Die Veröffentlichung von EMails ist nur dann ohne Zustimmung beider Parteien gestattet wenn ein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht. Dieses muss gegen das Geheimhaltungsinteresse der Firma überwiegen.
So entschied das Landgericht Köln vor einigen Jahren.
Die Richter haben aber einen sehr hohen Anspruch damit das überragende Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht. Der Inhalt einer Mail wo steht weswegen du Hausverbot bekommen hast hat garantiert kein überragendes Informationsinteresse der Allgemeinheit und demnach darf der Absender dich sogar auf Schadensersatz verklagen.
Desweiteren gilt dabei einer der Leitsätze:
"
2. Wird eine geschäftliche E-Mail, die nur für einen bestimmten Empfängerkreis bestimmt ist, ungefragt veröffentlicht, stellt dies einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mail-Versenders dar. Dies gilt umso mehr, wenn die veröffentlichende Person die besagte E-Mail auf unlautere Weise erlangt hat. "
Eine E Mail die an einen geschlossenen Personenkreis versendet wird, in deinem Fall an 1 Person, ist rechtlich gleichgestellt mit einem geschlossenen Brief und fällt damit unter das Persönlichkeitsrecht des Absenders.
Die Paragraphen dazu such ich jetzt nicht raus, da diese eh sehr allgemein gehalten sind und hier die Rechtsprechung für einen Laien mehr bringt.
//edit
Da du deinen Post gelöscht hast möchte ich dich nur darauf aufmerksam machen das die GF einen Auskunftsanspruch nach §242 BGB hat, sollte sie dich wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts verklagen. Da bringt dir auch das löschen nichts, da alle Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch erfüllt sind
Haste ziemlich scheisse gebaut mein Lieber.