Rechtslage in Österreich
Ein Irrtum liegt vor, wenn eine Vertragspartei eine falsche Vorstellung über den Inhalt einer von derselben abgegebenen Willenserklärung oder über den Vertragspartner und dessen wesentliche Eigenschaften hat. Gesetzlich wird dabei zwischen wesentlichen und unwesentlichen Irrtümern unterschieden.
Wesentliche Irrtümer (§ 871 ABGB)
Ein wesentlicher Irrtum liegt vor, wenn über die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit der Willenserklärung geirrt wird, das heißt, wenn der Vertrag ohne den Irrtum überhaupt nicht geschlossen worden wäre. Das Vorliegen ermöglicht die Anfechtung und Beseitigung des gesamten Vertrages, wenn eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
der Irrtum wurde durch die andere Vertragspartei veranlasst
der Irrtum hätte der anderen Vertragspartei aus den Umständen auffallen müssen (z.B. kann dem Verkäufer aus einem unverhältnismäßig hohen Kaufpreis auffallen, dass der Käufer über den wahren Wert einer Sache irrt.)
die irrende Partei dem anderen rechtzeitig von seinem Irrtum in Kenntnis setzt (insbesondere bevor der Vertragspartner im Vertrauen auf die Erklärung gehandelt hat.)
(Aus Wikipedia kopiert)
In der Schweiz ist es meines Wissens auch so, dass wenn man ein Vertrag eingegangen ist, sich aber geirrt hat, man den Vertrag anfechten kann.
Ich meine, du wärst den Kauf/Vetrag ja nicht eingagangen, wenn du gecheckt hättest das es nur ein Screenshot von dem Handy ist.
P.S. ich kenne mich im Deutschen Recht nicht aus