So wie ich es kenne, werden die Kosten für Strecken von 3,5 bis 25km erstattet. Könnte sich aber von Bundesländern/Schulen unterscheiden.
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Auszug aus einem anderen Landkreis:
Beförderung von SchülerInnen:
Werden im Rahmen der Erkundungen und Praktika Beförderungen von
SchülerInnen zu Praktikumsorten
notwendig
, sind die Kosten vom kommunalen
Schulträger zu übernehmen (§ 74 Abs. 3 und § 75 Abs. 2 Nr. 7 SchulG). Die
Beförderung von SchülerInnen kann dann als notwendig angesehen werden,
wenn der Weg von der Wohnung zur Praktikumstelle eine Wegstrecke von 4 km
überschreitet. Wird diese Entfernung unterschritten, so können Fahrtkosten nur
dann übernommen werden, wenn der Schulweg im Sinne des § 69 Schulgesetz
als besonders gefährlich gilt.
Schule und Landkreis haben sich vor der
Durchführung abzustimmen. Praktika,
bei denen SchülerInnen weite Strecken bis zur Praktikumstätte zurücklegen
müssten, dürfen nur durchgeführt werden,
wenn im Einzugsbereich der Schule
nicht genügend Praktikumsstätten zur Verfügung stehen oder wenn dies zum
Erreichen der Ziele des Praktiku
ms unbedingt erforderlich ist.
In der Regel sollen 30 km (PS 4) Entfernung vom Schulstandort nicht
überschritten werden. Wird die Entfernung überschritten, behält sich der
Landkreis die angemessene Kürzung der
Fahrtkosten unter Beachtung der
gemachten Ausführungen sowie des Grundsatzes einer sparsamen
Haushaltsführung vor.
In welcher Höhe übernimmt der Landkre
is Mainz-Bingen die Fahrtkosten?
Der Landkreis übernimmt ausschließlich Kosten für öffentliche Verkehrsmittel.
Erfolgt die Beförderung zur Erkundungs- bzw.
Praktikastelle mit dem Pkw (dies
ist nur möglich, wenn keine öffentlic
he, zeitgerechte Verkehrverbindung zur
Verfügung steht), so werden hierfür höchst
ens die Kosten erstattet, wie sie bei
der Nutzung öffentlicher Verkehrsmitte
l entstanden wären. Der PKW darf dabei
ausschließlich für die Praktikafahrt ei
ngesetzt werden Bei den SchülerInnen, die
ein Privat-Kfz benutzen, sind das amt
liche Kennzeichen sowie die Personenzahl
der Mitfahrenden anzugeben und die Daten von der Schule zu bestätigen.
Die Erstattung erfolgt für die preis
günstigste und zumutbare Verkehrsverbindung
unter Berücksichtigung möglicher Fahrpr
eisermäßigungen. Hierzu zählen u.a.
Wochen- oder Monatskarten „Ausbildung“ so
wie Mehrfahrtenkarten
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