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Scheidung
Discussion on Scheidung within the Off Topic forum part of the Off-Topics category.
01/24/2012, 16:05
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#1
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elite*gold: 0
Join Date: Dec 2011
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Scheidung
Meine Eltern lassen sich scheiden, der Prozess läuft ca. seit einem Jahr, ich wohne bei meinem Vater mit zwei Geschwistern, sie wohnt seit zwei Jahren nicht mehr in meinem Haus.
Ein paar Fragen, ich hoffe, wir haben einen Juristen unter uns.
-Scheidungsverfahren, wer übernimmt die Kosten dafür?
-Was steht meiner Mutter als Anteil von unserem Haus zu? (Sorgerecht liegt bei Vater)
-Darf ein Anwalt meiner Mutter ein drittes, bzw. viertes Gutachten des Hauses anfechten?
-Wieviel hat meine Mutter an mich und meine Geschwister an Unterhaltskosten zu zahlen?
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01/24/2012, 16:17
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#2
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elite*gold: 97
Join Date: Aug 2009
Posts: 13,509
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1. Derjenige Ehegatte, der die Scheidung einreicht, muss die vollen Gerichtkosten einzahlen. Aufgrund des Scheidungsurteils, worin steht dass die Gerichtskosten geteilt werden, hat er später aber die Möglichkeit, vom anderen Ehegatten die Hälfte der Gerichtskosten ersetzt zu verlangen.
Anwaltskosten: Jeder Ehegatte trägt die Kosten seines Anwalts allein.
Zum Thema Haus:
Wenn sich Ehepaare trennen, spielen Immobilien eine besondere Rolle. Denn ein Haus oder eine Eigentumswohnung sind oft das Wertvollste, was Mann und Frau in ihrer Ehezeit (oder vorher) angeschafft haben. Zum anderen will keiner gern aus der derzeitigen Behausung weichen. Die Fragen, die sich aus solchen Fällen ergeben, sind oft lehrreich - für andere Verheiratete und vorbeugend für solche, die bisher weder eine Immobilie noch einen Ehering besitzen.
Beim "Immobilien-Telefon" riefen viele an: Verheiratete mit und ohne Immobilie, unverheiratete Hausbesitzer und Betroffene, die ihr Scheidungsleid klagten. Experte am Telefon, für Briefe, Faxe und Mails war Rechtsanwalt und Notar Prof. Dieter Stassen, Partner der Kanzlei Hecker, Werner, Himmelreich & Nacken (Köln, Leipzig, Berlin). Außerdem ist er Honorarprofessor an der Fachhochschule Potsdam und lehrt dort Bau- und Architektenrecht:
Ich habe 1985 eine Eigentumswohnung gekauft, allein bezahlt und bin auch allein als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. 1990 heiratete ich, kaufte 1995 ein Grundstück und baute ein Haus darauf. Weil ich das Geld dafür nicht hatte, habe ich einen Kredit aufgenommen und diesen im Jahr 2000 durch Verkauf meiner (sehr großen) Eigentumswohnung komplett getilgt. Wie sieht es jetzt im Fall einer Trennung aus: Gehört meiner Frau die Hälfte des Hauses, obwohl doch letztlich alles von mir bezahlt worden ist?
Ganz so einfach ist es nicht.
Aber zuerst eine Anmerkung am Rande: Die in Deutschland häufigste und gesetzliche Form der Ehe ist die Zugewinngemeinschaft (im Gegensatz zur Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) - und dieser Begriff gibt schon den Rahmen vor: Man kommt mit getrennten Gütern und geht auseinander nach einem Ausgleich des Zugewinns. Kommt es zur Scheidung zweier Ehepartner, wird also im Rahmen eines Vermögensausgleichs gefragt: Was war bei jedem Einzelnen am Anfang da, und was bzw. wie viel ist es heute bei beiden zusammen?
Lassen wir zur Verdeutlichung anderes Vermögen beiseite und betrachten wir nur Ihre Immobilien: Als Sie heirateten, war die Eigentumswohnung Ihr persönliches Anfangsvermögen - mit dem Immobilienwert von damals, den ich mal "x" nenne. Ihre Frau besaß null.
