Also A. reden wir ausschließlich vom BGB bei einem Endverbraucher der eine Privatperson darstellt und kein juristisches Unternehmen oder selbst eine Firma, für den Weiterverkauf, führt.
B. ist die Maustaste eindeutig ein Verschleißteil .. das wurde schon seit eh und je so geregelt und belegt. Verschleißteile fallen unter der Mängelhaftung und unterliegen NICHT dem Gewährleistungsanspruch.
C. Das Gesetz kennt keine "Verschleißteile". Einzig entscheidend für die Mängelhaftung ist, ob ein auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang (in der Regel also bei der Übergabe) vorhanden oder zumindest angelegt war. Alles andere interessiert nicht.
Ergo .. Maustaste ist ein Verschleißteil, Verschleißteile besitzen keine Gewährleistungspflicht. Anspruch auf Gewährleistungspflicht oder Garantie gibt es nur wenn der defekte Schalter schon bei der Übergabe oder bei der Erstbenutzung vorhanden war.
B. ist die Maustaste eindeutig ein Verschleißteil .. das wurde schon seit eh und je so geregelt und belegt. Verschleißteile fallen unter der Mängelhaftung und unterliegen NICHT dem Gewährleistungsanspruch.
C. Das Gesetz kennt keine "Verschleißteile". Einzig entscheidend für die Mängelhaftung ist, ob ein auftretender Mangel bereits bei Gefahrübergang (in der Regel also bei der Übergabe) vorhanden oder zumindest angelegt war. Alles andere interessiert nicht.
Ergo .. Maustaste ist ein Verschleißteil, Verschleißteile besitzen keine Gewährleistungspflicht. Anspruch auf Gewährleistungspflicht oder Garantie gibt es nur wenn der defekte Schalter schon bei der Übergabe oder bei der Erstbenutzung vorhanden war.