ich möchte heut' mit euch über einiges sprechen. Liest den Thread in Ruhe und ohne Hektik durch. Das Ganze basiert auf die Wahrheit und nichts als die Wahrheit. (Alles gilt nur für die, die in Deutschland leben!)
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Jeder Shop braucht einen Gewerbeschein, ein gültiges Impressum, eine Steuernummer (+ ein zuständiges Finanzamt), eine AGB und ein Widerrufsrecht. Na? Sendet mir jetzt mal 'nen Link von einem Shop, der solches belegen kann. Ihr kennt keinen? Wisst ihr denn nicht, dass so etwas leicht strafbar ist und zu einer Geld,- oder Freiheitsstrafe führen kann? Ich rate jeden einzelnen Verkäufer unter euch: sofern ihr diese Bedingungen nicht verifizieren könnt, würde ich die Shops lieber schließen.
FAQ:
F: Welche Strafen erwarten konkret den Steuersündern?
A: "Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt. Neben Geldstrafen droht in besonders schweren Fällen auch Haft. Steuerhinterziehung wird mit einer Geldstrafe oder in besonders schweren Fällen mit einer bis zu zehnjährigen Haftstrafe geahndet. Das Strafmaß hängt von der Höhe des Betrages ab, aber auch von der Art der Steuer. Umsatz- und Lohnsteuer sind besonders sensibel. Ob jemand nach dem Steuerbetrug vorbestraft ist oder nicht, hängt von der Zahl der Tagessätze ab, zu denen ein Steuersünder verurteilt wird. Eine Vorstrafe gibt es ab 91 Tagessätzen. 91 Tagessätze gibt es, je nach Gerichtsbezirk ab einem Hinterziehungsbeitrag von 10.000 bis 15.000 Euro. Bei der Anzahl der Tagessätze gibt es große regionale Unterschiede. So gibt es bei einem hinterzogenen Betrag von bis zu 15.000 Euro in Berlin und Hamburg 180, in Frankfurt nur 120 Tagessätze. Berechnet wird der Tagessatz immer gleich: Er entspricht dem Nettoeinkommen eines Arbeitstages. Mit einer Freiheitsstrafe müssen Steuerhinterzieher ab einem Betrag von 50.000 Euro rechnen, bei einem Erstvergehen wird diese üblicherweise zur Bewährung ausgesetzt. Straffrei geht noch derjenige aus, der sich selbst anzeigt. Die Bundesregierung will die Regeln für eine Selbstanzeige jedoch spätestens im April 2011 verschärfen." (Quelle:
)F: Wird die Strafe wegen Steuerhinterziehung in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen?
A: "Strafen wegen Steuerhinterziehung werden grundsätzlich im Bundeszentralregister eingetragen. Das Bundeszentralregister ist Grundlage für die Erteilung eines (polizeilichen) Führungszeugnisses. Das Führungszeugnis muss nicht alle Angaben enthalten, die auch im Bundeszentralregister gespeichert sind. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass bei einer erstmaligen Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten diese Strafen nicht in das Führungszeugnis eingetragen werden. Also: wird ein Ersttäter mit einer Geldstrafe bis 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verurteilt, findet kein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis statt. Der Betroffene kann sich als "nicht vorbestraft" bezeichnen." (Quelle:
)F: Wie lange ist die Verjährungsfrist bei Steuerhinterziehung?
A: "Die Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich meist in fünf Jahren. Teilweise ist die Verjährungsfrist auch zehn Jahre verlängert. Zu beachten ist, dass die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen wie etwa die Bekanntgabe der Eröffnung des Steuerstrafverfahrens unterbrochen werden kann. Auch die konkrete Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist ist nicht immer einfach. Die strafrechtliche Verjährung der Steuerhinterziehung ist außerdem von der Verjährung der Festsetzung der hinterzogenen Steuern zu unterscheiden." (Quelle:
)F: Ich habe keine Steuern bezahlt. Was tun?
A: "Zunächst ist zu klären, ob überhaupt eine Steuerhinterziehung vorliegt. Vorstellbar ist etwa, dass keine Steuerpflicht bestand und deshalb eine Steuerhinterziehung ausscheidet. Liegt eine Steuerhinterziehung vor, ist zu prüfen ob eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist." (Quelle:
)Zitate von Usern:
Quote:
Domains die nicht auf deutschen Servern stehen, müssen kein Impressum angeben.
Für gewerbliche Tätigkeiten als deutscher Staatsbürger, muss man dennoch ein Gewerbe je nach Umfang/Fall anmelden.
Genaue und Fallbezogene Infos beim Finanzamt erfragen!
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Aus dem deutschen Gesetz TmG §2a Abs.1 Auszug: "(1)...der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 vom 17.7.2000, S. 1) bestimmt sich das Sitzland des Diensteanbieters danach, wo dieser seine Geschäftstätigkeit tatsächlich ausübt. Dies ist der Ort, an dem sich der Mittelpunkt der Tätigkeiten des Diensteanbieters im Hinblick auf ein bestimmtes Telemedienangebot befindet."
Sowie daraus die Pflicht der Kennzeichnung erfolgt nach §5 Art.1.
Quelle:
Ich hoffe, ich habe euch nun ein Schritt weiter gebracht. Vielen Dank fürs Lesen.






