Quote:
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien
|
du hast diesen Satz nicht einmal verstanden =) sont hättest du ihn mit icherheit nicht in diesem zusammenhang gepostet
aber ich bin hier mal raus dummheit im kollektiv ist echt eine plage
Quote:
Originally Posted by dommerle
Warum diskutierst du noch rum?
Dieser Link widerlegt deine Aussage doch eindeutig:
[Only registered and activated users can see links. Click Here To Register...]
Paragraph 2, Absatz 3, Satz 5
|
made my day XD nochmal schön meine aussage untermauert XDD
//letzter edit für die superschlauen
"Die Darstellung von Rechtsfragen in den Medien ist nicht mehr an die Allgemeinheit gerichtet, wenn ein konkreter Fall besprochen wird. Allein die Tatsache, dass eine Erörterung erfolgt, die über ein Medium an viele Empfänger gesendet wird reicht nicht aus...." (Römermann, in: Grunewald/Römermann, RDG, 2008, § 2 Rn. 140)
Schildert der hier jeweils anfragende Leser einen individuellen, so kaum zu verallgemeinernden Falll und richtet sich die Antwort sehr unmittelbar an den Fragesteller, fehlt das 'allgemein belehrende' Element, das die Berichterstattung von der Rechtsdienstleistung trennt. (Offermann-Burckart, in: Krenzler, RDG, 2010, § 2 Rn. 230 mwN).
kknp ? gg was ez