Wenn ein Ausbildungsbetriebswechsel nach Beendigung der Probezeit seitens des Auszubildenden gewünscht wird, werden ihm nach BBiG § 22 (2)
folgende Rechte eingeräumt.
Da der Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmt und kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, bleibt nur noch die Option der ordentlichen Kündigung.Quote:
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
- von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
Laut BBiG § 23 (1) kann der Arbeitgeber jedoch im Falle einer ordentlichen Kündigung den Auszubildenden auf Schadensersatz verklagen.
Meine Frage ist nun, wann hat der Auszubildende den Grund für die Auflösung zu vertreten und kann dafür auf Schadensersatz verklagt werden?Quote:
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2.
Wie hoch kann so ein Schadensersatz ausfallen, bzw. würde sich dies für den Arbeitgeber überhaupt rentieren, wenn man die Prozesskosten für die Klage berücksichtigt?
Es geht in diesem Fall nicht um mich, sondern um einen Bekannten, mit dessen Problemstellung ich mich zurzeit befasse.







