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[...] Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit sind damit als Gründe für eine Asylgewährung grundsätzlich ausgeschlossen. Hier kommt unter Umständen die Gewährung von subsidiärem Schutz in Betracht.
Bei einer Einreise über einen sicheren Drittstaat ist eine Anerkennung als Asylberechtigter ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn eine Rückführung in diesen Drittstaat nicht möglich ist, etwa weil dieser mangels entsprechender Angaben des Asylbewerbers nicht konkret bekannt ist.
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Mir stellt sich schon lange die Frage, bei all den Diskussionen über Grenzzäune und Transitzonen in Deutschland, wie es möglich sein kann, dass eine Person im Alleingang ein Gesetz aushebelt. Es monatelange Diskussionen über die Begrenzung gibt aber kein Wort zum Artikel 16a. Wer oder was verhindert, dass der Artikel wieder reanimiert wird?
PS: Das soll kein neuer Flüchtlings-Thread werden, sondern nur auf diesen Artikel bezogen sein.