Schutzalter bis 14 Jahre (0 bis einschl. 13)
Sex mit Kindern, also Personen, die unter 14 Jahre alt sind, sind als sog. sexueller Missbrauch von Kindern strafbar und soweit der Geschlechtsakt vollzogen wird oder sonst ein Akt vorgenommen wird, der mit dem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden ist, ist dieser als sog. schwerer sexueller Missbrauch mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren Haft bestraft!
Das bedeutet, dass jeder über 14 Jährige der mit einem unter 14-Jahre alten Kind (13 und jünger) Sex hat sich strafbar macht, soweit er um das Alter des Kindes weiss. Strafbar ist auch, wem das Alter unbekannt, aber auch gleichgültig war, vorausgesetzt dass der Täter die Möglichkeit, das Kind sei unter 14 Jahre alt, nicht ausschließt. Er muss deshalb an diese Möglichkeit gedacht haben; hat er sich über das Alter des Kindes überhaupt keine Gedanken gemacht, so liegt auch kein bedingter Vorsatz vor. Allein aus dem Umstand, dass er das Opfer längere Zeit kennt, kann nicht auf Vorsatz geschlossen werden; es müssen vielmehr auch körperliche Entwicklung und Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Tat ermittelt werden
Weiß man also nicht dass das Kind unter 14 Jahre alt ist und nimmt dies auch nicht billigend in Kauf, fehlt es an einem entsprechenden Vorsatz und lässt die Strafbarkeit entfallen (Unter Umständen dann aber als sexueller Missbrauch Jugendlicher siehe unten).
Der sexuelle Missbrauch von Kindern gilt als schwere Straftat (wie oben gezeigt erst recht wenn die sexuelle Handlung mit dem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden ist) und zieht regelmäßig hohe Freiheitsstrafen nach sich.
Schutzalter bis 16 Jahre (14 bis einschl. 15)
Hierbei ist zunächst zu unterscheiden, ob die sexuelle Handlung mit dem zwischen 14 und 16 Jahre alten Jugendlichen unter Ausnutzung einer Zwangslage bzw. gegen Entgelt bzw. im Rahmen eines Ausbildungs- Erziehungs- und Betruungsverhältnisses stattfindet oder nicht.
Nutzt der Beschuldigte eine Zwangslage (= das Opfer befindet sich in einer ernsten persönlichen oder wirtschaftlichen Bedrängnis) aus, oder zahlt er dem Jugendlichen für die sexuelle Handlungen Geld, macht er sich des sexuellen Missbrauchs Jugendlicher strafbar.
Wer sexuelle Handlungen mit einem unter 16-jährigen Jugendlichen vornimmt, wenn ihm dieser zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung überlassen wurde, und zwar auch dann, wenn kein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wurde, wird wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bestraft. Allerdings kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.
Auch ohne Ausnutzung einer Zwangslage, Bezahlung von Geld oder Ausbildungs- Erziehungs- und Betruungsverhältnisses macht man sich strafbar, wenn man als 21 jähriger (und älter) sexuelle Handlungen an einem Jugendlichen zwischen 14 und 16 Jahren vornimmt und dabei die fehlende Fähigkeit des Jugendlichen zur sexuellen Selbstbestimmung ausgenutzt hat sowie seitens der Eltern ein Strafantrag gestellt wurde. Die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung meint dabei dass der Jugendliche in der Lage ist, seine Veranlagung und sexuelle Ausrichtung sowie die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung und eine etwa hierdurch drohende Gefährdung zu erkennen.
Das bedeutet wiederum, dass man mit 21 Jahren und älter keinen Sex mit Jugendlichen unter 16 Jahren haben darf, soweit man eine etwaige vorhandene sexuelle Unreife des Jugendlichen ausnutzt. Praxisbezogen ist dies aber aufgrund der hierzulande gegebenen Aufklärung ein eher theoretischer Tatbestand zumal es eines vom Täter vorsätzlichen Ausnutzens und eines gesondert von den Eltern des Jugendlichen zu stellenden Strafantrages bedarf, sodass eine Strafverfolgung eher selten ist letztlich wohl auch deshalb weil Sexualkontakte Erwachsener mit Jugendlichen gegenwärtig gesellschaftlich weitgehend toleriert werden und Erziehungsberechtigte nur noch selten Strafanträge stellen. Im Jahr 2003 gab es bundesweit nur 73 Veruteilungen.
Daher wird man die "eigentliche", d. h. soziale Schutzaltersgrenze, nach der Jugendliche eigenverantwortlich über ihr Sexualleben bestimmen können (sofern weder Entgelt, Zwangslage oder Abhängigkeitsverhältnis im Spiel sind noch im Einzelfall eine fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung festgestellt wird), bei 14 Jahren ansetzen müssen.
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