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Frage bezüglich Schulrecht
Discussion on Frage bezüglich Schulrecht within the Off Topic forum part of the Off-Topics category.
01/14/2014, 08:05
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#1
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elite*gold: 0
Join Date: Mar 2013
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Received Thanks: 1,317
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Frage bezüglich Schulrecht
Guten Morgen liebe epvp-Gemeinde,
Ich besuche momentan die Q1 (12 Klasse nach G9) an einem Gymnasium und möchte das Schnarchfach Religion auf Philosophie umwählen, da ich leider nicht Religion ganz abwählen kann.
Nun hat mir mein Beratungslehrer gesagt ich muss einen schriftlichen Antrag mit Begründung ausfüllen und abgeben. Ist das überhaupt von Relevanz? Normalerweise kann ich ja zum Halbjahr hin umwählen was ich will. Der Knaller ist aber, dass ich diesen Antrag dann von Hand geschrieben habe und ihm abgegeben habe. Nun meinte besagter Beratungslehrer allerdings, dass es ein am Computer geschriebener und ausgedruckter Antrag sein muss, da dieser ansonsten nicht gültig wäre und das heute der letzte Termin für so eine Umwahl ist.
Ist das überhaupt wegen der Religionsfreiheit und -Mündigkeit legitim? Kann ich nicht theoretisch Religion auch mitten im Schuljahr umwählen?
Gruß,
Zunft.
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01/14/2014, 08:13
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#2
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elite*gold: 325
Join Date: Dec 2008
Posts: 14,546
Received Thanks: 8,721
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Muss nicht mit PC geschrieben sein wenn er gut strukturiert und lesbar ist.
Wenn dir Religion egal ist und/oder du Atheist bist sollte es dir jederzeit möglich sein Religion abzuwählen.
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01/14/2014, 08:21
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#3
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elite*gold: 0
Join Date: Mar 2013
Posts: 3,185
Received Thanks: 1,317
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Naja, Struktur ist relativ hab einfach einen Text geschrieben
"Sehr geehrter Herr ***,
Aufgrund der Tatsache, dass ich mich durch den evangelischen Religionsunterricht in meiner seelisch-geistigen Entwicklung eingeschränkt fühle und diese im Philosophieunterricht weiter vertiefen möchte, würde ich gerne zum Anfang des neuen Halbjahrs der Q1 dir evangelische Religionslehre auf Philosophie (mündlich) umwählen.
Mit freundlichen Grüßen,
Mein Name "
Mir kam es schon sehr suspekt vor, dass ich eine Begründung mit angeben muss.
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01/14/2014, 08:53
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#4
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elite*gold: 0
Join Date: Dec 2013
Posts: 1,804
Received Thanks: 343
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Hab mich mal schlau gemacht:
Alle Eltern, egal welcher Religion oder Weltanschauung sie angehören, haben die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen ihre Kinder von der Teilnahme am Religionsunterricht freizustellen. Die verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 7 Abs. 2 Grundgesetz | Quelle: de.wikipedia.org
Art 7 (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. | Quelle: 
Keine Garantie auf andere Bundeslaender. § 31 Abs. 6: (6) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren. 3. Die Befreiung vom Religionsunterricht aufgrund des Grundrechtes auf Religionsfreiheit kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auch auf vom Religionsunterricht abgemeldete Schülerinnen und Schüler und auf Freistunden (vgl. Nr. 1 VV zu § 57 Abs. 1 SchulG – BASS 12 – 08 Nr. 1)....“ | Quelle: 
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01/14/2014, 08:58
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#5
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elite*gold: 0
Join Date: Mar 2013
Posts: 3,185
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Quote:
Originally Posted by REAL17SANCH
Hab mich mal schlau gemacht:
Keine Garantie auf andere Bundeslaender. § 31 Abs. 6: (6) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit der Schülerin oder des Schülers – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln. Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren. 3. Die Befreiung vom Religionsunterricht aufgrund des Grundrechtes auf Religionsfreiheit kann nicht an bestimmte Termine gebunden werden. Bei Widerruf der Erklärung besteht die Pflicht zum Besuch des Religionsunterrichtes. Die Aufsichtspflicht der Schule erstreckt sich auch auf vom Religionsunterricht abgemeldete Schülerinnen und Schüler und auf Freistunden (vgl. Nr. 1 VV zu § 57 Abs. 1 SchulG – BASS 12 – 08 Nr. 1)....“ | Quelle: 
[/CENTER]
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Danke hat mir sehr geholfen.
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