Am 26. April 2017 hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg entschieden, dass das Streamen von Filmen, die illegal ins Netz gestellt worden sind, eine rechtswidrige Handlung darstellt. Somit ist vor allem für Liebhaber der Seiten Kinox.to oder movie4k.to die Chance, eine Abmahnung zu erhalten, gestiegen.
Ferner geht es bei dem Urteil aber weniger um die Nutzer eines illegalen Streams, sondern um jene, die den „Filmspeler“ aus den Niederlanden kommerziell verkauft hatten. Denn diese Multimedia-Box übertrug auch Filme, die rechtswidrig im Internet angeboten werden. Um eine Klärung in diesem Fall zu erlangen, bat ein niederländisches Gericht den EuGH, ein Urteil abzugeben. In der Erklärung heißt es, dass, selbst wenn die Vervielfältigung nur flüchtig sei, es dem Rechteinhaber schade und es sich somit um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Immerhin zahlen die Nutzer nicht für die angeschauten Werke. “Die Entscheidung lässt sich eins zu eins auf Computer übertragen“, erklärte der IT-Recht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke. Weiter sagt er hierzu:
Was das Urteil für Nutzer bedeutet
Dennoch müsse man sich vorerst keine Sorgen um eine Abmahnungswelle machen. Schließlich, so Solmecke, seien Nutzer nur über ihre IP-Adresse zurückverfolgbar, die Seiten wie Kinox.to oder andere illegale Anbieter selten speichern. Dennoch sollten Nutzer, die für Geld bestimmte Vorteile auf den Seiten erkauften, sich nun überlegen, ob sie weiter diesen Dienst nutzen wollen.
Eine Forderung seitens der Rechteinhaber dürfte jedoch relativ niedrig ausfallen, da lediglich die Filme konsumiert und nicht weitergereicht werden. Während die Kosten für eine Abmahnung bei ca. 150 € liegt, wird pro geschautem Film die Schadensersatzsumme bei 5-10 € liegen dürfen.
„Das Urteil kommt überraschend und betrifft neben den Nutzern der zahlreichen Film- und Serienstreaming-Portale auch die Konsumenten von illegalen Bundesligastreams. In der Sache ging es zwar zunächst nur um einen externen Streamingplayer, schaut man sich die Urteilsgründe aber an, so lässt sich die Entscheidung auf den Abruf von Seiten wie Kinox.to übertragen.
Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen.“
Was das Urteil für Nutzer bedeutet
„Haftungsrisiko und Abmahnrisiko sind mit der Entscheidung gestiegen“ – sagt Jonas Kahl, Anwalt für Urheberrecht. Solmecke erläutertet wie folgt: „Der EuGH geht davon aus, dass all diejenigen, die sich illegal eingestellte Streams im Internet ansehen, eine Urheberrechtsverletzung begehen.“Viele Nutzer wüssten vornherein, welche Angebote rechtswidrig im Internet sind. Doch die Gerichte müssen bald in Einzelfällen klären, ob der Angeklagte das Angebot, welches illegal war, von einem legalen hätte unterscheiden können. Streams müssen laut dem Urheberrecht „offensichtlich rechtswidrig“ sein. Jonas Kahl erklärt: „Das wird weiterhin umstritten sein, weil ja jede Plattform anders gestaltet ist. Der Otto Normalverbraucher tappt da immer noch im Dunkeln.“
Dennoch müsse man sich vorerst keine Sorgen um eine Abmahnungswelle machen. Schließlich, so Solmecke, seien Nutzer nur über ihre IP-Adresse zurückverfolgbar, die Seiten wie Kinox.to oder andere illegale Anbieter selten speichern. Dennoch sollten Nutzer, die für Geld bestimmte Vorteile auf den Seiten erkauften, sich nun überlegen, ob sie weiter diesen Dienst nutzen wollen.
„In der Vergangenheit ist es der Polizei allerdings erfolgreich gelungen, die Server des kinox.to Vorgängers kino.to zu überprüfen. In solchen Fällen müssen zumindest die Premiumnutzer, die Geld für den Dienst zahlen und so leichter zu ermitteln sind, mit Forderungen der Rechteinhaber rechnen.“
Eine Forderung seitens der Rechteinhaber dürfte jedoch relativ niedrig ausfallen, da lediglich die Filme konsumiert und nicht weitergereicht werden. Während die Kosten für eine Abmahnung bei ca. 150 € liegt, wird pro geschautem Film die Schadensersatzsumme bei 5-10 € liegen dürfen.
Detaillierte Informationen zum Urteil findet ihr in der Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshof.