Ja dem menschen darf das leben genommen werden wenn er eine entsprechende verfügung erlassenhat. Unter dem teil sterbehilfe bei google wirste viele sachen zudem thema finden falls du mehr infos brauchst etc.
Hier ein ausschnitt
Wer andere beim Suizid unterstützt, kann wegen unterlassener Hilfeleistung belangt werden. Dies gilt in besonderem Maße für Garanten. Unter Garanten werden Menschen verstanden, die aufgrund einer engen Beziehung zur betreffenden Person oder aufgrund ihrer Position in besonderem Maße zu Rettungshandlungen verpflichtet sind. Darunter fallen zum Beispiel Verwandte, Ehepartner, aber auch Ärzte, Polizisten oder Sanitäter. Wegen unterlassener Hilfeleistung können Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr drohen. Verboten ist die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), es drohen Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und fünf Jahren.
Wenn ein Arzt in Deutschland auf Verlangen seines Patienten oder im Einklang mit dessen Patientenverfügung handelt, bleibt er bei passiver Sterbehilfe straffrei. Bleibt der Wille des Patienten ungeklärt, wird in der Regel ein gesetzlicher Vertreter hinzugezogen. Einem Arzt ist hierzulande die indirekte Sterbehilfe erlaubt, sofern er eine Schmerzlinderung und keine gezielte Tötung beabsichtigt. Das Nicht-Verabreichen schmerzstillender Mittel kann sogar als Körperverletzung (§§ 223-230 StGB) oder unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) aufgefasst werden.
In der Praxis gestaltete sich die Rechtsauslegung jedoch schwierig. Insbesondere Fälle, in denen keine schriftliche Willenserklärung oder Patientenverfügung vorlag und der Patient nicht mehr bei Bewusstsein war, stellten Angehörige, medizinisches Personal und Justiz vor Probleme. Denn sie mussten damit rechnen, wegen Totschlag angeklagt zu werden, da sich der Behandlungsabbruch an der Grenze zum aktiven Tun bewegte. Am 25. Juni 2010 entschied jedoch der Bundesgerichtshof: Verfügt der Patient mündlich oder schriftlich, dass er eine lebensverlängernde Behandlung ablehnt, muss diese abgebrochen werden. Neu an diesem Urteil ist: Die beteiligten Angehörigen, Ärzte oder Pfleger machen sich dabei nicht strafbar. Es sei egal, ob etwas aktiv ausgeführt oder unterlassen wird. Im Zentrum stehe der Begriff „Behandlungsabbruch“; dabei dürfe es nicht auf die Unterscheidung von aktivem und passivem Handeln ankommen.
Quelle:
Damit ist auch deine frage beantwortet der mensch hat das recht auf den tot solange er selber nichmehr lebensfähig ist.zb lebenserhaltene geräte.