§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
zu 1.
§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
= du kannst die aushändigung neuer, mangelfreier ware fordern. (dies hättest du jedoch natürlich vor der reperatur machen müssen)
Die sache mit der B-Ware ist quatsch, da du es davor ja schon in benutzung hattest und es dadurch eh schon mehr wert verloren hatte, als neue B-Ware.
Es ist deine entscheidung vom kauf zurück zu treten oder nicht, ich würde um einen gutschein oder eine garantieverlängerung oä bitten.