@ john
also nochmal ganz langsam mit 2 beispielen
Beispiel 1: A leiht B ein Buch. B verkauft das Buch an C.
Da das Buch im unmittelbaren Besitz des B war, durfte C darauf vertrauen, dass B auch Eigentümer war. Obwohl eigentlich A Eigentümer des Buches war, hat C gutgläubig Eigentum am Buch gemäß §§ 929 S.1, 932 BGB erworben. A hat das Buch B freiwillig überlassen und anvertraut, obwohl B nicht vertrauenswürdig war.
das nennt man
unterschlagung
Beispiel 2: B bricht bei A ein und stiehlt das Buch. B verkauft das Buch an C.
Obwohl das Buch im unmittelbaren Besitz des B war und C damit grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass B auch Eigentümer war, scheitert ein gutgläubiger Erwerb des C an § 935 BGB. A hat das Buch nicht freiwillig aus der Hand gegeben.
das nennt man
diebstah
In dem Beispiel wird im wesentlichen der Unterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl geschildert.
Wer etwas unterschlägt, hatte legal Zugriff auf diesen Gegenstand, durfte allerdings nicht über diesen nach Belieben verfügen, also etwa verkaufen. Wer etwas stiehlt, eignet sich diesen Gegenstand erst durch Bruch einer Verwahrung an (z.B. Einbrecher steigt in Wohnung oder Büro ein).
Genauso sind auch die Konsequenzen für den gutgläubigen Erwerber.
Wer gestohlenes Gut kauft, muß es zurückgeben, wer unterschlagenes Gut kauft, ist geschützt.
und da kannst mir mir erzählen was du willst, SOOOO unterschiedlich wird die gesetzgebung zwischen österreich und deutschland wohl nicht sein. falls euch euer anwalt was anderes erzählt hat, solltet ihr euch einen anderen anwalt suchen! und vielleicht solltest du dir dann auch ein paar phrasen zulegen