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Juristischer Rat bei Rücktritt von Kaufvertrag (Ultrabook)
Discussion on Juristischer Rat bei Rücktritt von Kaufvertrag (Ultrabook) within the Off Topic forum part of the Off-Topics category.
11/02/2016, 19:12
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#1
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elite*gold: 0
Join Date: Oct 2012
Posts: 333
Received Thanks: 35
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Juristischer Rat bei Rücktritt von Kaufvertrag (Ultrabook)
EDIT: Folgender Sachverhalt ist fehlerhaft. Grundlage ist nun Post #15 in diesem Thread.
Hallo zusammen,
ich habe ein Ultrabook im Frühjahr bei notebooksbilliger.de gekauft.
Im August 2016 fiel mir auf, dass sich der Displayrahmen verbiegt. Ebenfalls kommt z.B. bei Youtube-Videos auf 1080p-Auflösung ein leichtes kratzendes Geräusch unter der Tastatur hervor.
Ich habe das Gerät beim Hersteller eingeschickt und im Oktober zurück erhalten. Auf dem beigelegten Schreiben steht, dass keines dieser reklamierten Mängel festgestellt wurde. Jedoch sind diese eindeutig zu sehen/hören, da ich auch Bekannte und Verwandte dies gezeigt habe, welche es bestätigen.
Ich will mein Ultrabook ein zweites Mal dort einsenden.
Meine Frage:
Zählt das erste Zurücksenden des Herstellers als "Reparaturversuch", obwohl die angeblich nichts festgestellt haben? Ich habe Bilder, die die Mängel zu dem Zeitpunkt beweisen.
Ich will vom Vertrag zurück treten, da ich befürchte, dass sich diese Mängel mit der Zeit verschlimmern werden und ich nach der Garantiezeit auf einem mangelhaften Gerät sitzen bleibe.
Laut §440 S.2 BGB bedarf es 2 Versuche. Sollte beim 2. Versuch, also mein kommendes Einsenden, erneut nichts festgestellt werden, kann ich dann vom Kaufvertrag zurücktreten?
EDIT:
2. Frage:
MUSS der Verkäufer direkt in diese Versuche miteingebunden sein? Denn notebooksbilliger.de teilte mir in einer Email mit, dass Sie nur die Reklamation an den Hersteller weiterleiten.
Mit freundlichen Grüßen
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11/02/2016, 19:18
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#2
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elite*gold: 0
Join Date: Nov 2016
Posts: 137
Received Thanks: 25
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Quote:
Originally Posted by berres85
Hallo zusammen,
ich habe ein Ultrabook im Frühjahr gekauft.
Im August 2016 fiel mir auf, dass sich der Displayrahmen verbiegt. Ebenfalls kommt z.B. bei Youtube-Videos auf 1080p-Auflösung ein leichtes kratzendes Geräusch unter der Tastatur hervor.
Ich habe das Gerät beim Hersteller eingeschickt und im Oktober zurück erhalten. Auf dem beigelegten Schreiben steht, dass keines dieser reklamierten Mängel festgestellt wurde. Jedoch sind diese eindeutig zu sehen/hören, da ich auch Bekannte und Verwandte dies gezeigt habe, welche es bestätigen.
Ich will mein Ultrabook ein zweites Mal dort einsenden.
Meine Frage:
Zählt das erste Zurücksenden des Herstellers als "Reparaturversuch", obwohl die angeblich nichts festgestellt haben? Ich habe Bilder, die die Mängel zu dem Zeitpunkt beweisen.
Ich will vom Vertrag zurück treten, da ich befürchte, dass sich diese Mängel mit der Zeit verschlimmern werden und ich nach der Garantiezeit auf einem mangelhaften Gerät sitzen bleibe.
Laut §440 S.2 BGB bedarf es 2 Versuche. Sollte beim 2. Versuch, also mein kommendes Einsenden, erneut nichts festgestellt werden, kann ich dann vom Kaufvertrag zurücktreten?
Mit freundlichen Grüßen
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Du kannst entweder ein komplett neues Ersatzgerät fordern oder vom Kaufvertrag zurücktreten, sobald der zweite Versuch fehlschlägt.
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11/02/2016, 19:43
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#3
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elite*gold: 0
Join Date: Oct 2012
Posts: 333
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Also zählt die Aussage, es wurde kein Mangel festgestellt, als Nacherfüllungsversuch?
Edit:
Die Rücktrittserklärung muss ich dann bei notebooksbilliger.de, dem Verkäufer, z.B. per Email senden.
Sehe ich das richtig, sofern die Nichtfestellung als Versuch gilt?
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11/02/2016, 19:46
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#4
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elite*gold: 15
Join Date: Jul 2010
Posts: 3,926
Received Thanks: 1,158
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ja. du kannst nach der dritten nicht gelungenen nacherfüllung(nicht nach der zweiten wie oben gesagt wurde) dein geld zurück verlangen oder ein neues gerät.
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11/02/2016, 20:00
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#5
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elite*gold: 0
Join Date: Oct 2012
Posts: 333
Received Thanks: 35
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Entschuldige, wenn ich so nachhake.
