Ausbildungsbetriebswechsel BBiG

01/28/2017 13:20 Inѕane#1
Mir ist bewusst, dass ich in diesem Forum nur beschränkt juristischen Rat erhalten werde. Ich wende mich nun trotzdem hiermit an das Off Topic, mit der Hoffnung vielleicht doch einen qualifizierten Beitrag zu erhalten.

Wenn ein Ausbildungsbetriebswechsel nach Beendigung der Probezeit seitens des Auszubildenden gewünscht wird, werden ihm nach BBiG § 22 (2)
folgende Rechte eingeräumt.

Quote:
Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
  1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist
  2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.
Da der Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmt und kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, bleibt nur noch die Option der ordentlichen Kündigung.
Laut BBiG § 23 (1) kann der Arbeitgeber jedoch im Falle einer ordentlichen Kündigung den Auszubildenden auf Schadensersatz verklagen.

Quote:
Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2.
Meine Frage ist nun, wann hat der Auszubildende den Grund für die Auflösung zu vertreten und kann dafür auf Schadensersatz verklagt werden?
Wie hoch kann so ein Schadensersatz ausfallen, bzw. würde sich dies für den Arbeitgeber überhaupt rentieren, wenn man die Prozesskosten für die Klage berücksichtigt?

Es geht in diesem Fall nicht um mich, sondern um einen Bekannten, mit dessen Problemstellung ich mich zurzeit befasse.
01/28/2017 13:31 -janik#2
Es gibt doch so "Anwalts" foren wo man Anwälten fragen stellen kann probier doch mal da nach hilfe zu fragen.
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Ich weiß natürlich nicht wie sicher sowas ist oder ob das wirklich echte Anwälte sind aber vlt findest du da hilfe.
01/29/2017 10:48 Inѕane#3
Ist eine ordentliche Kündigung bei einem Betriebswechsel, ohne jedoch den Beruf oder die Ausbildung aufzugeben nach BBiG § 22 Abs. 2 Nr. 2 überhaupt rechtswirksam?
01/29/2017 11:49 xSimpl3x#4
Hey Insane,

kann dir etwas aus damaliger Erfahrung helfen.
Eine ordentliche Kündigung würde ich dir nicht empfehlen, da wie du schon bemerkt hast ein Schadensersatz auf dich zukommen könnte und du aus diesen Gründen evtl. deine derzeitige Ausbildung nicht mehr fortsetzen könntest.

Eine andere Frage, in welchem Bereich bist du Tätig? Wer ist für dich zuständig IHK o. HWK?

Um welches Problem handelt es sich denn? Leidet die Qualität deiner Ausbildung darunter, sodass eine außerordentliche Kündigung möglich wäre?
(Es reicht bereits wenn nur Teile des Ausbildungsrahmenplans nicht eingehalten werden!)
Bei einer außerordentlichen Kündigung unterstützt dich ggf. deine IHK o. HWK mit einem Juristen.
01/30/2017 02:56 Krotus#5
So wie ich das verstanden habe möchtest Du doch nach BBiG § 22 Abs. 2 kündigen.

Und in dem Schadensersatzparagraphen steht ja das der eben nicht gilt wenn Du nach BBiG § 22 Abs. 2 kündigst.
Quote:
Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2 Nr. 2.