Hey Leute,
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Geringe Menge[Bearbeiten]
Die verhängten Strafen für illegalen Drogenbesitz variieren in Abhängigkeit von der Substanz, den Umständen, der Menge, dem Tatort und der Beurteilung eines Vorfalles vom zuständigen Richter und Staatsanwalt. In fast allen europäischen Ländern führt der Besitz geringer Mengen zum Eigenbedarf gewöhnlich zwar zur Anzeige, jedoch nicht zur Anklage. Da in Deutschland das Legalitätsprinzip gilt, ist die Polizei verpflichtet, jeden bekannten Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige zu bringen, wobei der Staatsanwalt die Möglichkeit hat, ein Verfahren wegen Geringfügigkeit einzustellen (§ 153 StPO), wenn es sich nur um eine geringe Menge handelt (§ 29 Abs. 5 BtMG). Als Richtwert für eine geringe Menge Cannabis gilt in den meisten deutschen Bundesländern eine Obergrenze von sechs Gramm. In Niedersachsen, Bremen, Hamburg und Berlin gilt eine Obergrenze von 15 Gramm Cannabis. In Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz liegt die Obergrenze bei 10 Gramm Cannabis.[1][2] In Baden-Württemberg entspricht eine geringe Menge drei Konsumeinheiten, wobei es keine Verordnung gibt, die den Umfang einer Konsumeinheit definiert. Der Umfang von drei Konsumeinheiten reicht dabei in der Praxis von weniger als einem Gramm bis hin zu Mengen, die in keinem anderen Bundesland mehr als geringe Menge toleriert werden, wodurch die baden-württembergische Praxis häufig als juristische Willkür-Verordnung kritisiert wird.
Im Falle eines Besitzes von anderen illegalen Drogen kommt es im Regelfall ebenfalls zu keiner Anklage, wenn lediglich ein Besitz in geringer Menge zum Eigenbedarf vorliegt. Dabei wird der Umfang einer geringen Menge jedoch viel niedriger angesehen. Bei Betäubungsmitteln in Tablettenform wird in der Regel eine Tablette als Obergrenze für einen Eigenbedarf angesehen. Liegt ein Besitz von Substanzen vor, deren Besitz durch das Betäubungsmittelgesetz eingeschränkt ist, jedoch auf dem illegalen Drogenmarkt kaum eine Rolle spielen, wird in der Regel von Richtern und Staatsanwälten großzügiger verfahren.
Die Obergrenzen für geringe Mengen sind ausschließlich als Richtwerte zur Beurteilung von Delikten gedacht. Sprechen andere Indizien dafür oder dagegen, dass ein Drogenbesitz dem Eigenbedarf dient, so darf ein Staatsanwalt oder Richter von den Richtwerten auch abweichen. Es besteht ebenso wenig ein Anspruch darauf, dass ein Verfahren im Falle eines Drogenbesitzes unterhalb der genannten Richtmenge eingestellt wird, als auch die Verpflichtung dazu, Delikte aufgrund von Drogenbesitz über diesen Obergrenzen sanktionieren zu müssen. Ist ein Staatsanwalt nicht bereit, ein Verfahren einzustellen, so hat der Richter bei der Hauptverhandlung die Möglichkeit, dies nachzuholen. Delikte wegen Drogenbesitz in geringen Mengen werden in der Regel nicht eingestellt, wenn diese von besonderer Härte sind (z. B. wenn Drogen in die Hände von Kleinkindern gelangen konnten) oder geeignet sind, um ein öffentliches Ärgernis zu erregen (z. B. vorhergegangener Drogenkonsum auf dem Schulhof, in Justizvollzugsanstalten oder auf Massenveranstaltungen). Handelt es sich bei den beschuldigten Personen um Menschen mit einer besonderen sozialen Verantwortung (z. B. Lehrer, Sozialarbeiter, Polizisten, Ärzte), so ist die Bereitschaft seitens der Staatsanwälte und Richter geringer, ein Verfahren bedingungslos einzustellen. In Österreich kann ebenfalls von einer Anklage abgesehen werden, wenn ein Drogenbesitz lediglich zum Eigenbedarf vorliegt. Die Beurteilung, ob ein Drogenbesitz für den Eigenbedarf oder einen versuchten Handel vorliegt richtet sich dabei nach weiteren Faktoren als nur der Menge alleine. Dadurch gibt es vereinzelt Fälle, bei denen es auch nach einem Besitz von größeren Mengen zu einer bedingungslosen Einstellung des Verfahrens gekommen ist. In der Schweiz hingegen stellte Drogenbesitz bis vor wenigen Jahren keinen Straftatbestand dar, wenn die Motivation des Drogenbesitzes nicht der Verwertung als Rauschmittel diente. Im Gegenzug stellt der Drogenkonsum einen Straftatbestand dar. Aufgrund dieser rechtlichen Lage wurden Cannabis-Produkte in einigen Kantonen als Duftkissen oder Badezusätze verkauft, ohne dass die Polizei und Staatsanwaltschaften eingriffen.
Das mit der Anzeige war nur um euch zu Ködern und ihr seit ja scheinbarQuote:
dann meinte sie ja entweder dem dem das gehört der sagt das jetzt oder ihr alle bekommt eine Anzeige wegen Drogenbesitz.Wir alle direkt ausgerastet und mit der Polizistin diskutiert, aber die meinte halt die ganze Zeit dass die das darf.
Nö. Es gibt keine Ausweismitführpflicht in Deutschland.Quote:
Und btw: Allein für die Tatsache das du keinen Perso mit hattest hätte sie dich schon mitnehmen können, den MUSS man immer bei sich führen, ab dem 16 Lebensjahr zumindest.
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Nö. Es gibt keine Ausweismitführpflicht in Deutschland.
Die Vermutung bzw. Einfacher Tatverdacht ist ausreichend für eine Festnahme.Quote:
In jedem Bundesland ist das verschieden also ich darf 3g haben ohne wirklich in den Knast zu kommen, und haha die Polizei will euch nur aus der Reseserve locken, bleibt einfach chillig und haltet zusammen dann kann euch nichts passieren, die müssen euch erstmal beweisen das, dass euer Odd gewesen ist, vllt lag es auch nur spontan aufm Boden und ihr seid da gewesen.
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Ausweispflicht ? Wikipedia
Natürlich nicht
Soweit ich das verstanden habe, musst du nur ein Ausweis besitzen, eine Mitführpflicht gilt jedoch nur bei bestimmten Personen.Quote:
Für Deutsche besteht nach § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) eine Ausweispflicht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Wer gegen diese Pflicht verstößt, also weder einen gültigen Personalausweis noch einen gültigen Reisepass (als Alternative gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 PAuswG) besitzt, handelt ordnungswidrig und kann nach § 32 Personalausweisgesetz mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro belegt werden. Eine gesetzliche Mitführpflicht besteht jedoch nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel für Arbeitnehmer bestimmter Branchen während ihrer Arbeitszeit zur Verhinderung illegaler Beschäftigung[3] und für Waffenträger.[4]
Die Gesetzgebung.Quote:
Ausweispflicht, natürlich - wer erzählt da ein Dreck wie es ist kein Ausweismitführpflicht?
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Ausweispflicht != Ausweismitführpflicht
Schon mal deine eigene Quelle gelesen? Mehr als die ersten 3 Worte.
Jo, ich war mir zu sicher und habs falsch verstanden, ihr habt Recht. Auch ich fail mal ;)Quote:
Soweit ich das verstanden habe, musst du nur ein Ausweis besitzen, eine Mitführpflicht gilt jedoch nur bei bestimmten Personen.