Leider hatte ich gerade diese §§ nicht in der Vorlesung gehabt.
In §440 S.2 BGB steht doch sinngemäß, dass nach dem 2. Versuch die Nachbesserung fehlgeschlagen ist.
Wenn ich das Ultrabook nun zum 2. Mal versende und die wieder nichts feststellen, kann ich doch demnach zurück treten, oder?
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11/02/2016, 20:04
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#6
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elite*gold: 0
Join Date: Sep 2013
Posts: 11,847
Received Thanks: 967
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Kannst du definitiv, Ich bin im 7.Semster und sowas hatten wir alles schon durch
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11/02/2016, 20:24
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#7
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elite*gold: 0
Join Date: Nov 2016
Posts: 137
Received Thanks: 25
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Quote:
Originally Posted by berres85
Entschuldige, wenn ich so nachhake.
Leider hatte ich gerade diese §§ nicht in der Vorlesung gehabt.
In §440 S.2 BGB steht doch sinngemäß, dass nach dem 2. Versuch die Nachbesserung fehlgeschlagen ist.
Wenn ich das Ultrabook nun zum 2. Mal versende und die wieder nichts feststellen, kann ich doch demnach zurück treten, oder?
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Ja kannst du
Quote:
Originally Posted by berres85
Also zählt die Aussage, es wurde kein Mangel festgestellt, als Nacherfüllungsversuch?
Edit:
Die Rücktrittserklärung muss ich dann bei notebooksbilliger.de, dem Verkäufer, z.B. per Email senden.
Sehe ich das richtig, sofern die Nichtfestellung als Versuch gilt?
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Exakt, an den Verkäufer. In deinem Fall an notebooksbilliger.de
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11/02/2016, 20:26
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#8
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"Ich muss noch viel von dir lernen" - Sm!th'17
elite*gold: 2325
Join Date: Dec 2010
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Received Thanks: 9,635
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Nunja wenn keine Mängel festgestellt wurden, dann gilt es auch nicht als Nachbesserung. Denn es war ja nichts defekt. Wenn Du sagst das es trotzdem defekt war, dann musst Du vor Gericht gehen und das muss da geklärt werden. Allerdings wird Notebooksbilliger definitiv die besseren Anwälte haben und viel mehr Kapital. Du musst in dem Fall alles erstmal vorstrecken. Da würde ich mir ganz genau überlegen, ob es das bei dem Betrag wert ist.
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11/02/2016, 21:30
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#9
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elite*gold: 0
Join Date: Sep 2013
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Quote:
Originally Posted by Krotus
Nunja wenn keine Mängel festgestellt wurden, dann gilt es auch nicht als Nachbesserung. Denn es war ja nichts defekt. Wenn Du sagst das es trotzdem defekt war, dann musst Du vor Gericht gehen und das muss da geklärt werden. Allerdings wird Notebooksbilliger definitiv die besseren Anwälte haben und viel mehr Kapital. Du musst in dem Fall alles erstmal vorstrecken. Da würde ich mir ganz genau überlegen, ob es das bei dem Betrag wert ist.
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Aber, wenn er sich sicher ist, dass die Mängel wirklich nachweisbar sind ( einfach mal ein Video auf YT abspielen lassen, etc. ) dann kann der Anwalt von denen doch nichts dagegen tun, oder? Ich meine, er kann es doch auch vor Ort beweisen und nur die Verlierer vor Gericht müssen doch tief in die Tasche greifen, sprich also, dass der TE somit raus aus der Sache wäre?
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11/02/2016, 22:08
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#10
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"Ich muss noch viel von dir lernen" - Sm!th'17
elite*gold: 2325
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Aber wie willst Du denn beweisen das ein Mangel vor mehreren Monaten (also dem Zeitpunkt des Einsschickens) schon bestanden hat? Das müsste dann wenn ein teurer Gutachter machen und man wird es wohl nicht richtig herausfinden können. Die Anwälte der Gegenseite werden dabei sicherlich Dutzende Dinge vorbringen die dagegen Sprechen. Da hast Du echt schlechte Chancen. Wenn es um 20.000€ gehen würde, dann würde ich es dennoch probieren. Aber das Risiko bei nem Laptop für nen paar Hundert Euro wäre es mir nicht werde. Denn wenn Du dann verlierst dann musste am Ende ja auch deren Anwaltskosten zahlen. Und die sind dann tausende von Euro.
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11/02/2016, 22:15
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#11
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elite*gold: 939
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Quote:
Originally Posted by Krotus
Aber wie willst Du denn beweisen das ein Mangel vor mehreren Monaten (also dem Zeitpunkt des Einsschickens) schon bestanden hat? Das müsste dann wenn ein teurer Gutachter machen und man wird es wohl nicht richtig herausfinden können. Die Anwälte der Gegenseite werden dabei sicherlich Dutzende Dinge vorbringen die dagegen Sprechen. Da hast Du echt schlechte Chancen. Wenn es um 20.000€ gehen würde, dann würde ich es dennoch probieren. Aber das Risiko bei nem Laptop für nen paar Hundert Euro wäre es mir nicht werde. Denn wenn Du dann verlierst dann musste am Ende ja auch deren Anwaltskosten zahlen. Und die sind dann tausende von Euro.
