Ortator, anstatt hier rumzujammern und rumzunörgeln, geh doch bitte einfach zur Polizei Ich bin SO GESPANNT darauf, was Sie dir sagen. Wer sagt denn, dass er es auch nicht umschreibt und es einfach ERSTMAL von dir kopiert hat.
Bitte hör auf in ein anderen Nostale P Server Bereich zu posten. Wenn du es für richtig hälst, dann geh auch zur Polizei, aber bitte lass dieses Argumentlose hin und her.
1. Voraussetzungen für den Urheberrechtsschutz eines Werkes
Der Urheberrechtsschutz ist weitgehend, setzt jedoch strenge Voraussetzungen an das Werk voraus. Insgesamt müssen vier Merkmale erfüllt sein, damit ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes angenommen werden kann.
a. persönliche Schöpfung
Das Werk muss das Ergebnis einer persönlichen menschlichen Schöpfung darstellen. Zufallsprodukte, tierische und mechanische Werke fallen nicht hierunter.
b. individuelle Schöpfung
Das Werk muss zudem unterscheidungskräftig sein und sich von alltäglichen, bekannten Produkten und Leistungen abgrenzen. Dies ist der Fall, wenn das Werk eine schöpferische Eigenart aufweist, die nicht ausgetauscht werden kann. So kann eine aufwändig gestaltete Lampe urheberrechtlichen Schutz genießen, eine einfache Glühbirne ohne besondere Formgestaltung hingegen nicht.
c. wahrnehmbare Formgestaltun
Ein Werk ist im urheberrechtlichen Sinne nur dann schutzfähig, wenn es mit den Sinnen greifbar ist. Man muss es sehen, hören, tasten oder riechen können. An einer wahrnehmbaren Formgestaltung fehlt es, wenn lediglich eine Idee vorliegt.
d. geistige Schöpfung
Das Werk benötigt zudem einen geistigen Gehalt, der über das Alltägliche hinausgeht. Eine einfache Notiz ist ebensowenig schutzfähig wie ein Hinweisschild oder Floskeln des alltäglichen Sprachgebrauchs.
Dazu kommt:
3. Bearbeitung des Werkes
Häufiger Streitfall in der Praxis ist die Bearbeitung des Werkes durch einen Dritten. Die Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Fehlt die Zustimmung des Urhebers zur Bearbeitung des Werkes ist die Bearbeitung unzulässig und der Urheber kann gegen den Bearbeiter vorgehen.
Auf deutsch gesagt, am Ende hast du Probleme. Viel Glück.
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