und
erwirkt. Sie sollen Werke aus dem GEMA-Repertoire rechtswidrig genutzt haben. Die Dienste halten Speicherkapazitäten vor, damit Nutzer Inhalte einspeisen und anderen Nutzern öffentlich zugänglich machen können. Insbesondere verlangt die ...Gesellschaft von ihnen nun Auskunft darüber, wie viele Werke aus dem GEMA-Repertoire vorgehalten werden.
Insbesondere der Dienst
hat laut GEMA zeitweise damit geworben, aus seinen Speichern seien 15 Millionen Dateien abrufbar. Eine Lizenz hierfür sei aber bei der GEMA nicht erworben worden. RapidShare habe bislang behauptet, der Dienst habe keine Kenntnis von den durch Nutzer abgespeicherten Inhalten und könne diese auch nicht kontrollieren. Das Landgericht Köln habe mit den einstweiligen Verfügungen aber nun deutlich gemacht, dass die Tatsache, dass der Dienstbetreiber die Inhalte nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden, rechtlich nichts daran ändere, dass die Dienstbetreiber für die im Rahmen des Dienstes stattfindenden Urheberrechtsverletzungen haften.Mit den jetzt erwirkten richterlichen Verfügungen sieht sich die GEMA in ihrer Rechtsauffassung bestätigt. Außerdem habe die Entscheidung auch Signalcharakter für etwaige Vorgehen gegen andere Dienste wie zum Beispiel YouTube und MySpace.
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