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Polizeiliche Frage

Discussion on Polizeiliche Frage within the Off Topic forum part of the Off-Topics category.

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Old   #1
 
ecwplayer2's Avatar
 
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Polizeiliche Frage

Hey Leute,

bhghiuhhhhihih
ecwplayer2 is offline  
Old 06/22/2014, 09:34   #2
 
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Da stellt sich erstmal die Frage wie alt ihr seid, bzw. dein Kollege?
Anzeigen dürften sie euch & die Kontrolle war berechtigt da sie ein verdacht hatten (wegen dem Feuer)
Desweiteren wenn dein Kollege wirklich Minderjährig ist & sich im Besitz von Drogen in dem Moment befand ist das schlecht. Nicht nur das er zuhause den Arsch versohlt bekommt. Das verfolgt ihn sein Leben

Laut Wikipedia folgendes:
Quote:
Geringe Menge[Bearbeiten]
Die verhängten Strafen für illegalen Drogenbesitz variieren in Abhängigkeit von der Substanz, den Umständen, der Menge, dem Tatort und der Beurteilung eines Vorfalles vom zuständigen Richter und Staatsanwalt. In fast allen europäischen Ländern führt der Besitz geringer Mengen zum Eigenbedarf gewöhnlich zwar zur Anzeige, jedoch nicht zur Anklage. Da in Deutschland das Legalitätsprinzip gilt, ist die Polizei verpflichtet, jeden bekannten Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige zu bringen, wobei der Staatsanwalt die Möglichkeit hat, ein Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen (§ 153 StPO), wenn es sich nur um eine geringe Menge handelt (§ 29 Abs. 5 BtMG). Als Richtwert für eine geringe Menge Cannabis gilt in den meisten deutschen Bundesländern eine Obergrenze von sechs Gramm. In Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Berlin gilt eine Obergrenze von 15 Gramm Cannabis. In Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz liegt die Obergrenze bei 10 Gramm Cannabis.[1][2] In Baden-Württemberg entspricht eine geringe Menge drei Konsumeinheiten, wobei es keine Verordnung gibt, die den Umfang einer Konsumeinheit definiert. Der Umfang von drei Konsumeinheiten reicht dabei in der Praxis von weniger als einem Gramm bis hin zu Mengen, die in keinem anderen Bundesland mehr als geringe Menge toleriert werden, wodurch die baden-württembergische Praxis häufig als juristische Willkür-Verordnung kritisiert wird.

Im Falle eines Besitzes von anderen illegalen Drogen kommt es im Regelfall ebenfalls zu keiner Anklage, wenn lediglich ein Besitz in geringer Menge zum Eigenbedarf vorliegt. Dabei wird der Umfang einer geringen Menge jedoch viel niedriger angesehen. Bei Betäubungsmitteln in Tablettenform wird in der Regel eine Tablette als Obergrenze für einen Eigenbedarf angesehen. Liegt ein Besitz von Substanzen vor, deren Besitz durch das Betäubungsmittelgesetz eingeschränkt ist, jedoch auf dem illegalen Drogenmarkt kaum eine Rolle spielen, wird in der Regel von Richtern und Staatsanwälten großzügiger verfahren.

Die Obergrenzen für geringe Mengen sind ausschließlich als Richtwerte zur Beurteilung von Delikten gedacht. Sprechen andere Indizien dafür oder dagegen, dass ein Drogenbesitz dem Eigenbedarf dient, so darf ein Staatsanwalt oder Richter von den Richtwerten auch abweichen. Es besteht ebenso wenig ein Anspruch darauf, dass ein Verfahren im Falle eines Drogenbesitzes unterhalb der genannten Richtmenge eingestellt wird, als auch die Verpflichtung dazu, Delikte aufgrund von Drogenbesitz über diesen Obergrenzen sanktionieren zu müssen. Ist ein Staatsanwalt nicht bereit, ein Verfahren einzustellen, so hat der Richter bei der Hauptverhandlung die Möglichkeit, dies nachzuholen. Delikte wegen Drogenbesitz in geringen Mengen werden in der Regel nicht eingestellt, wenn diese von besonderer Härte sind (z. B. wenn Drogen in die Hände von Kleinkindern gelangen konnten) oder geeignet sind, um ein öffentliches Ärgernis zu erregen (z. B. vorhergegangener Drogenkonsum auf dem Schulhof, in Justizvollzugsanstalten oder auf Massenveranstaltungen). Handelt es sich bei den beschuldigten Personen um Menschen mit einer besonderen sozialen Verantwortung (z. B. Lehrer, Sozialarbeiter, Polizisten, Ärzte), so ist die Bereitschaft seitens der Staatsanwälte und Richter geringer, ein Verfahren bedingungslos einzustellen. In Österreich kann ebenfalls von einer Anklage abgesehen werden, wenn ein Drogenbesitz lediglich zum Eigenbedarf vorliegt. Die Beurteilung, ob ein Drogenbesitz für den Eigenbedarf oder einen versuchten Handel vorliegt richtet sich dabei nach weiteren Faktoren als nur der Menge alleine. Dadurch gibt es vereinzelt Fälle, bei denen es auch nach einem Besitz von größeren Mengen zu einer bedingungslosen Einstellung des Verfahrens gekommen ist. In der Schweiz hingegen stellte Drogenbesitz bis vor wenigen Jahren keinen Straftatbestand dar, wenn die Motivation des Drogenbesitzes nicht der Verwertung als Rauschmittel diente. Im Gegenzug stellt der Drogenkonsum einen Straftatbestand dar. Aufgrund dieser rechtlichen Lage wurden Cannabis-Produkte in einigen Kantonen als Duftkissen oder Badezusätze verkauft, ohne dass die Polizei und Staatsanwaltschaften eingriffen.
Receful is offline  
Old 06/22/2014, 09:47   #3
 
