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Urkundenfälschung gem. § 267 StGB
Das ist zutreffend, da es nicht auf die
Unterschrift ankommt, sondern auf
- verkörperte Gedankenerklärung (+)
- Beweiseignung (+), da das Schriftstück (der Chatverlauf)
eine Art Abmahnung durch das Unternehmen enthielt
- Garantiefunktion (+), da als Urheber (Du) das Unternehmen
(Dein Forum- und dein Skype-Account) erkennbar war.
Nicht unterschriebene Dokumente sind im EDV-Zeitalter
eigentlich schon der NORMALFALL einer Urkunde.
Hier wurde über den Aussteller (Du) getäuscht, deshalb
Herstellen einer unechten Urkunde (Skype-Account).