Eventuell für den ein oder anderen nützlich zu wissen, ohne jetzt lange Texte darüber lesen zu müssen: wenn gegen euch ein Haftbefehl besteht, muss immer ein
dringender Tatverdacht sowie ein
Haftgrund bestehen.
Ausnahme gilt nur bei schwerwiegende Straftaten (Mord oder Totschlag). In dem Fall muss kein Haftgrund bestehen.
Die Haftgründe sind folgende:
- Fluchtgefahr
- Verdunkelungsgefahr
- Wiederholungsgefahr
Fluchtgefahr: es könnte sein, dass ihr der Strafe entgeht, indem ihr flüchtet.
Verdunkelungsgefahr: es könnte sein, dass ihr, während des Strafverfahrens, Beweise vernichtet oder Zeugen beeinflusst.
Wiederholungsgefahr: es könnte sein, dass trotz des Strafverfahrens, das gegen euch eingeleitet wurde, weitere Straftaten verübt werden.
Meistens wird als Haftgrund die Fluchtgefahr angegeben.
Wird der Haftbefehl nun vollstreckt, kommen die netten Herren ‒ natürlich unangekündigt ‒ euch besuchen. Der schöne Brief mit meist rotem Hintergrund wird euch überreicht und ihr müsst euer Haus nun mit den Beamten zusammen verlassen (= Verhaftung).
Innerhalb von 48 Stunden müsst (!) ihr von den Beamten zum Haftrichter vorgeführt werden und er entscheidet darüber, ob ihr jetzt erstmal in Untersuchungshaft bleibt (§ 115 Abs. 4 StPO), oder mangels Haftgründen (§ 120 StPO) wieder auf freiem Fuß kommt.
Der Haftbefehl kann aber auch gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt werden (§ 116 StPO).
Sollte jedoch der Haftrichter die Untersuchungshaft genehmigt haben, stehen euch folgende Mittel zur Verfügung:
Vorerst muss gesagt werden, dass die Dauer der Untersuchungshaft in der Regel nicht länger als sechs Monaten überschritten werden darf. Bestehen jedoch nach wie vor die Haftgründe bzw. ist die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft mit der vorgeworfenen Straftat immer noch gegeben, oder handelt es sich um ein umfangreiches Ermittlungskomplex, wird man meistens länger als sechs Monaten in Untersuchungshaft sitzen.
Euer Anwalt kann gegen den Haftbefehl einen Haftprüfungsantrag stellen. Das heißt, dass der Haftbefehl geprüft wird, den der Haftrichter erlassen hat. Sollte der Haftrichter nach der Prüfung zum Fazit kommen, den Haftbefehl immer noch nicht aufzuheben, kann dagegen eine Haftbeschwerde eingelegt werden. Bei der Haftbeschwerde wird der Haftbefehl von einer höheren Instanz geprüft.
Ich hoffe, damit können die meisten etwas anfangen, die gerade in dieser Situation sind bzw. die Ehepartnerin bzw. Ehepartner oder Eltern, die gerade diesen Beitrag lesen. Der Betroffene selbst würde diesen Beitrag wahrscheinlich nicht lesen können (außer natürlich er verstößt gegen die Hausordnung (nicht Strafgesetz!) der JSA/JVA: Handyschmuggel (das ist aber natürlich ein anderes Thema)).
Disclaimer: ich bin
kein Anwalt. Das heißt, dass der oben geschriebene Text
nicht als Rechtsberatung zu verstehen ist.
Mit freundlichen Grüßen
pnat