SCORNI's Avatar
 
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Da verdacht auf Drogenbesitz und Brandstiftung vorhanden war, war die Durchsuchung völlig legitim.

Was sie aber mit Anzeige meinten ist mir Rätselhaft. Sie können euch vielleicht Anzeigen da ihr bis auf keinen aber keine Drogen dabei hattet oder Feuer gelegt habt dürftet ihr keine Probleme deswegen bekommen
SCORNI is offline  
Old 06/22/2014, 11:17   #4
 
♊ ᏤᏆᏢᎬᏒ ♊'s Avatar
 
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Originally Posted by ecwplayer2 View Post
dann meinte sie ja entweder dem dem das gehört der sagt das jetzt oder ihr alle bekommt eine Anzeige wegen Drogenbesitz.Wir alle direkt ausgerastet und mit der Polizistin diskutiert, aber die meinte halt die ganze Zeit dass die das darf.
Das mit der Anzeige war nur um euch zu Ködern und ihr seit ja scheinbar
drauf reingefallen.Das nächste mal einfach Ruhig bleiben und sich dementsprechend verhalten (Nicht ausrasten).
Ich weiß nicht wie das Übliche Strafmaß bei 1-2g Gras sind aber
denke da direkt an Gemeinnützige Arbeit.

Grüße
♊ ᏤᏆᏢᎬᏒ ♊ is offline  
Old 06/22/2014, 11:24   #5


 
[uLow]TheCraftingMan's Avatar
 
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Don´t **** with the Police!

Wenn Tatverdacht besteht dann dürfen die euch alle mitnehmen bzw. Anzeigen, wieso auch nicht?
Und alleine mit denen zu diskutieren ist das dümmste was man machen kann, die machen nur ihre Arbeit, selbst wenn sie euch nicht anzeigen wollten, hätte sie sowieso keine Wahl gehabt. Das ist da kein Wunschkonzert, wenn die eben der Meinung sind das ihr eine Gefahr seid bzw. Ihr irgendwas angestellt habt (In dem Fall hatte dein unendlich mit Hirn gesegneter Kumpel ja Graß dabei) dann müsst ihr denen Folge leisten.

Und btw: Allein für die Tatsache das du keinen Perso mit hattest hätte sie dich schon mitnehmen können, den MUSS man immer bei sich führen, ab dem 16 Lebensjahr zumindest.
[uLow]TheCraftingMan is offline  
Old 06/22/2014, 12:52   #6
 
Schlüsselbein's Avatar
 
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Und btw: Allein für die Tatsache das du keinen Perso mit hattest hätte sie dich schon mitnehmen können, den MUSS man immer bei sich führen, ab dem 16 Lebensjahr zumindest.
Nö. Es gibt keine Ausweismitführpflicht in Deutschland.
Schlüsselbein is offline  
Old 06/22/2014, 13:03   #7

 
Meunderwears's Avatar
 
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In jedem Bundesland ist das verschieden also ich darf 3g haben ohne wirklich in den Knast zu kommen, und haha die Polizei will euch nur aus der Reseserve locken, bleibt einfach chillig und haltet zusammen dann kann euch nichts passieren, die müssen euch erstmal beweisen das, dass euer Odd gewesen ist, vllt lag es auch nur spontan aufm Boden und ihr seid da gewesen.
Meunderwears is offline  
Old 06/22/2014, 13:30   #8


 
[uLow]TheCraftingMan's Avatar
 
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Originally Posted by Schlüsselbein View Post
Nö. Es gibt keine Ausweismitführpflicht in Deutschland.
Ausweispflicht ? Wikipedia
Natürlich nicht


Quote:
Originally Posted by Lesława View Post
In jedem Bundesland ist das verschieden also ich darf 3g haben ohne wirklich in den Knast zu kommen, und haha die Polizei will euch nur aus der Reseserve locken, bleibt einfach chillig und haltet zusammen dann kann euch nichts passieren, die müssen euch erstmal beweisen das, dass euer Odd gewesen ist, vllt lag es auch nur spontan aufm Boden und ihr seid da gewesen.
Die Vermutung bzw. Einfacher Tatverdacht ist ausreichend für eine Festnahme.

