Der Satz "Gewährleistung ist ausgeschlossen" oder "Privatverkauf - keine Gewährleistung" ist nicht gegeben.
Sollten im nachinein Mängel festgestellt werden, welche nicht angegeben worden sind, ist der VK in der Pflicht zubeweisen das er die Mängel nicht verursacht hat. Dabei ist es scheiß egal ob er von den Mängeln wusste oder nicht.
Der Satz "Gewährleistung ist ausgeschlossen" oder "Privatverkauf - keine Gewährleistung" ist nicht gegeben.
Sollten im nachinein Mängel festgestellt werden, welche nicht angegeben worden sind, ist der VK in der Pflicht zubeweisen das er die Mängel nicht verursacht hat. Dabei ist es scheiß egal ob er von den Mängeln wusste oder nicht.
Nein. "Das Motorrad wird in dem Zustand wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluß jeder Gewährleistung verkauft", dieser Satz schließt den von dir beschriebenen Fall aus. Der Käufer muss sich selber davon überzeugen in was für einen Zustand sich der Roller befindet. Wenn er vom Hof fährt und der Motor ist hinüber, ist das dann nunmal sein Pech.
Gewährleisteung gilt immer. Es gibt auch Mängel die beim Probefahren und besichtigen nicht zusehen sind. Also sollte er den kompletten Roller lieber auseinander bauen um 100% sicher zu gehen?
Nein bei einem Privatverkauf gibt es keine Gewährleistung. Wenn du mit dem Ding vom Hof fährst und der Motor kaputt geht, dann hast du Pech gehabt.
Sollte der Verkäufer Mängel absichtlich verschwiegen oder vertuscht haben und du das im Nachhinein beweisen kannst, dann muss er das Teil natürlich zurücknehmen. Aber bei einem Motorroller Verkauf ist das recht schwer, grade da man sich das Teil ja zusammen anschaut und ne Probefahrt macht. Und wenn da jetzt im Motor nen Teil locker ist, was sich nicht durch klappern oder ähnliches bemerkbar macht und der Roller geht deswegen kaputt nach dem Kauf, dann ist der Verkäufer trotzdem aus dem Schneider, da er das ja nicht wissen konnte. Als Privatverkäufer bist du da gesetzlich sehr gut geschützt.
Wichtig: Gewährleistung hat nix mit Rücknahme zu tun. Das mit dem Zurücknehmen nennt sich Wiederrufsfrist. Gewerbliche Händler müssen diese geben (mindestens 14 Tage). In der Zeit kannst du das Produkt ohne Angabe von Gründe zurückgeben. Aber da du ein Privatverkäufer bist, musst du das nicht.
Wenn du also ehrlich bist und dem Käufer nix verschweigst, dann musst du den Roller nicht zurücknehmen, wenn irgendetwas ist.
Die Gewährleistung hat nix mit Rücknahme zutun? kk
Es wird im Gesetz nicht zwischen Gewerblichen und Privatverkäufen unterschieden.
Es ist so. Du kaufst was. Im nachhinein stellst du Fehler fest, die vom Verkäufer verursacht wurden sind fest. Dann hast du die Möglichkeit: -um Nacherfüllung zubitten (hierbei hat der Verkäufer 2 Versuche den Fehler zubeheben), -sollte der Verkäufer den Fehler nicht beheben können mit den 2 Versuchen, so kannst du; a) vom KV zurücktreten oder b)eine Kaufpreisminderung erwirken.
Sollte hiervon nix passieren muss der Verkäufer die Ware zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
Nein bei einem Privatverkauf gibt es keine Gewährleistung. Wenn du mit dem Ding vom Hof fährst und der Motor kaputt geht, dann hast du Pech gehabt. Sollte der Verkäufer Mängel absichtlich verschwiegen oder vertuscht haben und du das im Nachhinein beweisen kannst, dann muss er das Teil natürlich zurücknehmen. Aber bei einem Motorroller Verkauf ist das recht schwer, grade da man sich das Teil ja zusammen anschaut und ne Probefahrt macht. Und wenn da jetzt im Motor nen Teil locker ist, was sich nicht durch klappern oder ähnliches bemerkbar macht und der Roller geht deswegen kaputt nach dem Kauf, dann ist der Verkäufer trotzdem aus dem Schneider, da er das ja nicht wissen konnte. Als Privatverkäufer bist du da gesetzlich sehr gut geschützt.
