In Deutschland ist ein Falschalarm, der einen Feuerwehr- oder Polizeieinsatz nach sich zieht, in der Regel kostenpflichtig. Personen, die vorwerfbar einen Falschalarm auslösen, sind schadenersatzpflichtig und strafrechtlich verantwortlich (§ 145, § 145d StGB). Hat die alarmierende Person aus bestem Wissen und Gewissen gehandelt und ist kein Vorsatz erkennbar, so übernimmt die Allgemeinheit die Kosten. Insofern besteht kein Grund, die Feuerwehr bei vermuteter, aber nicht gesicherter Gefahr nicht zu alarmieren.
Die Polizei in Nordrhein-Westfalen stellt Grundstückseigentümern zu deren Haus sie aufgrund eines Falschalarms einer Einbruchmeldeanlage ausgerückt ist, regelmäßig 87 € je Einsatz in Rechnung.[1]
Die Polizei in Hessen stellt bei einem Polizeieinsatz bei Falschalarm, d.h. bei Auslösung einer Alarm-, Gefahrenmelde-, Signal-, Warn- oder Notrufanlage, eines Notrufsystems oder einer vergleichbaren Anlage oder eines vergleichbaren Systems einschließlich technischer Störungen oder Unterbrechungen des Übertragungsweges zur Alarmweiterleitung, wenn von der Polizei Anhaltspunkte für eine Straftat oder eine Gefahrenlage nicht festgestellt werden, 125 € in Rechnung (siehe 5311 der Verwaltungskostenordnung).[2]
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat die Kosten für einen Feuerwehreinsatz, ausgelöst durch einen Falschalarm eines Brandmelders, zu tragen.[3] Dies ist unabhängig davon, ob der Mieter oder Vermieter den Brandmelder eingebaut hat. Der Vermieter muss für den Schaden aufkommen.[4]
er muss zahlen