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Die 1. sechs Monate muss doch der Verkäufer alles beweisen, danach wendet sich das.
(Evtl. noch Probleme dokumentieren und so zeigen, dass die Reparatur keinen Erfolg zeigte.)
Dann versucht mans mit notebookbilliger.de zuerst auf die normale Art und Weise, spricht nett zu denen und bittet um Reparatur oder Erstattung des Kaufpreises.
Wenn das nicht klappt, geht man auf die FB-Seite von notebookbilliger.de und schreibt die Story öffentlich.
Danach hat man eigentlich eh schon sicher einen Weg, ob nun Reparatur oder Geld zurück.
Nächstes Mal kaufst du lieber bei Amazon, hab letztens ein Handy(Kauf 1 1/2 Jahre her) zur Reparatur gebracht, war nach der Reparatur unzufrieden und sie haben mir den vollen Kaufpreis rückerstattet, super Support, tolle Hilfe - die Werkstatt hatte mir leider den Knopf auf der Seite zum Teil ruiniert.
(Sie wollten eine weitere Reparatur, ich wollte nicht warten, also sagten sie, dass sie mir auch das Geld erstatten können.)
(Amazon fürs Leben)
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11/02/2016, 22:44
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#12
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"Ich muss noch viel von dir lernen" - Sm!th'17
elite*gold: 2325
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Quote:
Die 1. sechs Monate muss doch der Verkäufer alles beweisen, danach wendet sich das.
(Evtl. noch Probleme dokumentieren und so zeigen, dass die Reparatur keinen Erfolg zeigte.)
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Das ist aber in einem anderen Zusammenhang. Wenn ein Defekt vorliegt und dieser in den ersten 6 Monaten nach Kauf vorliegt muss der Verkäufer nachweisen das Du für den Defekt verantwortlich ist. Danach musst Du nachweisen dass der Defekt auf einen Mangel zurückführt für den der Verkäufer verantwortlich ist.
Nun hat Asus ja aber gesagt das überhaupt kein Mangel da war. Somit greift das auch nicht und es muss erstmal geklärt werden, ob überhaupt ein Mangel zu dem Zeitpunkt vorlag.
Dazu sprach der TE ja das er das Gerät im Frühjahr gekauft hat. Die 6 Monate wären dann ja eh schon um
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11/02/2016, 23:12
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#13
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elite*gold: 0
Join Date: Sep 2013
Posts: 465
Received Thanks: 81
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Aber dann könnte doch jeder beliebige Verkäufer sagen, dass es den Defekt nicht gab etc. Dann betrügen die doch alle und am Ende gewinnt der, der das meiste Kapital aufweisen kann in Form von Anwälten und Co. Ist doch auch wieder absurd..?
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11/02/2016, 23:38
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#14
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"Ich muss noch viel von dir lernen" - Sm!th'17
elite*gold: 2325
Join Date: Dec 2010
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Herzlichen Glückwunsch, Du hast unser Rechtssystem verstanden.
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01/30/2017, 13:36
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#15
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elite*gold: 0
Join Date: Oct 2012
Posts: 333
Received Thanks: 35
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Hi,
ich würde gerne diesen Thread wiederbeleben. Es ist mir ein Fehler beim Beschreiben unterlaufen. Der erste Nachbesserungsversuch ließ ich beim HERSTELLER machen und NICHT beim Verkäufer.
Da der Rücktritt nur gegenüber des Verkäufers möglich ist, zumindest in meinem Fall, folgender Sachverhalten:
Nachbesserungen vom VERKÄUFER:
1. Nachbesserung: Display verbog sich und unter der Tastatur kam ein Geräusch. -> neues Grundgerät erhalten.
2. Nachbesserung: als ich nach der ersten Nachbesserung den Laptop zurück bekommen habe, konnte man diesen nicht ohne das Netzkabel einschalten. Entweder war der Akku defekt oder er wurde falsch angeschlossen. -> reklamiert und neuen Akku eingebaut bekommen.
Nun sieht es folgend aus (3): Der Display hat scheinbar noch aus der ersten Nachbesserung wieder Mängel. Der Display-Rahmen hat Light-Gates und das Display selbst hat Verfärbungen inkl. Lichtbrücken.
Nun will ich zurück treten vom Kaufvertrag, da schon zwei Nachbesserungsversuche stattgefunden haben und immer noch Mängel vorliegen.
ABER: Müssen diese Mängel zwangsläufig mit einander zusammen hängen, oder können die Mängel auch verschiedene Komponenten betreffen?
Es liegen zwei Mängel am Display (Verbiegung (1) und Verfärbung und Light-Gates (3)) und ein Mangel am Akku (2).
Reichen diese, eher nicht direkt in Verbindung zu bringende, Mängel aus, um zurück zutreten?
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