Ich glaube du verwechselst die allgemeine "Buchführungspflicht", die auch Einzelunternehmer haben, mit der Pflicht zur doppelten Buchführung, die für Kapitalgesellschaften oder ab einem bestimmten Umsatz gilt. Jedenfalls hat auch der gemeine Einzelunternehmer Aufbewahrungspflichten.Quote:
Die Aufbewahrungspflicht wird in der Abgabenordnung (AO 147) geregelt, welche ausschließlich für buchführungspflichtige Kaufpersonen, Kapitalgesellschaften etc. gilt. Ein Einzelunternehmer mit Kleinunternehmerregelung ist, da er die Umsatz-/Gewinngrenzen nicht überschreitet, nicht buchführungspflichtig und ist entsprechend auch nicht an die Aufbewahrungspflicht gebunden.
Siehe dazu auch [Only registered and activated users can see links. Click Here To Register...]
"Folglich ist derjenige, der nach Steuer- oder Handelsrecht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, auch verpflichtet, diese aufzubewahren."
Mit freundlichen Grüßen