ich habe mir letzte Woche von Ebay ein Mainboard bestellt. Stattdessen wurde mir ne 180ti zugeschickt, aber auf der Rechnung und Lieferschein steht nur das Motherboard.
Stellt sich die Frage, bin ich dazu verpflichtet es zu melden, oder "kann" ich sie einfach behalten? Bitte keine subjektive Antworten!
Stellt sich mir die Frage ob sie das denn überhaupt beweisen können falls die sich melden? Schließlich steht ja auf dem Lieferschein und auf der Bestellbestätigung lediglich das MB. Da könnte ich ja auf dumm machen und sagen das ich doch alles bekommen habe was ich bestellt habe?
vom gesetzgeber her ist das so geregelt, du bist nicht dazu verpflichtet, es zurück zu schicken, aber wenn du es einfach behalten willst, und auch wirst, gehst du einen "kaufvertrag" ein, und musst somit auch, wenn nicht bestellt, die ware bezahlen..
ist u.a eine masche von betrügern, das z.B. ein buch etc oder sonst was im briefkasten liegt, gesendet wird, etc. möchte nicht weiter drauf eingehen =)
Stellt sich mir die Frage ob sie das denn überhaupt beweisen können falls die sich melden? Schließlich steht ja auf dem Lieferschein und auf der Bestellbestätigung lediglich das MB. Da könnte ich ja auf dumm machen und sagen das ich doch alles bekommen habe was ich bestellt habe?
Im Zweifelsfall musst du beweisen, dass du das Mainboard bekommen hast
Stellt sich mir die Frage ob sie das denn überhaupt beweisen können falls die sich melden? Schließlich steht ja auf dem Lieferschein und auf der Bestellbestätigung lediglich das MB. Da könnte ich ja auf dumm machen und sagen das ich doch alles bekommen habe was ich bestellt habe?
wenn sies dir beweisen ****** die dich halt. kann gut sein, dass das schon unter betrug fällt.
Kann der Verbraucher erkennen, dass ihm die Ware irrtümlich zugesandt wurde (z.B. bei einer offensichtlichen Namens- oder Adressverwechslung), muss er die Ware dem Unternehmer wieder zur Verfügung stellen. Er kann dem Absender der Ware eine angemessene Frist für die Abholung setzen; nach Ablauf der Frist haftet der Verbraucher nur noch für grobe Fahrlässigkeit. Schickt der Verbraucher die Ware zurück, hat ihm der Unternehmer seine Aufwendungen zu erstatten, insbesondere die Kosten für die Rücksendung. Benutzt man in solchen Fällen die Ware, hat der Unternehmer einen Schadensersatzanspruch. Angesichts der gravierenden Rechtsfolgen sollten Verbraucher vorsichtig sein. Besteht der leiseste Zweifel, dass die Ware nicht doch aufgrund irgendeines Missverständnisses oder einer Bestellung zugesandt wurde, sollte man die Sachlage schnell klären. Hat man sich z.B. zur quartalsmäßigen Abnahme von Ware im Rahmen eines Buchclubs verpflichtet, liegt eine Bestellung vor. Bis zur Klärung sollte man die Ware aufbewahren und sorgfältig behandeln. Der Unternehmer hat die Kosten für Abholung bzw. Rücksendung zu tragen.
Um unbestellte Leistungen handelt es sich nicht, wenn der Verbraucher eine bestimmte Ware bestellt hat, der Unternehmer aber eine andere Ware liefert, die nach Qualität und Preis gleichwertig ist. Dies muss der Unternehmer sich aber in seinen Geschäftsbedingungen vorbehalten haben und er muss spätestens bei der Zusendung darauf hinweisen, dass der Verbraucher nicht zur Abnahme verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat. Zur Abnahme ist er also nicht verpflichtet, jedoch zur sorgfältigen Aufbewahrung. Die Kosten der Rücksendung trägt in diesem Fall der Unternehmer.
sprich nochmal für doofe ...
wenn du "ausversehen" z.B. wie oben beschrieben, etwas dazu geschickt hast, es einfach öffnest und auch nutzt, bist du einen fernabsatzvertrag (kaufvertrag) eingegangen, sprich, die ware gehört DIR und MUSS gezahlt werden!
deshalb nicht einfach behalten.. melde dich bei dem verkäufer, und beschreibe genau was passiert ist, du bist aber NICHT dazu verpflichtet, die ware zurück zu schicken, klingt wirsch, ist aber so ^^ aber darfst es auch nciht einfach so behalten xD
Stellt sich mir die Frage ob sie das denn überhaupt beweisen können falls die sich melden? Schließlich steht ja auf dem Lieferschein und auf der Bestellbestätigung lediglich das MB. Da könnte ich ja auf dumm machen und sagen das ich doch alles bekommen habe was ich bestellt habe?
Das ist maximal Unterschlagung und noch kein Betrug. Da hier keine Täuschungshandlung vorliegt, um in den Besitz des Artikels zu kommen.
Ich nehme an, dass schon über das Gewicht des Pakets bewiesen werden kann, was dort tatsächlich drin war oder zumindest nicht der bestellte Artikel drin war. Wenn die eine regelmäßige Inventur machen, sollten die das eigentlich auch zeitnah mitbekommen, dass etwas fehlt und etwas an anderer Stelle noch vorhanden ist.
Kann der Verbraucher erkennen, dass ihm die Ware irrtümlich zugesandt wurde (z.B. bei einer offensichtlichen Namens- oder Adressverwechslung), muss er die Ware dem Unternehmer wieder zur Verfügung stellen. Er kann dem Absender der Ware eine angemessene Frist für die Abholung setzen; nach Ablauf der Frist haftet der Verbraucher nur noch für grobe Fahrlässigkeit. Schickt der Verbraucher die Ware zurück, hat ihm der Unternehmer seine Aufwendungen zu erstatten, insbesondere die Kosten für die Rücksendung.
Das ist eigentlich die Kernaussage der Rechtslage.
Nicht auspacken, warten bis ne Reaktion kommt. Falls was kommt, biete denen eine Abholung an, nichts anderes.
Bei kleinen Artikeln bis zu 100€ sagt der Verkäufer dann das es zu viel Aufwand ist und überlässt die falsch verschickte Ware dem Empfänger.
Ich denke ab 30-60 Tagen ohne Reaktion gehört dir eine neue Grafikkarte.
Jetzt mal ganz abgesehen von der Rechtslage... Ich habe eben festgestellt, dass der Karton bereits geöffnet ist und sämtliches Zubehör fehlt. Weiß der Geier was das für eine Karte ist und woher sie kommt, ich schicke sie zurück.