Bei der Scheidung wird gefragt, was jetzt vorhanden ist. Das ist ein Haus mit Grundstück, dessen Wert ich jetzt einmal "y" nenne. Die Rechnung "y minus x" ergibt den gemeinsam von Ihnen als Ehepaar erwirtschafteten Zugewinn. War also die Eigentumswohnung im Eheschließungsjahr 1990 abzüglich aller Kredit-Belastungen 300 000 Euro wert und verkörpert das Haus heute im Scheidungsjahr 2006 einen Wert von 400 000 Euro, so sind 100 000 Euro der gemeinsam erwirtschaftete Zugewinn.
An dem 400 000 Euro teuren Haus hat Ihre Frau im Scheidungsfall also einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50 000 Euro während der Ehe erworben. Einzig über diesen Betrag müssen Sie sich mit Ihrer Frau auseinandersetzen: Entweder zahlen Sie Ihr 50 000 Euro und sind dann Alleineigentümer des Hauses. Oder sie könnte auch Ihnen 350 000 Euro zahlen, wenn Ihr das Haus gehören soll. Wie gesagt: Alle anderen Vermögenswerte habe ich hier bewusst einmal ausgespart.
Aber das Haus in Brandenburg hat heute nicht mehr den Wert, den es als Neubau und bei den Immobilienpreisen von 1995 hatte.
Auf den Preis von 1995 kommt es nicht an, sondern immer nur: Was war am Anfang der Ehe, was am Ende? Aber gut, nehmen wir mal als heutigen Hauswert mal 250 000 Euro...
Das könnte sogar hinkommen...
Dann würde von den 250 000 Euro des heutigen Hauses der einstige Wert der Eigentumswohnung zu Ehebeginn (300 000 Euro) abgezogen, und es bleibt statt eines Zugewinns ein Verlust von 50 000 Euro, der im Vermögensausgleich berücksichtigt würde.
Wir sind seit einem Jahr gültig geschieden. Vor ein paar Tagen wurde nun unser Haus verkauft, die Unterschrift beim Notar steht aber noch aus. Mein Problem: Ich habe während der Hausfinanzierung 40 000 Euro einmal extra einbezahlt - und damit diese 40 000 Euro mehr gezahlt als mein Ex-Mann. Ein Vermögensausgleich zwischen uns hat aber im Rahmen der Ehescheidung nicht stattgefunden. Kann ich diese 40 000 Euro bereits verwirkt haben? Gibt es für einen Anspruch auf Vermögensausgleich Fristen und Termine?
Hat es bei Ihnen keinen Zugewinnausgleich gegeben?
Nein, nach den Scheidungsvereinbarungen braucht mir mein Mann nichts zu zahlen. Das Haus blieb während der Scheidung immer draußen vor, weil es uns ja beiden jeweils genau zur Hälfte gehört. Mein Ex hat immer alles rund ums Haus blockiert, aber kürzlich war er nun doch bereit, das Haus zu verkaufen. Aber, wie gesagt, das ist jetzt kein 1:1-Kaufpreisverteilungsfall, denn ich möchte meine 40 000 Euro extra wieder zurückhaben?
Sie hätten im Scheidungsverfahren einen Antrag auf Ausgleich des Zugewinns stellen sollen. Da hätte dann bei einer Gegenüberstellung des Anfangs- und Endvermögens der beiden Partner zu Anfang und am Ende der Ehe Ihre Einlage ins gemeinsame Haus anhängig gemacht werden können.
Für einen Zugewinnausgleich haben Sie insgesamt drei Jahre Zeit. Dies bedeutet: Ein Zugewinnausgleich kann noch drei Jahre nach Ausspruch der Scheidung beim Familiengericht geltend gemacht werden. Nach Ablauf von drei Jahren ist der Anspruch verjährt.
Unterhalt:
1. Eheliche und nichteheliche Kinder werden beim Unterhalt gleich behandelt. Folge: Elternteile, die Kinder betreuen, werden hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhalts gleich behandelt - unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, haben zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Unterhalt zur Betreuung des Kindes / der Kinder. Diese Regelung hat ihren Grund in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Mai 2007, wonach die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder nach dem bis 31.12.2007 geltenden Recht verfassungswidrig ist (Beschluss vom 28. Februar 2007, 1 BvL 9/04). Das Gericht hatte klar gestellt, dass Eltern von ehelichen und nichtehelichen Kindern gleich zu behandeln sind, soweit es um den Unterhalt geht, der ausschließlich wegen der Betreuung der Kinder gezahlt wird - den so genannten Betreuungsunterhalt.
