Inhaber des Urheberrechts
Werke mehrerer Autoren
Die Fälle von Koautorschaft lassen sich in drei große Gruppen einteilen:[6]
Bearbeitungen: Hierunter lassen sie diejenigen Schöpfungen fassen, bei denen auf Grundlage eines bereits vorhandenen Werkes ein anderer ein neues Werk schafft. Wesentliches Merkmal dieser Fallgruppe ist, dass Original und Bearbeitung klar voneinander unterschieden werden können. Das Original bleibt von der Adaption vollkommen unberührt und weiterhin selbstständig nutzbar, die Bearbeitung hingegen kann nicht ohne das Original in modifizierter Form verwandt werden. In diese Fallgruppe gehören etwa das œuvre composite (Art. 113-2 CPI) des französischen und das derivative work (U.S.C. 17 § 101) des US-amerikanischen Urheberrechts.
Kompilationen und Anthologien: Diese Fallgruppe zeichnet sich dadurch aus, dass zwar auch hier die schöpferischen Beiträge der einzelnen Autoren klar trennbar bleiben, die einzelnen Beiträge jedoch im Wesentlichen unverändert bleiben. In diese Kategorie fallen die Sammelwerke des deutschen Rechts, sowie compilations und collective works nach US-amerikanischem Recht.
Gemeinschaftswerke: In diesen Fällen arbeiten mindestens zwei natürliche Personen derart zusammen, dass ein gemeinsames Endprodukt entsteht. Es besteht hierbei die Möglichkeit, dass die einzelnen schöpferischen Beiträge am Ende nicht mehr eindeutig einer Person zugeordnet werden können. Häufig entstammen die Beiträge unterschiedlichen Genres; klassisches Beispiel hierfür ist die Oper.
Die dritte Gruppe ist unter dem Aspekt der Mehrautorschaft die juristisch problematischste: Im Fall der Überschreitung von Genre-Grenzen stellt sich die Frage, ob und wann die Beiträge insgesamt als ein Werk zu bewerten sind. Ferner ist zu klären, welche Rechte am Werk die Autoren gegeneinander bei Differenzen geltend machen können. Eine besondere Problematik bietet in dieser Gruppe die im romanischen Rechtskreis verbreitete Konstruktion des œuvre collective.[6]
Eine weitverbreitete und typische Lösung der ersten beiden Sachprobleme bietet § 11 UrhG-A: Das Urheberrecht steht demnach allen Miturhebern gemeinsam zu. Eine Änderung oder Verwertung des Urheberrechts verlangt eine einstimmige Entscheidung aller Urheber. Manche Rechtsordnungen lassen jedoch bereits die Zustimmung der Mehrheit der Urheber (vgl. in Mexiko Art. 80 Ley Federal del Derecho de Autor) oder gar eines einzelnen Urhebers (Argentinien: Art. 19 Ley de Propiedad Intelectual) genügen. In den meisten Gesetzen finden sich Vorschriften, aus denen klar hervorgeht, dass bei der Verbindung von verschiedenen Genres – etwa Wort und Musik – nicht ein sondern zwei separate Werke entstehen. Auch in Abwesenheit einer gesetzlichen Regelung folgen Rechtsprechung und Rechtslehre jedoch fast durchgängig dieser Lösung.
das deutsche gesetzt ist wie kaugummi, man kann es sich schön zurecht ziehen... also klaut euch weiterhin eure werke, die eig. ymir gehören.... und was den copyri.angeht, scheisst drauf

man kann es sich ja wunderbar zurecht biegen...........