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Für das Zustandekommen eines gültigen Vertrags sind immer mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich. Dabei wird die erste (verbindliche) Willenserklärung als Angebot bezeichnet (im Sinne von Vertragsangebot, im BGB auch "Antrag"), die zweite Willenserklärung als Annahme (auch Zustimmungserklärung oder Vertragsannahme).
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Sogesehen besteht eine Verpflichtung, die derjenige, der dir etwas für deine Leistung anbietet, erfüllen muss. Nach Definition ist alles durchaus im Rahmen. Dir wird etwas angeboten, in diesem Fall eben eine Software, dafür, dass du "Like" klickst.
Wenn man der Seite weiter glauben schenken darf, dann ist das eine ein offenes Angebot, und die Annahme deinerseits führt dazu, dass ein gültiger Vertrag zu Stande kommt. Ob das im Einzelfall vor Gericht auch so gehandhabt wird, dafür lege ich meine Hand jedoch nicht ins Feuer.