Der Kindesunterhalt wurde zudem durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder ergänzt. Mit diesem einheitlichen Mindestunterhalt wird die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben.
2. Die Rangfolge der Unterhaltsansprüche unter den Unterhaltsberechtigten wurde neu geregelt. Unterhaltsansprüche von Kindern haben immer Vorrang vor Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, z.B. den Ehepartnern. An zweiter Stelle der Rangfolge stehen Eltern, die Kinder betreuen und geschiedene Eheleute nach einer besonders langen Ehe. Auch ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 (Erziehung von Kindern, Haushaltsführung) sind an dieser Stelle zu berücksichtigen. Danach erst folgen geschiedene Ehegatten, bei denen das Merkmal der besonders langen Ehe nicht vorliegt.
3. Die nacheheliche Eigenverantwortung der Ehepartner wurde gestärkt. Dazu wurde der auch derzeit schon bestehende Grundsatz ausdrücklich im Gesetz verankert. Ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Arbeit aufnehmen muss, richtet sich insbesondere auch nach den tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort. Eine ganz wesentliche Neuerung des Gesetzes ist, dass der in der Ehe erreichte Lebensstandard nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür ist, ob nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - wieder aufgenommen werden muss.
4. Ausgebaut wurden die Möglichkeiten, die Höhe des nachehelichen Unterhaltes herabzusetzen oder die Leistungsdauer zu befristen. Entscheidend ist dabei die Überlegung, inwieweit auf Grund der Ehe für den Unterhaltsberechtigten Nachteile bezüglich seiner Möglichkeiten eingetreten sind, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Dies kann z.B. die Dauer der Erziehung der gemeinsamen Kinder, Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe oder die Dauer der Ehe betreffen.
Die Unterhaltskosten werden berechnet jenachdem wie viel deine Mutter / Dein Vater verdient, wie alt und wie viele Kinder es gibt, bei wem sie wohnen und welche Ausgaben sie haben.
Habe ein bisschen was zusammengesucht. Vielleicht konnt ich helfen.
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01/24/2012, 16:31
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#3
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elite*gold: 0
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Quote:
Originally Posted by Saaja
1. Derjenige Ehegatte, der die Scheidung einreicht, muss die vollen Gerichtkosten einzahlen. Aufgrund des Scheidungsurteils, worin steht dass die Gerichtskosten geteilt werden, hat er später aber die Möglichkeit, vom anderen Ehegatten die Hälfte der Gerichtskosten ersetzt zu verlangen.
Anwaltskosten: Jeder Ehegatte trägt die Kosten seines Anwalts allein.
Zum Thema Haus:
Wenn sich Ehepaare trennen, spielen Immobilien eine besondere Rolle. Denn ein Haus oder eine Eigentumswohnung sind oft das Wertvollste, was Mann und Frau in ihrer Ehezeit (oder vorher) angeschafft haben. Zum anderen will keiner gern aus der derzeitigen Behausung weichen. Die Fragen, die sich aus solchen Fällen ergeben, sind oft lehrreich - für andere Verheiratete und vorbeugend für solche, die bisher weder eine Immobilie noch einen Ehering besitzen.
Beim "Immobilien-Telefon" riefen viele an: Verheiratete mit und ohne Immobilie, unverheiratete Hausbesitzer und Betroffene, die ihr Scheidungsleid klagten. Experte am Telefon, für Briefe, Faxe und Mails war Rechtsanwalt und Notar Prof. Dieter Stassen, Partner der Kanzlei Hecker, Werner, Himmelreich & Nacken (Köln, Leipzig, Berlin). Außerdem ist er Honorarprofessor an der Fachhochschule Potsdam und lehrt dort Bau- und Architektenrecht:
Ich habe 1985 eine Eigentumswohnung gekauft, allein bezahlt und bin auch allein als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. 1990 heiratete ich, kaufte 1995 ein Grundstück und baute ein Haus darauf. Weil ich das Geld dafür nicht hatte, habe ich einen Kredit aufgenommen und diesen im Jahr 2000 durch Verkauf meiner (sehr großen) Eigentumswohnung komplett getilgt. Wie sieht es jetzt im Fall einer Trennung aus: Gehört meiner Frau die Hälfte des Hauses, obwohl doch letztlich alles von mir bezahlt worden ist?