Drogenbesitz ? Wikipedia

Du scheinst hier zwar Recht zu haben, jedoch ist es, wie dort beschrieben, Situationsabhängig. Wenn da viele Halbstarke mit einem betäubungsmittel erwischt werden welches offensichtlich nicht aus legalen Quellen stammt, also es sich nicht um nachweislich medizinischen Marihuana handelt, darf man getrost mit einer Festnahme rechenen. Und das alles unabhängig vom Bundesland.
[uLow]TheCraftingMan is offline  
Old 06/22/2014, 13:35   #9
 
Schlüsselbein's Avatar
 
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Ausweispflicht != Ausweismitführpflicht
Schon mal deine eigene Quelle gelesen? Mehr als die ersten 3 Worte.
Schlüsselbein is offline  
Old 06/22/2014, 13:36   #10
 
elite*gold: LOCKED
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Ausweismitführpflicht ab 18 Jahren, naklar. Wer sagt denn nein?

Kontrolle sowie Personalienchecks dürfen die auch machen, da 1. Verdacht auf ein Fall mit
"Feuer" da steht und wahrscheinlich im Ersten Augenblick euch getroffen hat. Ihr wärt da
ganz normal und sauber rausgekommen, wenn dein Freund aber sein Ott nicht dabei hätte.

Daraufhin folgt, naklar können die dich Anzeigen, BTM-Eintrag hätte der jenige bekommen,
der es zugegeben hat, dass das Ott ihm gehört. Du darfst für die Medizinische Behandlung
Marihuana mittragen, aber wenn man es wirklich nachweißen kann, dass es wegen deiner
Gesundheit ist, da ich mal denke, dass es nicht so ist, Anzeige + BTM.
Rebellution is offline  
Old 06/22/2014, 13:37   #11

 
Bananenwerfer's Avatar
 
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Quote:
Ausweispflicht ? Wikipedia
Natürlich nicht
Quote:
Für Deutsche besteht nach § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) eine Ausweispflicht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wer gegen diese Pflicht verstößt, also weder einen gültigen Personalausweis noch einen gültigen Reisepass (als Alternative gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG) besitzt, handelt ordnungswidrig und kann nach § 32 Personalausweisgesetz mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro belegt werden. Eine gesetzliche Mitführpflicht besteht jedoch nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel für Arbeitnehmer bestimmter Branchen während ihrer Arbeitszeit zur Verhinderung illegaler Beschäftigung[3] und für Waffenträger.[4]
Soweit ich das verstanden habe, musst du nur ein Ausweis besitzen, eine Mitführpflicht gilt jedoch nur bei bestimmten Personen.
Bananenwerfer is offline  
Old 06/22/2014, 13:38   #12
 
Schlüsselbein's Avatar
 
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Quote:
Ausweispflicht, natürlich - wer erzählt da ein Dreck wie es ist kein Ausweismitführpflicht?
Die Gesetzgebung.
Schlüsselbein is offline  
Old 06/22/2014, 13:41   #13


 
[uLow]TheCraftingMan's Avatar
 
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Originally Posted by Schlüsselbein View Post
Ausweispflicht != Ausweismitführpflicht
Schon mal deine eigene Quelle gelesen? Mehr als die ersten 3 Worte.
Quote:
Originally Posted by Bananenwerfer View Post
Soweit ich das verstanden habe, musst du nur ein Ausweis besitzen, eine Mitführpflicht gilt jedoch nur bei bestimmten Personen.
Jo, ich war mir zu sicher und habs falsch verstanden, ihr habt Recht. Auch ich fail mal

Trozdem sollte man einen Ausweis mit sich führen.
Vorallem wenn man feiern geht, stellt euch vor etwas passiert und du kannst deine Identität nicht beweisen bzw. Bist im schlimmsten Fall nicht klar identifizierbar.

btw: 4900 Posts 5k ich komme *-*
[uLow]TheCraftingMan is offline  
Old 06/22/2014, 13:45   #14


 
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Also

Die Polizisten dürfen erstens nur bei öffentlichenen Gebäuden / Schauplätzen > Bahnhof etc. eine Kontrolle ( ohne Grund ) durchführen. Sie müssen zuordnen wem das zeugs gehört sonst können die garnichts machen. Klar haben die geblöfft, die sind ja nicht dumm.
Bei erstenmal ist die Strafe nicht hoch.
Rev 9 is offline  
Old 06/22/2014, 14:17   #15
 
Düsseldoorf''s Avatar
 
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Identitätsnachweise

In Deutschland gibt es zwar eine Ausweispflicht[1], aber keine allgemeine Mitführpflicht für Identitätsnachweise. Ein Sonderfall ist zum Beispiel das Tragen einer Waffe (§ 38 WaffG), wo ein Personalausweis oder Reisepass mitzuführen ist. Zudem sieht das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eine Mitführpflicht eines Ausweises für Arbeitnehmer bestimmter Branchen vor, beispielsweise im Bau- oder im Gaststättengewerbe, um sich gegenüber Zollbeamten ausweisen zu können (§ 2a SchwarzArbG).
Düsseldoorf' is offline  
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