Wichtig: Gewährleistung hat nix mit Rücknahme zu tun. Das mit dem Zurücknehmen nennt sich Wiederrufsfrist. Gewerbliche Händler müssen diese geben (mindestens 14 Tage). In der Zeit kannst du das Produkt ohne Angabe von Gründe zurückgeben. Aber da du ein Privatverkäufer bist, musst du das nicht.
Wenn du also ehrlich bist und dem Käufer nix verschweigst, dann musst du den Roller nicht zurücknehmen, wenn irgendetwas ist.
Quote:
Originally Posted by Ich bin Rechtsnorm
Die Gewährleistung hat nix mit Rücknahme zutun? kk
Es wird im Gesetz nicht zwischen Gewerblichen und Privatverkäufen unterschieden.
Es ist so. Du kaufst was. Im nachhinein stellst du Fehler fest, die vom Verkäufer verursacht wurden sind fest. Dann hast du die Möglichkeit: -um Nacherfüllung zubitten (hierbei hat der Verkäufer 2 Versuche den Fehler zubeheben), -sollte der Verkäufer den Fehler nicht beheben können mit den 2 Versuchen, so kannst du; a) vom KV zurücktreten oder b)eine Kaufpreisminderung erwirken.
Sollte hiervon nix passieren muss der Verkäufer die Ware zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
Das markierte ist der springende Punkt. Bleiben wir bei dem Beispiel: wenn du vom Hof fährst und der Motor n Schaden hat, musst du auch Beweisen können, dass es nicht deine sondern die des Verkäufers war.
Was du beschrieben hast ist die übliche Vorgehensweise bei gewerblichen Handel. Dort kannst du Mängel auch noch nach einer gewissen Zeit rügen.
Bei dem o.g. Beispiel wäre es z.B. ein versteckter Mangel denn er kann ja nicht, wie du gesagt hast, den ganzen Roller mal eben bei besichtigen auseinander Schrauben. Versteckte Mängel kann man immer noch 2 Jahre nach dem Kauf aber innerhalb der Gewährleistungsfrist rügen. Da es sich hier aber um einen Privatkauf/verkauf handelt gibt es diese Gewährleistungsfrist nicht.
Der Präzedensfall unterscheidet sich maßgeblich von dem TE genannten Verkauf. Im dem Fall den du oben genannt hast geht es sich um eine eBay Auktion sprich der Käufer hat nur die in der Auktion geladenen Bilder sowie die Beschreibung des Verkäufers. Wenn der Verkäufer angibt, dass der Artikel gebrauchsfähig sei, dass ist das eine Zusicherung gegenüber dem Käufer. Da es sich beim TE aber ja um einen Kaufvertrag handelt der per Unterschrift besiegelt wird, wird der Käufer ja privat vorbeikommen und sich den Roller bestimmt auch mal anschauen. In diesem Fall ist geht es nach dem Motto "gekauft wie gesehen" (so wie es ja auch im Kaufvertrag aufgeführt ist). Daher kann ein (versteckter Mangel) nur gerügt werden wenn der Käufer nachweisen kann, dass er keine Schuld an dem Schaden trägt (ggf. durch einen Gutachter). Und selbst dann, müsste er damit noch vor Gericht ziehen.
Kaufvertrag unter 18 10/30/2012 - Off Topic - 17 Replies Hoi Leute ich wollte fragen ob man unter 18 einen Kaufvertrag abschließen kann und ob man event. eine Einverständiss seiner Eltern bräuchte usw..
Ich will mir ein Iphone 5 holen ohne vertrag also nur das Handy, bin 17 und hab ein eigenes Monatseinkommen von 730€ Netto.
[Roller] 12/17/2011 - Off Topic - 8 Replies Hey leute.
ich hätte mal eine frage.
Da ich demnächst, roller führerschein (50 sachen.)
machen werde möchte ich mal wissen , was der unterschied zwischen
25 & 50
was ist der unterschied an den Fragebögen?
was kommt drin vor?
wäre nett wenn mir jemand hilft :D
mfg.
[s] mm für psc gg sp+roller 08/23/2011 - Middleman - 6 Replies suche ein mm
wegen tausch von psc gg crusi +6 und roller
pls schnell melden
Fahrt ihr einen Roller ,Wenn ja welchen ? 01/30/2011 - Off Topic - 19 Replies Habe mal mich gefragt ob Hier welche Roller fahren =P
Schreibt: Ich fahre .... Screens sind auch gerne Gesehen =)
Ich fahre Yamaha Aerox =)