-> DotW <-
Da würde es eigentlich recht gut dazupassen.
Da würde es eigentlich recht gut dazupassen.
Wollt ich eig auch vorschlagen aber dann nicht mehr !Quote:
-> DotW <-
Da würde es eigentlich recht gut dazupassen.
Naja, ich weiß ja nicht wo du wohnst, aber bei uns in den Nachrichtensendern (Zdf, Ard etc.) gibt es keine 20 Tote täglich durch irgendwelche Straßenschlachten:rolleyes: So Zustände herrschen in London oder Paris, das is schon nochn ganz andres Kaliber als hier, das kannste mir glauben.Quote:
Wollt ich eig auch vorschlagen aber dann nicht mehr !
Meine Meinung : Deutschland hat schon genug Probleme !
Auf den Deutschen straßen ist es gefährlich , jeder hat n Messer , jeder sticht zu , jeden Tag tote in den News ! Die sollten mal ihren Sitz hier in Deutschland sichern und nicht da !
Bundeswehr zum Einsatz der inneren Sicherheit? Gott bewahre!Quote:
Wollt ich eig auch vorschlagen aber dann nicht mehr !
Meine Meinung : Deutschland hat schon genug Probleme !
Auf den Deutschen straßen ist es gefährlich , jeder hat n Messer , jeder sticht zu , jeden Tag tote in den News ! Die sollten mal ihren Sitz hier in Deutschland sichern und nicht da !
Lediglich als simple Ordnungsunterstützung im äußersten Notfall dürfte die BW im Inneren agieren - Artikel 35 GG, aber soweit sollte es nicht kommen. Die 1-2 Kurden (pardon) rechtfertigen das noch lange nicht.Quote:
1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.