Schreckschuss Waffe?

01/04/2015 06:27 iXN'22#1
Guten Morgen,
am Silvester Abend wollte ich von Punkt A meine Schreckschuss Waffe zu meiner Freundin bringen wir waren im Auto und wurden abgehalten dazu kontrolliert die Waffe war nicht geladen und keine Munition war drinn sie war in meinem Rucksack mit Munitionen trotzdem wurde die Waffe mitgenommen obwohl ich sagte dass ich nicht geschossen habe und es zu meiner Freundin bringen wollte Grund ihrer eigenen Grundstückes weil ich dort schießen wollte. Zu mir selbst bin 18 hab keine Vorstrafen und besitze keinerlei Waffenscheine kann man da etwas machen oder so? wie sieht es mit meinen eigenen Rechten aus? normal darf man es doch transportieren oder nicht?
01/04/2015 07:33 M.YSCHA#2
Die Waffe muss klar von der Munition getrennt sein, da die aber in einer Tasche waren ist das Handeln des Polizisten denk ich mal richtig..
01/04/2015 07:54 Nanoxx™#3
Meiner Meinung nach läuft hier so einiges nicht wie es soll...

Waffengesetz OK! Aber ne Schreckschuss Waffe? Mitnehmen weil die sonst nichts zutun haben?

Ich habe so einiges an Erfahrung mit Bestechung (Richter/,/,/)


Aber zurück zum Thema :D
Ich find's unnötig.
01/04/2015 07:56 iXN'22#4
Ich verstehe es selbst nicht, war zwar alkoholisiert aber denke nicht dass es dadran liegen könnte
01/04/2015 08:05 Nanoxx™#5
Naja mich haben sie mit nen Paar Leuten auf ner Party(Nicht 18) nicht mitgenommen.

Ob du jetzt mit nem Böller oder ner "Pistole für Silvester" irgend wo hin fährst....

Ich find's einfach unnötig.
Später kommen hier eh wieder die Kommentare der Moralapostel
01/04/2015 08:08 iXN'22#6
Ich ruf da aufjedenfall mal am besten später an und kläre es ab
01/04/2015 09:48 Luckeys#7
Führen/Transport (§ 12)

Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein § 10).

Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird. Diese Voraussetzung ist u.a. dann erfüllt, wenn die Waffe z.B. in einem verschlossenen Waffenkoffer transportiert wird.

„Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein. Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist ansonsten zulässig.

„Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie

1. nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit wenigen [= 3 oder weniger] Handgriffen)
2. in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt (d.h. in einem zusätzlich gegen das einfache öffnen gesicherten Behältnis, z.B. durch ein Schloss oder im abgeschlossenen Kofferraum)


Das Führen der Armbrust ist erlaubnisfrei. Der Transport von Munition unterliegt keinen Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist.
01/04/2015 09:51 MrDami123#8
Nein dürften die nicht mitnehmen. Es handelt sich um eine legale Schreckschusswaffe.

Ziemlich nervig so ne scheiße. Geh direkt zum Anwalt und lass ihn dort anrufen bzw. nen Brief schreiben bevor du doch mit der parteiischen Demokratie auseinandersetzt und nur genervt wirst.

Der reine Besitz, Erwerb und Transport dieser Waffen ist jedoch ab dem Vollenden des 18. Lebensjahres gestattet.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schreckschusswaffe
01/04/2015 10:21 Luckeys#9
" Der Transport zum Schießort ist jedoch erlaubnisfrei, sofern die Waffe in nicht-schießbereitem Zustand verschlossen transportiert wird." aus Wikipedia

"„Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie

- nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit wenigen [= 3 oder weniger] Handgriffen)
- in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt (d.h. in einem zusätzlich gegen das einfache öffnen gesicherten Behältnis, z.B. durch ein Schloss oder im abgeschlossenen Kofferraum)... allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist."

Wenn am Reisverschluss kein Schloss war, von dem nur du den Schlüssel hast, war es berechtigt.
01/04/2015 11:30 Rushkoff#10
Kurz und Knapp :
Nein dürfen Sie Nicht mitnehmen.
Schreckschuss darfst du Ohne Waffenschein haben !
01/04/2015 11:34 Seskahin#11
Munition lag zu nah bei der Waffe, und je nach dem wo es lag war sie Griffbereit.

Eine Möglichkeit wäre: Munition im handschufach dieses abgeschlossen. Waffe im kofferaum dieser abgeschlossen.
Dann hast Du alels richtig gemacht.
Alternativ so wie ich Waffenschein dann darfste sie jederzeit bei Dir führen sofern es nicht auf Festifvals oder ähnlichem ist und innerhalb geschäfte da dort das hausrecht gilt.

Also haste es verkackt, weil du es nicht durftest
01/04/2015 11:36 #RefleXx'#12
Quote:
Originally Posted by Rushkoff View Post
Kurz und Knapp :
Nein dürfen Sie Nicht mitnehmen.
Schreckschuss darfst du Ohne Waffenschein haben !
Ich glaube du bist nicht richtig auf der höhe oder?

Quote:
Originally Posted by Luckeys View Post
" Der Transport zum Schießort ist jedoch erlaubnisfrei, sofern die Waffe in nicht-schießbereitem Zustand verschlossen transportiert wird." aus Wikipedia

"„Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie

- nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit wenigen [= 3 oder weniger] Handgriffen)
- in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt (d.h. in einem zusätzlich gegen das einfache öffnen gesicherten Behältnis, z.B. durch ein Schloss oder im abgeschlossenen Kofferraum)... allerdings muss der Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich ist."

Wenn am Reisverschluss kein Schloss war, von dem nur du den Schlüssel hast, war es berechtigt.
01/04/2015 13:17 Xatuyin#13
Quote:
Originally Posted by Seskahin View Post
Alternativ so wie ich Waffenschein
Meinst wohl eher den kleinen Waffenschein, den sich jeder Vollidiot kaufen kann wen man ihn beantragt.

Waffenschein ist was anderes~
01/04/2015 13:29 Jizō#14
01/04/2015 16:00 €uronymous#15
Ohne KWS darfst du keine SSW mit Munition im gleichen Behältnis mit dir Führen, alles Dinge, über die man sich vor der Anschaffung informieren sollte. Die Beamten haben entsprechend rechtens gehandelt.