Links zu Livestreams illegal?

10/05/2014 21:17 eXtreme'#1
Abend,

ist es illegal auf einer Internetseite Links zu Sportlivestreams preiszugeben, welche nicht auf der gleichen Seite gehostet werden (Ähnlich wie bei livetv.sx)?
Das bereitstellen von Livestreams ist illegal (da gehe ich jetzt mal stark von aus?!?!), aber wenn nur die Links zu den Livestreams bereitgestellt werden?

eXtreme'
10/05/2014 21:19 Dörp#2
Nein
10/05/2014 21:31 Algaten™#3
Quote:
Originally Posted by Dörp View Post
Nein
Naja, trotzdem wurden seiten wie Kino.to etc gesperrt, obwohl die auch nur die Links indiziert haben, immoment ist z.B. kinox.to in Österreich gesperrt.
10/05/2014 21:39 UrbanBlue#4
Zulässigkeit von und Haftung für Hyperlinks ? Wikipedia

Sollte wohl deine Frage beantworten.
10/05/2014 22:44 Goratix#5
Wenn du schon ein Video mit ilegalen Sachen auf deine Seite einbindest ist es ilegal. Genau so ist das auch mit den Links.
10/05/2014 22:49 Outside Zero#6
Links auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte[Bearbeiten]
Nach Art. 5 GG sind Links auf rechtswidrige oder strafbare Inhalte grundsätzlich im meinungs- oder wissenschaftsrelevanten Kontext geschützt;[6] diese Sonderregelung wird in § 86 Abs. 3, § 86a Abs. 3, § 130 Abs. 6 StGB ausdrücklich bestätigt.

Ein einschlägiges Fallbeispiel aus dem Jahr 1997 ist die Homepage der PDS-Politikerin Angela Marquardt, auf der sich Links auf die Zeitschrift Radikal befanden; Marquardt wurde von der Staatsanwaltschaft wegen willentlicher Verbreitung und Beihilfe illegaler Inhalte angeklagt, vom Amtsgericht Berlin-Tiergarten jedoch freigesprochen, da ihr eine Kenntnis der erst nach der Linksetzung auf dieser Seite veröffentlichte unzulässigen Inhalte nicht nachgewiesen werden konnte (vgl. [7], [8] und [9])

Ein weiteres Beispiel ist das Ermittlungsverfahren gegen den Berliner Journalisten Burkhard Schröder, der zu Fragen des Rechtsextremismus recherchierte und auf seiner Website eine umfangreiche Linksammlung dazu bereitstellte.[10] Die Berliner Staatsanwaltschaft ging von einer „generellen Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens durch Setzen eines Links“ aus, Schröder habe zudem keine Distanzierung vorgenommen oder erklärende Hinweise gegeben. Das Verfahren wurde Ende 2001 eingestellt.[11]

Stefan Münz, der selbst im Explorer-Fall im Jahr 2000 Abmahnopfer geworden war, sprach angesichts des Abmahnmissbrauchs im Internet von Praktiken, die zu einer allgemeingefährlichen Bedrohung geworden seien.[12]

Während der Bundesgerichtshof (BGH) noch in seinem Schöner-Wetten-Urteil[13] vom 1. April 2004 eine beschränkte Linkhaftung von Presseorganen bejahte, stehen die grundgesetzlich durch Art. 5 GG gesicherte Presse- und Meinungsfreiheit angesichts der verschärften Rechtslage derzeit erneut in Frage.

Das Landgericht München urteilte im März 2005 im Verfahren heise vs. Musikindustrie gegen den Heise-Zeitschriften-Verlag, Betreiber des Online-Dienstes heise.de, dass er den im Rahmen seiner Berichterstattung gesetzten Link auf eine rechtswidrige Software entfernen müsse und keine solchen Links mehr verwenden dürfe. Dass die Software im Bericht namentlich genannt wurde und die Website daher ohnehin mit Hilfe des Namens und einer Suchmaschine auch ohne Link in wenigen Sekunden gefunden werden kann, spielte für das Gericht keine Rolle. Das OLG München bestätigte im Berufungsverfahren die Entscheidung des Landgerichts. Der kritisierte Bericht selbst sei zwar von der Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt, nicht aber das Setzen des Links, der lediglich einen „zusätzlichen Service“ darstelle. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil jedoch auf und entschied, dass die Setzung eines Links auf die Homepage des Software-Herstellers Slysoft keine Urheberrechtsverletzung darstelle, auch nicht im Sinne einer Mitstörerhaftung. Das Urteil ist rechtskräftig.[14][15]

Andererseits entschied das Landgericht Karlsruhe in einem Beschluss vom 23. März 2009, dass der Betreiber einer Internetseite sich dadurch strafbar machen könne, dass er einen Link auf eine Webseite mit strafbaren Inhalten setzt:

„Grundsätzlich aber wird der Anbieter einer Homepage bereits durch das Einrichten eines Links aktiv (vgl. BGH a.a.O. [Beschluss vom 27.06.2001, 1 StR 66/01 = BGHSt 47, 55 bis 62, d. Red.], Seite 60). Aufgrund der netzartigen Struktur des WORLD WIDE WEB ist jeder einzelne Link im Sinne der conditio-sine-qua-non-Formel kausal für die Verbreitung krimineller Inhalte, auch wenn diese erst über eine Kette von Links anderer Anbieter erreichbar sind. Einschränkend ist hier aber im Einzelfall stets zu prüfen, ob sich der Anbieter des Links die strafrechtlich relevanten Inhalte in ausreichender Form zu Eigen macht.“

– Beschluss des Landgericht Karlsruhe vom 23. März 2009, QS 45/09, Rn. 8[16]
10/06/2014 00:30 Viroouz#7
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Originally Posted by Algaten™ View Post
Naja, trotzdem wurden seiten wie Kino.to etc gesperrt, obwohl die auch nur die Links indiziert haben, immoment ist z.B. kinox.to in Österreich gesperrt.
movie4k.to usw. auch.

b2t:

Wenn keine illegalen Inhalte oder PayTV Livestreams die man nur über bezahlte "Links" findet/kriegt ist es meiner Meinung nach eig. relativ wurst.

Mfg , Viroouz .
10/06/2014 06:33 [uLow]TheCraftingMan#8
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Originally Posted by Algaten™ View Post
Naja, trotzdem wurden seiten wie Kino.to etc gesperrt, obwohl die auch nur die Links indiziert haben, immoment ist z.B. kinox.to in Österreich gesperrt.
FALSCH!
Kino.to wurde gesperrt weil man de Betreibern nachweisen konnte das sie eben nicht nur Streamen sondern eben auch Inhaber verschiedener Streamingportale waren bei denen die bei Kino.to gelinkten Datein eben gelagert haben.

Und das Movie2k gesperrt wurde war eher halb legal, also zumindest nach deutschem recht nicht Einwandfrei. NAch US Recht haben sie öfters gegen ihren "Schutzschild" die DCMA(?) verstoßen.
10/06/2014 17:38 Goratix#9
Da musst du schon ins Ausland gehen um Links zu verteilen, den dort kann dir nichts passieren als hier in Deutschland. Aber auch heute ist man in Ausland nicht mehr ganz sicher.