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Hier ist die deutsche rechtsprechung zum Finanz und Steuerrecht (Auch spenden). Grundsetzlich ist es so das alles was du an spenden bekommst ohne es anzumelden illegal ist. Spenden sammlungen müssen angemeldet und genehmigt werden. So wie nachgehalten werden können auf deer sicheren seite bist du wenn du ein einzel-Unternehmen gründest und deine ein und ausgaben +- 0 sind.
1. Was sind steuerbegünstigte Zuwendungen?
Der Begriff Zuwendungen ist der Oberbegriff für die als Sonderausgaben abziehbaren steuerbegünstigten Aufwendungen.
Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen zählen zum einen die Spenden, zum anderen die Mitgliedsbeiträge, Mitgliedsumlagen, Aufnahmegebühren und vergleichbare Mitgliederaufwendungen.
2. Was sind Spenden?
Spenden im steuerlichen Sinne sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen.
3. Wer kann Empfänger steuerbegünstigter Zuwendungen sein?
Als Empfänger steuerbegünstigter Zuwendungen kommen besonders in Betracht:
- juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften),
- öffentliche Dienststellen,
- Vereine, Stiftungen oder sonstige Körperschaften, denen das Finanzamt die Steuerbegünstigung wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke zuerkannt hat bzw. denen eine so genannte Vorläufige Bescheinigung erteilt wurde (siehe auch Frage 4).
4. Unter welchen Voraussetzungen kann einem Verein die Gemeinnützigkeit zuerkannt werden?
Das Steuerrecht kennt bei der Gemeinnützigkeit kein eigenständiges Anerkennungsverfahren. Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit vorliegen, entscheidet das Finanzamt für einen bereits abgelaufenen Veranlagungszeitraum im Steuerbescheid oder in einem so genannten Freistellungsbescheid (Freistellung von der Körperschaftsteuer).
Neu gegründete bzw. erstmals gemeinnützig gewordene Vereine erhalten auf Antrag eine so genannte Vorläufige Bescheinigung. Mit dieser Bescheinigung bestätigt das Finanzamt lediglich, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung den Anforderungen zur Gemeinnützigkeit entspricht. Die Vorläufige Bescheinigung berechtigt zur Entgegennahme und Bescheinigung steuerbegünstigter Zuwendungen.
Ein Verein ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen gemeinnützig, wenn seine Tätigkeit nach Inhalt der Satzung und nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
5. Welche Zwecke sind gemeinnützig?
In § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sind die gemeinnützigen Zwecke aufgeführt:
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
2. die Förderung der Religion,
3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, insbesondere die Bekämpfung von Seuchen und seuchenähnlichen Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen,
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
5. die Förderung von Kunst und Kultur,
6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes,
9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten,
10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste,
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr,
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung,
13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
14. die Förderung des Tierschutzes,
15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit,
16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz,
17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene,
18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,
20. die Förderung der Kriminalprävention,
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport),
22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde,
23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports,
24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind,
25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
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