Kaufvertrag für einen Roller!

10/08/2014 20:06 KeinDing.#1
Hallo liebe Community,


Kann der Käufer bei diesem Kaufvertrag, den Roller zurückgeben?Und sagen er will ihn doch nicht.
Wäre echt cool wenn sich jemand von euch auskennt.

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10/08/2014 21:06 Schakon#2
Könntest ja noch zur Sicherheit ergänzen, dass es ein Privatverkauf ist und du keine Rücknahme akzeptierst, so wie es auf ebay ist
10/08/2014 22:55 >LoAdInG...<#3
Nein kann er nicht. Gewährleistung ist auch ausgeschlossen also solltest du somit auch keine Probleme bekommen.
10/09/2014 02:00 Klors#4
falls u18 ja
10/09/2014 06:03 =Fraqz=#5
Privatverkauf? Nein
10/09/2014 08:47 Ich bin Rechtsnorm#6
Wenn der KV nicht den Tatsachen entspricht ja.
10/09/2014 10:28 1900.#7
1. Privatverkauf
2. "Das Motorrad wird in dem Zustand wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluß jeder Gewährleistung verkauft"

Nein er kann den Roller dann nicht zurückgeben.(:
10/09/2014 10:36 Ich bin Rechtsnorm#8
Ach du heilige Scheiße.

Der Satz "Gewährleistung ist ausgeschlossen" oder "Privatverkauf - keine Gewährleistung" ist nicht gegeben.

Sollten im nachinein Mängel festgestellt werden, welche nicht angegeben worden sind, ist der VK in der Pflicht zubeweisen das er die Mängel nicht verursacht hat. Dabei ist es scheiß egal ob er von den Mängeln wusste oder nicht.
10/09/2014 15:26 1900.#9
Quote:
Originally Posted by Ich bin Rechtsnorm View Post
Ach du heilige Scheiße.

Der Satz "Gewährleistung ist ausgeschlossen" oder "Privatverkauf - keine Gewährleistung" ist nicht gegeben.

Sollten im nachinein Mängel festgestellt werden, welche nicht angegeben worden sind, ist der VK in der Pflicht zubeweisen das er die Mängel nicht verursacht hat. Dabei ist es scheiß egal ob er von den Mängeln wusste oder nicht.
Nein. "Das Motorrad wird in dem Zustand wie besichtigt und probegefahren unter Ausschluß jeder Gewährleistung verkauft", dieser Satz schließt den von dir beschriebenen Fall aus. Der Käufer muss sich selber davon überzeugen in was für einen Zustand sich der Roller befindet. Wenn er vom Hof fährt und der Motor ist hinüber, ist das dann nunmal sein Pech.
10/10/2014 06:19 Ich bin Rechtsnorm#10
Gewährleisteung gilt immer. Es gibt auch Mängel die beim Probefahren und besichtigen nicht zusehen sind. Also sollte er den kompletten Roller lieber auseinander bauen um 100% sicher zu gehen?
10/10/2014 07:39 Krotus#11
Nein bei einem Privatverkauf gibt es keine Gewährleistung. Wenn du mit dem Ding vom Hof fährst und der Motor kaputt geht, dann hast du Pech gehabt.
Sollte der Verkäufer Mängel absichtlich verschwiegen oder vertuscht haben und du das im Nachhinein beweisen kannst, dann muss er das Teil natürlich zurücknehmen. Aber bei einem Motorroller Verkauf ist das recht schwer, grade da man sich das Teil ja zusammen anschaut und ne Probefahrt macht. Und wenn da jetzt im Motor nen Teil locker ist, was sich nicht durch klappern oder ähnliches bemerkbar macht und der Roller geht deswegen kaputt nach dem Kauf, dann ist der Verkäufer trotzdem aus dem Schneider, da er das ja nicht wissen konnte. Als Privatverkäufer bist du da gesetzlich sehr gut geschützt.

Wichtig: Gewährleistung hat nix mit Rücknahme zu tun. Das mit dem Zurücknehmen nennt sich Wiederrufsfrist. Gewerbliche Händler müssen diese geben (mindestens 14 Tage). In der Zeit kannst du das Produkt ohne Angabe von Gründe zurückgeben. Aber da du ein Privatverkäufer bist, musst du das nicht.

Wenn du also ehrlich bist und dem Käufer nix verschweigst, dann musst du den Roller nicht zurücknehmen, wenn irgendetwas ist.
10/10/2014 08:08 Ich bin Rechtsnorm#12
Die Gewährleistung hat nix mit Rücknahme zutun? kk

Es wird im Gesetz nicht zwischen Gewerblichen und Privatverkäufen unterschieden.

