Mein Beileid!
Die gesetzliche Erbreihenfolge richtet sich nach den sogenannten Ordnungen, wobei Erben niedrigerer Ordnungen höhere Ordnungen von der Erbfolge ausschließen. An erster Stelle stehen die Nachkommen (Kinder, Enkel etc.). An zweiter Stelle erben die Eltern und deren Nachkommen (Geschwister etc.). Wenn keine Erben erster oder zweiter Ordnung vorhanden sind, erben die Großeltern und deren Nachkommen. Der überlebende Ehegatte erbt in jedem Fall mit, sein Erbanteil richtet sich nach dem Güterstand und den Verwandten, die neben ihm erben.
Gesetzliche Erben nach Ordnungen
1. Ordnung: Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel).
2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten/Neffen).
3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins/Cousinen).
4. Ordnung: Urenkel des Erblassers und deren Nachkommen.
5. Ordnung: Ururgroßeltern und deren Nachkommen.
Wichtige Regelungen
Ausschlussprinzip: Erben einer näheren Ordnung schließen Erben entfernterer Ordnungen grundsätzlich aus.
Ehegatte: Der Ehegatte erbt grundsätzlich mit und hat einen gesetzlichen Erbanspruch, dessen Höhe vom Güterstand und den weiteren Verwandten abhängt.
Erbstreitigkeiten: Bei der Ausschlagung eines Erbes durch eine Person rückt die nächstfolgende Person in der gesetzlichen Erbfolge nach. Sind Kinder des Ausschlagenden vorhanden, rücken diese als Erben nach.
Unverheiratete Partner: Nicht verheiratete Lebensgefährten sind keine gesetzlichen Erben und müssen testamentarisch bedacht werden, um zu erben.