Ganz so einfach ist es nicht.
Aber zuerst eine Anmerkung am Rande: Die in Deutschland häufigste und gesetzliche Form der Ehe ist die Zugewinngemeinschaft (im Gegensatz zur Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) - und dieser Begriff gibt schon den Rahmen vor: Man kommt mit getrennten Gütern und geht auseinander nach einem Ausgleich des Zugewinns. Kommt es zur Scheidung zweier Ehepartner, wird also im Rahmen eines Vermögensausgleichs gefragt: Was war bei jedem Einzelnen am Anfang da, und was bzw. wie viel ist es heute bei beiden zusammen?
Lassen wir zur Verdeutlichung anderes Vermögen beiseite und betrachten wir nur Ihre Immobilien: Als Sie heirateten, war die Eigentumswohnung Ihr persönliches Anfangsvermögen - mit dem Immobilienwert von damals, den ich mal "x" nenne. Ihre Frau besaß null.
Bei der Scheidung wird gefragt, was jetzt vorhanden ist. Das ist ein Haus mit Grundstück, dessen Wert ich jetzt einmal "y" nenne. Die Rechnung "y minus x" ergibt den gemeinsam von Ihnen als Ehepaar erwirtschafteten Zugewinn. War also die Eigentumswohnung im Eheschließungsjahr 1990 abzüglich aller Kredit-Belastungen 300 000 Euro wert und verkörpert das Haus heute im Scheidungsjahr 2006 einen Wert von 400 000 Euro, so sind 100 000 Euro der gemeinsam erwirtschaftete Zugewinn.
An dem 400 000 Euro teuren Haus hat Ihre Frau im Scheidungsfall also einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 50 000 Euro während der Ehe erworben. Einzig über diesen Betrag müssen Sie sich mit Ihrer Frau auseinandersetzen: Entweder zahlen Sie Ihr 50 000 Euro und sind dann Alleineigentümer des Hauses. Oder sie könnte auch Ihnen 350 000 Euro zahlen, wenn Ihr das Haus gehören soll. Wie gesagt: Alle anderen Vermögenswerte habe ich hier bewusst einmal ausgespart.
Aber das Haus in Brandenburg hat heute nicht mehr den Wert, den es als Neubau und bei den Immobilienpreisen von 1995 hatte.
Auf den Preis von 1995 kommt es nicht an, sondern immer nur: Was war am Anfang der Ehe, was am Ende? Aber gut, nehmen wir mal als heutigen Hauswert mal 250 000 Euro...
Das könnte sogar hinkommen...
Dann würde von den 250 000 Euro des heutigen Hauses der einstige Wert der Eigentumswohnung zu Ehebeginn (300 000 Euro) abgezogen, und es bleibt statt eines Zugewinns ein Verlust von 50 000 Euro, der im Vermögensausgleich berücksichtigt würde.
Wir sind seit einem Jahr gültig geschieden. Vor ein paar Tagen wurde nun unser Haus verkauft, die Unterschrift beim Notar steht aber noch aus. Mein Problem: Ich habe während der Hausfinanzierung 40 000 Euro einmal extra einbezahlt - und damit diese 40 000 Euro mehr gezahlt als mein Ex-Mann. Ein Vermögensausgleich zwischen uns hat aber im Rahmen der Ehescheidung nicht stattgefunden. Kann ich diese 40 000 Euro bereits verwirkt haben? Gibt es für einen Anspruch auf Vermögensausgleich Fristen und Termine?
Hat es bei Ihnen keinen Zugewinnausgleich gegeben?
Nein, nach den Scheidungsvereinbarungen braucht mir mein Mann nichts zu zahlen. Das Haus blieb während der Scheidung immer draußen vor, weil es uns ja beiden jeweils genau zur Hälfte gehört. Mein Ex hat immer alles rund ums Haus blockiert, aber kürzlich war er nun doch bereit, das Haus zu verkaufen. Aber, wie gesagt, das ist jetzt kein 1:1-Kaufpreisverteilungsfall, denn ich möchte meine 40 000 Euro extra wieder zurückhaben?
