100000 Mal dieses Thema und dazu die Meinungen der Leute die keine Ahnung haben.
Ganz ehrlich, als ob du dazu nichts im Internet findest. Wieso sagst du so etwas wenn man im Internet hunderte Berichte darüber findet?
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Nach einhelliger Meinung und der Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich bei den Vervielfältigungsstücken lediglich um zwischengespeicherte Dateien im Cache. Sie sind also flüchtig und begleitend. Demnach ist die Nutzung von kostenlosen Kinofilm-Streaming-Portalen für die Nutzer zulässig und folglich legal.
Fazit
Bislang gibt es zu dieser Frage keine belastbare Rechtsprechung. Zudem gibt es Meinungen, die sich gegen diese hier aufgeführte stellen. Daher bleibt abzuwarten, wie die Gerichte tatsächlich darüber entscheiden werden. Außerdem befassen sich die Ausführungen nur mit der Zwischenspeicherung im Cache. Werden die Filme mithilfe anderweitiger Programme heruntergeladen, sieht die Rechtslage ganz anders aus.
Auch das Abspielen der Filme über den DivX-Player könnte eine andere Rechtsfolge herbeiführen. Denn bei Filmen im DivX-Format werden die Filme automatisch auf der Festplatte in dem Ordner „Temporary Download Files“ gespeichert. Und diese Dateien werden dauerhaft gespeichert.
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Ansehen von Streams, z.B. auf kinox.to Die Anbieter solcher Streams handeln klar illegal. Bei den Nutzern sieht es dagegen anders aus. Zwar wird beim Streaming eine flüchtige Kopie im Arbeitsspeicher des PCs hergestellt, diese Kopie ist jedoch durch eine gesetzliche Regelung gerechtfertigt, da sie nur zu dem Zweck angefertigt wird, den Film anschauen zu können. Das bloße Ansehen eines urheberrechtlich geschützten Werkes, der sogenannte Werkgenuss, kann jedoch nie eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
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Ob die Film- und Serienfans sich damit strafbar machen, ist bisher nicht eindeutig geklärt, ein grundsätzliches Urteil hierzu gibt es noch nicht. Die Regelung einer Privatkopie gilt hier nicht, da sie "offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte" Vorlagen ausnehmen. Nicht nur wegen des Wirbels um "Kino.to" müsste jedem Nutzer klar sein, dass die Nachfolger-Portale rechtswidrig sind. Auch, dass aktuelle Kinofilme gezeigt werden und andere Streaming-Portale für das gleiche Angebot Geld verlangen, sollte den Filmfan stutzig machen.
Ein anderer Punkt aber sorgt für Diskussionen: Beim Streamen werden nur einige Sekunden des Films im temporären Zwischenspeicher des Computers geladen – ob das aber schon eine Raubkopie des urheberrechtlich geschützten Materials darstellt, bleibt umstritten. Der Leipziger Richter Mathias Winderlich bezeichnete am Rande des "Kino.to"-Prozesses das bloße Streamen schon als Vervielfältigung. Solmecke dagegen beruhigt die Portal-Nutzer und argumentiert mit einer Ausnahmeregelung: Demnach wäre das Streamen zulässig, weil beim Zwischenspeichern nur eine vorübergehende Kopie entsteht, die flüchtig und nur zum Zwecke der technischen Wiedergabe entsteht. Bei "DivX"-Playern gilt diese Ausnahme nicht, die Filme werden hier automatisch dauerhaft gespeichert.
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Warum sollen die User (es sei denn sie beschäftigen sich explizit damit) mit sowas besser auskennen wie irgendwelche "Rechtsexperten", die extra Berichte dazu schreiben, die man bloß noch lesen müsste.
Auch hier im Forum gibt es etliche Threads dazu. Lernt doch einfach mal lesen und Google zu benutzen und kaut nicht alles 100fach durch.