerregelung ist m.M.n eines der ersten Dinge über die man sich Gedanken macht bei der Gewerbeanmeldung, spätestens beim Ausfüllen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung fürs Finanzamt, da man dort ankreuzen muss, ob man diese in Anspruch nehmen will oder nicht. Im Endeffekt ist diese Regelung nicht mehr als eine Befreiung von der Umsatzsteuer und hat mit der Aufbewahrungs-/Buchführungspflicht nichts zu tun. Ich habe die Regelung nur als Beispiel herangezogen, da Personen die diese in Anspruch nehmen (was nur bis zu einem Umsatz von 17.500€ p.a. möglich ist) auf jeden Fall unter den Umsatzgrenzen für die Buchführungspflicht (600.000€ p.a. bzw. 60.000€ Gewinn) liegen, und weil der Threadersteller diese wohl basierend auf seinem Wunsch nach einem "Kleingewerbe" auch in Anspruch nehmen will.
Aber prinzipiell ist man von der Aufbewahrungspflicht eben befreit, solang man auch von Buchführung befreit ist, sprich bis 600.000€ Umsatz oder 60.000€ Gewinn pro Jahr.

Zur Kleinunternehmerregelung siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Kleinu...g_(Deutschland)
i0N is offline  
Old 03/25/2019, 15:19   #20


 
Jeoni's Avatar
 
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@, hast Recht bezüglich der Aufbewahrungspflicht. Theoretisch. Praktisch macht es wohl schon Sinn trotzdem aufzubewahren, sonst läuft man Gefahr, dass Sachen vom FA nicht anerkannt werden oder das FA (meist zu Ungunsten des Steuerpflichtigen) schätzt.
Hier die gesamte Mail im Wortlaut, die der Beamte vom Finanzamt mir auf meine Anfrage hin zugesendet hat:
Quote:
Sehr geehrter Herr XXX,

die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen ergibt sich aus § 147 Abgabenordnung in Verbindung mit § 257 HGB.

Die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung vertreten ausgehend vom Wortlaut des § 147 AO die Auffassung, dass die dort genannten Aufbewahrungspflichten auch für Steuerpflichtige gelten, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, soweit diese Aufzeichnungen führen müssen. Denn auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, wie beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker oder Rechtsanwälte, sind, wenn sie nicht buchführungspflichtig sind, so doch aufzeichnungspflichtig. Auch wenn Steuerpflichtige mit einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) grundsätzlich nicht gezwungen sind, ihre Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzuzeichnen und entsprechende Belege aufzubewahren, so tragen sie jedoch die Gefahr, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann und deshalb die Voraussetzungen für eine Schätzung erfüllt sind. Es ist anerkannt, dass Betriebsausgaben nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie der Steuerpflichtige auf Verlangen durch Vorlage von Belegen nachweist. Die Aufbewahrung aller Belege ist im Regelfall also notwendige Voraussetzung für den Schluss, dass die Betriebseinnahmen vollständig erfasst und geltend gemachte Betriebsausgaben als durch den Betrieb veranlasst angesehen werden können.

Die Aufbewahrungspflichten zur Umsatzsteuer ergeben sich aus § 22 UStG und gelten ebenso grundsätzlich für alle Unternehmer. Für Kleinunternehmer gibt es noch den § 65 UStDV, welche bestimmte Nummern des § 20 UStG aufhebt bzw. konkretisiert.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst etwas helfen und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen
Es ist demnach keine Straftat, wenn man nicht aufbewahrt, aber man muss dann halt mit den Konsequenzen leben, wenn das FA Betriebsausgaben nicht anerkennt oder dergleichen.
Dachte, dass das ggf. für den TE oder andere relevant sein könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Jeoni is offline  
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