Es ist so. Du kaufst was. Im nachhinein stellst du Fehler fest, die vom Verkäufer verursacht wurden sind fest. Dann hast du die Möglichkeit: -um Nacherfüllung zubitten (hierbei hat der Verkäufer 2 Versuche den Fehler zubeheben), -sollte der Verkäufer den Fehler nicht beheben können mit den 2 Versuchen, so kannst du; a) vom KV zurücktreten oder b)eine Kaufpreisminderung erwirken.

Sollte hiervon nix passieren muss der Verkäufer die Ware zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
10/10/2014 08:22 1900.#13
Quote:
Originally Posted by Krotus View Post
Nein bei einem Privatverkauf gibt es keine Gewährleistung. Wenn du mit dem Ding vom Hof fährst und der Motor kaputt geht, dann hast du Pech gehabt.
Sollte der Verkäufer Mängel absichtlich verschwiegen oder vertuscht haben und du das im Nachhinein beweisen kannst, dann muss er das Teil natürlich zurücknehmen. Aber bei einem Motorroller Verkauf ist das recht schwer, grade da man sich das Teil ja zusammen anschaut und ne Probefahrt macht. Und wenn da jetzt im Motor nen Teil locker ist, was sich nicht durch klappern oder ähnliches bemerkbar macht und der Roller geht deswegen kaputt nach dem Kauf, dann ist der Verkäufer trotzdem aus dem Schneider, da er das ja nicht wissen konnte. Als Privatverkäufer bist du da gesetzlich sehr gut geschützt.

Wichtig: Gewährleistung hat nix mit Rücknahme zu tun. Das mit dem Zurücknehmen nennt sich Wiederrufsfrist. Gewerbliche Händler müssen diese geben (mindestens 14 Tage). In der Zeit kannst du das Produkt ohne Angabe von Gründe zurückgeben. Aber da du ein Privatverkäufer bist, musst du das nicht.

Wenn du also ehrlich bist und dem Käufer nix verschweigst, dann musst du den Roller nicht zurücknehmen, wenn irgendetwas ist.
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Die Gewährleistung hat nix mit Rücknahme zutun? kk

Es wird im Gesetz nicht zwischen Gewerblichen und Privatverkäufen unterschieden.

Es ist so. Du kaufst was. Im nachhinein stellst du Fehler fest, die vom Verkäufer verursacht wurden sind fest. Dann hast du die Möglichkeit: -um Nacherfüllung zubitten (hierbei hat der Verkäufer 2 Versuche den Fehler zubeheben), -sollte der Verkäufer den Fehler nicht beheben können mit den 2 Versuchen, so kannst du; a) vom KV zurücktreten oder b)eine Kaufpreisminderung erwirken.

Sollte hiervon nix passieren muss der Verkäufer die Ware zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten.
Das markierte ist der springende Punkt. Bleiben wir bei dem Beispiel: wenn du vom Hof fährst und der Motor n Schaden hat, musst du auch Beweisen können, dass es nicht deine sondern die des Verkäufers war.
Was du beschrieben hast ist die übliche Vorgehensweise bei gewerblichen Handel. Dort kannst du Mängel auch noch nach einer gewissen Zeit rügen.
Bei dem o.g. Beispiel wäre es z.B. ein versteckter Mangel denn er kann ja nicht, wie du gesagt hast, den ganzen Roller mal eben bei besichtigen auseinander Schrauben. Versteckte Mängel kann man immer noch 2 Jahre nach dem Kauf aber innerhalb der Gewährleistungsfrist rügen. Da es sich hier aber um einen Privatkauf/verkauf handelt gibt es diese Gewährleistungsfrist nicht.
10/10/2014 08:37 Ich bin Rechtsnorm#14
Es mag zwar stimmen, Gewährleistung greift auf bei Privatverkäufen.

Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Aktenzeichen: VIII ZR 96/12).
10/10/2014 09:31 1900.#15
Der Präzedensfall unterscheidet sich maßgeblich von dem TE genannten Verkauf. Im dem Fall den du oben genannt hast geht es sich um eine eBay Auktion sprich der Käufer hat nur die in der Auktion geladenen Bilder sowie die Beschreibung des Verkäufers. Wenn der Verkäufer angibt, dass der Artikel gebrauchsfähig sei, dass ist das eine Zusicherung gegenüber dem Käufer. Da es sich beim TE aber ja um einen Kaufvertrag handelt der per Unterschrift besiegelt wird, wird der Käufer ja privat vorbeikommen und sich den Roller bestimmt auch mal anschauen. In diesem Fall ist geht es nach dem Motto "gekauft wie gesehen" (so wie es ja auch im Kaufvertrag aufgeführt ist). Daher kann ein (versteckter Mangel) nur gerügt werden wenn der Käufer nachweisen kann, dass er keine Schuld an dem Schaden trägt (ggf. durch einen Gutachter). Und selbst dann, müsste er damit noch vor Gericht ziehen.