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162 imperium du solltest vielleicht mal zahlen schreiben ô,ô
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§ 163 StPO
(1) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes haben Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Zu diesem Zweck sind sie befugt, alle Behörden um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch, die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen, soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften ihre Befugnisse besonders regeln. (2) Die Behörden und Beamten des Polizeidienstes übersenden ihre Verhandlungen ohne Verzug der Staatsanwaltschaft. Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die Übersendung unmittelbar an das Amtsgericht erfolgen. |
164 bin besoffen ^^
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wem sagst des *sich abfuellt
edit= meine tatstaturhat die zahlen verschluckt ey, hier also meine glückszahl im moment 165 |
166 hahahahhahah ^^
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167 habt ihr den witz kapiert ? xD
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168 *nIxP3iL*
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169 fukos du gangstar xD
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170 da hassu recht :D
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Quote:
172 |
173 wow lwy sagt auch ma was ;)
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174 ^^
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175 du hast kein kommentar g4ng574r fukos >;P
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