Links auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte[Bearbeiten]
Nach Art. 5 GG sind Links auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte grundsätzlich im meinungs- oder wissenschaftsrelevanten Kontext geschützt;[6] diese Sonderregelung wird in § 86 Abs. 3, § 86a Abs. 3, § 130 Abs. 6 StGB ausdrücklich bestätigt.
Ein einschlägiges Fallbeispiel aus dem Jahr 1997 ist die Homepage der PDS-Politikerin Angela Marquardt, auf der sich Links auf die Zeitschrift Radikal befanden; Marquardt wurde von der Staatsanwaltschaft wegen willentlicher Verbreitung und Beihilfe illegaler Inhalte angeklagt, vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten jedoch freigesprochen, da ihr eine Kenntnis der erst nach der Linksetzung auf dieser Seite veröffentlichte unzulässigen Inhalte nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. [7], [8] und [9])
Ein weiteres Beispiel ist das Ermittlungsverfahren gegen den Berliner Journalisten Burkhard Schröder, der zu Fragen des Rechtsextremismus recherchierte und auf seiner Website eine umfangreiche Linksammlung dazu bereitstellte.[10] Die Berliner Staatsanwaltschaft ging von einer „generellen Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens durch Setzen eines Links“ aus, Schröder habe zudem keine Distanzierung vorgenommen oder erklärende Hinweise gegeben. Das Verfahren wurde Ende 2001 eingestellt.[11]
Stefan Münz, der selbst im Explorer-Fall im Jahr 2000 Abmahnopfer geworden war, sprach angesichts des Abmahnmissbrauchs im Internet von Praktiken, die zu einer allgemeingefährlichen Bedrohung geworden seien.[12]
Während der Bundesgerichtshof (BGH) noch in seinem Schöner-Wetten-Urteil[13] vom 1. April 2004 eine beschränkte Linkhaftung von Presseorganen bejahte, stehen die grundgesetzlich durch Art. 5 GG gesicherte Presse- und Meinungsfreiheit angesichts der verschärften Rechtslage derzeit erneut in Frage.
Das Landgericht München urteilte im März 2005 im Verfahren heise vs. Musikindustrie gegen den Heise-Zeitschriften-Verlag, Betreiber des Online-Dienstes heise.de, dass er den im Rahmen seiner Berichterstattung gesetzten Link auf eine rechtswidrige Software entfernen müsse und keine solchen Links mehr verwenden dürfe. Dass die Software im Bericht namentlich genannt wurde und die Website daher ohnehin mit Hilfe des Namens und einer Suchmaschine auch ohne Link in wenigen Sekunden gefunden werden kann, spielte für das Gericht keine Rolle. Das OLG München bestätigte im Berufungsverfahren die Entscheidung des Landgerichts. Der kritisierte Bericht selbst sei zwar von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt, nicht aber das Setzen des Links, der lediglich einen „zusätzlichen Service“ darstelle. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil jedoch auf und entschied, dass die Setzung eines Links auf die Homepage des Software-Herstellers Slysoft keine Urheberrechtsverletzung darstelle, auch nicht im Sinne einer Mitstörerhaftung. Das Urteil ist rechtskräftig.[14][15]
Andererseits entschied das Landgericht Karlsruhe in einem Beschluss vom 23. März 2009, dass der Betreiber einer Internetseite sich dadurch strafbar machen könne, dass er einen Link auf eine Webseite mit strafbaren Inhalten setzt:
„Grundsätzlich aber wird der Anbieter einer Homepage bereits durch das Einrichten eines Links aktiv (vgl. BGH a.a.O. [Beschluss vom 27.06.2001, 1 StR 66/01 = BGHSt 47, 55 bis 62, d. Red.], Seite 60). Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind. Einschränkend ist hier aber im Einzelfall stets zu prüfen, ob sich der Anbieter des Links die strafrechtlich relevanten Inhalte in ausreichender Form zu Eigen macht.“
– Beschluss des Landgericht Karlsruhe vom 23. März 2009, QS 45/09, Rn. 8[16]