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Originally Posted by Melodead
ausserdem habe ich recht wenn du in gefahr bist und jemanden dabei erschiessen würdest wäre das auch Notwehr vor gericht würde das ebenfalls als Notwehr darstehen weil es recht egal ist ob du dich mit deinen fäusten wehrst mit einem messser oder einer blumenvase
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Die Strafbarkeit einer Person wird im Strafrecht nach festen Schemata festgestellt.
In Betracht käme eine Strafbarkeit wegen Totschlages, § 212 StGB.
1) Tatbestand:
Zuerst würde man prüfen, ob der TATBESTAND des § 212 StGB erfüllt ist, also ganz objektiv und ohne Wertung, ob das, was das Gesetz dort unter Strafe stellt, passiert ist.
Nach § 212 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen anderen tötet.
Z hat X getötet, der objektive Tatbestand ist erfüllt. Fraglich ist, ob der das vorsätzlich tat (andernfalls wäre nicht § 212 einschlägig, sondern § 227 StGB).
Wir gehen hier jetzt einfach mal von dem schwereren Delikt aus: Z schoss vorsätzlich auf X, und nahm dabei in Kauf, dass X sterben würde. Dann wäre auch der subjektive Tatbestand des § 212 erfüllt. Wenn nicht, dann wären wir eben nicht bei § 212, sondern bei § 227, für die nachfolgende Prüfung ist das egal.
2) Rechtswidrigkeit:
Jetzt würde man prüfen, ob die begangene Tat auch RECHTSWIDRIG war.
Dabei gilt eine Vermutungsregel: In aller Regel ist die Erfüllung eines Straftatbestandes rechtswidrig, wenn nicht gesetzlich ausdrücklich genannte RECHTFERTIGUNGSGRÜNDE vorliegen.
Einer dieser gesetzlich erwähnten Rechtfertigungsgründe ist NOTWEHR, § 32 StGB. Notwehr ist gem. § 32 StGB "die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."
Die Notwehr wird so geprüft:
a) Notwehrlage: Es muss ein gegenwertiger, rechtswidriger Angriff vorliegen. Das haben wir hier.
b) Notwehrmittel: Das Notwehrmittel (hier: Schuss auf den Y) muss sich gegen den Angreifer richten, es muss geeignet und erforderlich sein.
- Das Notwehrmittel ist geeignet, wenn es dazu dient, den Angriff abzuwehren. Das ist hier der Fall.
- Erforderlich ist das Mittel, wenn dem im Notwehr handelnden kein milderes gleich sicheres (!) Mittel zur Verfügung stand, den Angriff abzuwehren.
Hier gilt eine besonderheit: Es findet keine ganz strikte Interessenabwägung ab. Man darf zwar nicht mit "Kanonen auf Spatzen" schießen, aber der in Notwehr handelnde muss sich nicht auf unsichere Methoden verlassen.
Der ursprüngliche Angreifer ist schließlich nur begrenzt schutzwürdig. Wer einen rechtswidrigen Angriff startet, muss mit einer wirkungsvollen Verteidiung rechnen.
Wenn nicht sicher war, dass ein Schlag hier reicht, um den Y von seinem Angriff abzubringen (z.B. weil der Z körperlich eindeutig unterlegen war), so war der Schuss erforderlich.
Bei der Notwehr ist man wesentlich großzügiger als bei dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB), bei dem man sorgfältig abwägen muss. Anders, als oft behauptet wird, muss der in Notwehr handelnde nicht immer ein "gleichwertiges" Abwehrmittel wählen. Er darf ein Mittel wählen, dass den Angriff wirksam (!) abwehrt.
Maßstab der Erforderlichkeit ist also nicht das ursprüngliche Angriffsmittel, sondern die Wirksamkeit der Verteidigung.
Nur ein Exzess ist ausgeschlossen (Schulbeispiel ist da immer der gehbehinderte Opa, der einen Jugen vom Baum schießt, um zu verhindern, dass der einen Apfel klaut.)
Insofern wäre hier der Schuss von Notwehr gedeckt.
Man würde zu dem Schluss kommen, dass der Z zwar den Tatbestand des § 212 StGB erfüllt hat, aber nach § 32 StGB diese Tat nicht rechtswidrig war.
Er hätte sich nicht strafbar gemacht. Hast Recht ;)