Sie hätten im Scheidungsverfahren einen Antrag auf Ausgleich des Zugewinns stellen sollen. Da hätte dann bei einer Gegenüberstellung des Anfangs- und Endvermögens der beiden Partner zu Anfang und am Ende der Ehe Ihre Einlage ins gemeinsame Haus anhängig gemacht werden können.
Für einen Zugewinnausgleich haben Sie insgesamt drei Jahre Zeit. Dies bedeutet: Ein Zugewinnausgleich kann noch drei Jahre nach Ausspruch der Scheidung beim Familiengericht geltend gemacht werden. Nach Ablauf von drei Jahren ist der Anspruch verjährt.
Unterhalt:
1. Eheliche und nichteheliche Kinder werden beim Unterhalt gleich behandelt. Folge: Elternteile, die Kinder betreuen, werden hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhalts gleich behandelt - unabhängig davon, ob sie verheiratet waren oder nicht. Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, haben zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Unterhalt zur Betreuung des Kindes / der Kinder. Diese Regelung hat ihren Grund in einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Mai 2007, wonach die unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder nach dem bis 31.12.2007 geltenden Recht verfassungswidrig ist (Beschluss vom 28. Februar 2007, 1 BvL 9/04). Das Gericht hatte klar gestellt, dass Eltern von ehelichen und nichtehelichen Kindern gleich zu behandeln sind, soweit es um den Unterhalt geht, der ausschließlich wegen der Betreuung der Kinder gezahlt wird - den so genannten Betreuungsunterhalt.
Der Kindesunterhalt wurde zudem durch die gesetzliche Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts für minderjährige Kinder ergänzt. Mit diesem einheitlichen Mindestunterhalt wird die bisherige Differenzierung bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben.
2. Die Rangfolge der Unterhaltsansprüche unter den Unterhaltsberechtigten wurde neu geregelt. Unterhaltsansprüche von Kindern haben immer Vorrang vor Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, z.B. den Ehepartnern. An zweiter Stelle der Rangfolge stehen Eltern, die Kinder betreuen und geschiedene Eheleute nach einer besonders langen Ehe. Auch ehebedingte Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 (Erziehung von Kindern, Haushaltsführung) sind an dieser Stelle zu berücksichtigen. Danach erst folgen geschiedene Ehegatten, bei denen das Merkmal der besonders langen Ehe nicht vorliegt.
3. Die nacheheliche Eigenverantwortung der Ehepartner wurde gestärkt. Dazu wurde der auch derzeit schon bestehende Grundsatz ausdrücklich im Gesetz verankert. Ab welchem Alter der Kinder der betreuende Ehegatte wieder eine Arbeit aufnehmen muss, richtet sich insbesondere auch nach den tatsächlich bestehenden Kinderbetreuungsmöglichkeiten vor Ort. Eine ganz wesentliche Neuerung des Gesetzes ist, dass der in der Ehe erreichte Lebensstandard nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür ist, ob nach der Scheidung eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - wieder aufgenommen werden muss.
4. Ausgebaut wurden die Möglichkeiten, die Höhe des nachehelichen Unterhaltes herabzusetzen oder die Leistungsdauer zu befristen. Entscheidend ist dabei die Überlegung, inwieweit auf Grund der Ehe für den Unterhaltsberechtigten Nachteile bezüglich seiner Möglichkeiten eingetreten sind, ein eigenes Einkommen zu erzielen. Dies kann z.B. die Dauer der Erziehung der gemeinsamen Kinder, Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe oder die Dauer der Ehe betreffen.
Die Unterhaltskosten werden berechnet jenachdem wie viel deine Mutter / Dein Vater verdient, wie alt und wie viele Kinder es gibt, bei wem sie wohnen und welche Ausgaben sie haben.
Habe ein bisschen was zusammengesucht. Vielleicht konnt ich helfen.
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Les ich mir eben durch. Schaut aber ziemlich informativ zu sein und müsste all meine Fragen beantworten, danke.
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