(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,
6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
(5) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Ministerium. Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen.
Also so wie das für mich klingt, besteht bei dir gar nichts.
Was sie dir vorwirft sind lediglich Anschuldigungen, die du aber leicht widerlegen kannst, in dem du einfach deine Schilderung da legst.
Du hast nichts sonderlich falsch gemacht, auch wenn Müll werfen vielleicht nicht ganz so reif ist. Aber was sie sagt sind Anschuldigungen, die absolut gar nicht in Ordnung sind. Klär das sachlich mit deinen Lehrern und überzeuge sie davon, dass sie die Lügnerin und Schuldige in dem Fall ist und dass du lediglich mit Papier geworfen hast.
(1) Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen dienen der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Einwirkungen gegen mehrere Schülerinnen und Schüler sind nur zulässig, wenn das Fehlverhalten jeder oder jedem Einzelnen zuzurechnen ist.
(3) Ordnungsmaßnahmen sind
1. der schriftliche Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. der vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,
6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.
(5) Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 6 und 7 sind nur zulässig, wenn die Anwesenheit der Schülerin oder des Schülers aus Gründen der Sicherheit nicht verantwortet werden kann. Diese Entscheidung bedarf der Bestätigung durch das Ministerium. Soweit die Schülerin oder der Schüler die Schulpflicht noch nicht erfüllt hat, ist für geeignete Bildungsmaßnahmen zu sorgen.
Q:
LG und Viel Glück!
Hatte ich auch schon gelesen, aber bist du dir da sicher ?
Ist sowas nicht ne ultra heftige Strafe, die nicht auf unbelegte Scheiße angewandt werden kann ?
Quote:
Originally Posted by iRezZix
Also so wie das für mich klingt, besteht bei dir gar nichts.
Was sie dir vorwirft sind lediglich Anschuldigungen, die du aber leicht widerlegen kannst, in dem du einfach deine Schilderung da legst.
Du hast nichts sonderlich falsch gemacht, auch wenn Müll werfen vielleicht nicht ganz so reif ist. Aber was sie sagt sind Anschuldigungen, die absolut gar nicht in Ordnung sind. Klär das sachlich mit deinen Lehrern und überzeuge sie davon, dass sie die Lügnerin und Schuldige in dem Fall ist und dass du lediglich mit Papier geworfen hast.
Haha, entweder du erzählst uns deine Geschichte viel zu positiv oder da ist wirklich was dran. Das können wir auch nicht beurteilen, aber wenn alles so stimmt wie erzählt, wird nix weiteres passieren.
Haha, entweder du erzählst uns deine Geschichte viel zu positiv oder da ist wirklich was dran. Das können wir auch nicht beurteilen, aber wenn alles so stimmt wie erzählt, wird nix weiteres passieren.
Wenn ich irgendwo meine Schandtaten zugeben würde, dann auf epvp ;D
Hatte ich auch schon gelesen, aber bist du dir da sicher ?
Ist sowas nicht ne ultra heftige Strafe, die nicht auf unbelegte Scheiße angewandt werden kann ?
Um mal etwas klar zustellen, sie hat in keinster Art und Weise ein Recht darauf dich in irgendeiner Art und Weise zu beschuldigen.
DU hast zwar Müll auf sie geworfen, was man vielleicht nicht macht und es moralisch verwerflich ist, aber du hast ihr damit keinen physischen Schaden zugefügt. Soll sie doch zum Arzt gehen und ihr das bescheinigen lassen, was für Verletzungen sie von deinen "Taten" davongetragen hat. Der Arzt wird sie auslachen.
--> Sie kann dir gar nichts ohne Beweise. Und da du, wie du meintest, 3/4 deiner Klasse auf deiner Seite hast, wird nichts passieren.
Das wird ans Schulamt weitergeleitet, dieses untersucht dann den Sachverhalt und die Sache wird fallengelassen.
Also wenn wir hier schon soweit sind, dass mit Gesetzen argumentiert wird, dann solltest du das durchaus ernstnehmen.
Ich gehe mal davon aus, dass du auf einer öffentlichen Schule bist, sonst würde man § 53 des Schulgesetzes ja nicht brauchen. Öffentliche Schulen sind Anstalten des Öffentlichen Rechts und unterstehen dem Kreis oder der angehörigen Kreisfreien Stadt.
Die in § 53 Schulgesetz aufgelisteten Maßnahmen sind Verwaltungsakte iSd § 35 VwVfG. Ein solcher setzt nach § 28 VwVfG immer eine Anhörung der Beteiligten voraus. Also "einfach so" von der Schule geschmissen wird niemand.
Auch der Androhung muss eine Anhörung vorausgehen, daher die Einladung.
Auch gegen einen Schulverweis steht der Verwaltungsrechtsweg offen. Dennoch würde ich es nicht drauf ankommen lassen. Also reiß dich zusammen Junge!
Die redet davon, dass du ihr mit körperlichen Verletzungen gedroht hast?
Ehrlich gefragt: stimmt das so?
Wenn nicht: Fikk sie das sie endgültig ihre dumme Klappe hält.
Das ist nämlich Rufschädigung und in Deutschland verboten.