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Seit dem 1. April 2003 ist der Besitz in Deutschland verboten.[2] Das Verbot gilt jedoch nicht für Balisongs, die sowohl eine Klingenlänge unter 41 mm als auch eine Klingenbreite von unter 10 mm haben, da diese nicht als Waffe im Sinne des deutschen Waffengesetzes gelten.[3]
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Wenn deins nicht zutrifft ist es verboten, privat sollte nicht wirklich was passieren solange keiner was merkt aber wenn du damit in der Öffentlichkeit rumrennst machst du dich strafbar.
Zitat aus $ 52 Waffengesetz:
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Habe mal das hier gefunden:
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Beim Amtsgericht Aachen ging es in einer aktuellen Sache u.a. um den Vorwurf, ein “Butterfly”-Messer besessen (und in der Öffentlichkeit geführt) zu haben. Die bisherige (kärgliche) Rechtsprechung zum Thema hat sehr unterschiedliche Strafen gefunden, von 25 bis 120 Tagessätzen habe ich alles Mögliche gefunden. Beim Amtsgericht Aachen erschienen der Richterin letzten Endes 30 Tagessätze als angemessen, was durchaus als moderat und vertretbar bezeichnet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hatte vorher noch 40 Tagessätze für angemessen erachtet.
Es kommt aber drauf an, die Frage wird im Einzelfall sein, welche Faktoren zu berücksichtigen sind. So kann insbesondere die Frage gestellt werden, wie lange das Butterfly-Messer geführt wurde: Ein extrem kurzzeitiges Führen kann sich strafmildernd auswirken, ebenso wenn jemand strafrechtlich vollkommen unbelastet ist. Auch die konkrete Verwendung des Messers mag sich auswirken.
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