Amet oder PlayNC vor gericht

10/15/2008 23:27 Therawarp#1
wenn mann viele accounts durch bans etc verlohren hat kann mann sich diese vor gericht zurückholen da nach der deutschen verfassung eine AGB schon bei erwerb einer software im laden schon aktzeptiert werden muss/müsste was nicht zutrifft . man hat also in 99.99% das recht im rücken und der rückgewinn der accounts ist nahe zu selbstverständlich ! genauso ist es auch bei wow leute die etliche lvl 70 oder 80 chars haben würden den account zu 100% wieder bekommen was sich lohnt da wow account sehr viel wert sind wenn man viele high chars hat.
10/15/2008 23:49 i4mSoH34Vy#2
Mhh nö.Da man die Endbenutzervereinbarung angenommen hat und dort drinne steht das man keine Drittprogramme"Bots" benutzen darf.
10/16/2008 01:33 Therawarp#3
nein die endbenutzervereinbahrung zählt in diesem falle nicht da diese eigendlich vor dem kauf abgeschlossen werden müsste ^^ wow hat diese ja auch
10/16/2008 08:24 hecke123#4
nimmt man die ABG's bei WoW mit jeder Version ein erneustes mal an?
10/16/2008 10:44 Therawarp#5
jap aber nach der deutschen verfassung sind nachträgliche verträge ungültig vor gericht
es zählen nur die unwillkührlich beim erwerb einer software abgeschlossen werden
10/16/2008 10:57 Term!nX#6
Okay... das ist etwas naiv.
10/16/2008 11:02 klook1208#7
Du kaufst die Guild Wars CD mit allem drum und dran, aber den Account an sich kaufst du nicht, sondern nur die Nutzungsrechte.
10/16/2008 11:30 blauwiggle#8
schaut mal in ne aktuelle ebay auktion von mir, da ist nen heise.de artikel namens "money for nothing?"
10/17/2008 10:28 klook1208#9
In dem Artikel steht, dass botten erlaubt ist und unten steht klein gedruckt: Botten in guild wars ist verboten xDD
10/17/2008 13:29 °(Ò.ó)°#10
erlich gesagt hab ich jetzt den durchblick verloren ob es nun legal oder illegal ist ... kann jetzt wer mal sagen / begründen ob es verboten erlaubt ist ?
(tippe auf verboten)
10/17/2008 15:45 Therawarp#11
Hab mal ein wenig nach der Deutschen Rechtslage recherchiert und guckt es euch an ^^ könnte auch was tolles fü euren anwalt sein : D

Nach den Paragraphen könntet ihr bzw euer Anwalt sowohl bei anwgewendeter 3t anbieter software sowohl beim kauf von gold bzw Platin den Accout zurückbekommen

1.Der Sachverhalt unterliegt gemäß Art. 29 Abs. 2 EG BGB deutschem Recht. Wir sind Verbraucher. Eine Rechtswahl wurde nicht getroffen.

2. Das deutsche Recht kennt kein Rechtsinstitut, welches einer „Sperrung“ des Accounts gleichkommt. Die so genannte Sperrung ist daher als außerordentliche Kündigung des Accountvertrages zu verstehen. Ein wichtiger Grund, welcher eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Damit ist die Kündigung unwirksam. Uns steht also der ungehinderte Zugang zu seinem Account sowie die Gutschrift der unberechtigten Sperrzeiten weiterhin zu.

Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist, liegt ein die außerordentliche Kündigung rechtfertigender wichtiger Grund nur dann vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist. Vom Vorliegen eines nach den gesetzlichen Maßstäben wichtigen Grundes ist nicht auszugehen. Dies gilt insbesondere, weil der Online-Handel mit virtuellen Gegenständen aus ihrem Spiel, insbesondere mit so genanntem „Gold“, in großem Umfang betrieben und von Ihnen geduldet wird.

Auch aus Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich aufgrund eines Verstoßes kein Recht zur außerordentlichen Kündigung.

a) Das in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auferlegte Verbot des Ver-kaufs von virtuellen Gegenständen aus dem Spiel ist unwirksam. Selbst wenn wir also virtuelle Gegenstände aus dem Spiel real gekauft hätte, läge hierin kein Verstoß gegen Spielregeln, aus dem sich ein Recht zur außerordentlichen Kündigung herleiten ließe.

- Die entsprechenden Klauseln in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 305c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Das Verbot der Veräußerung der virtuellen Goldstücke weicht – urheberrechtliche Schutzfähigkeit unterstellt – von der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 2 Urhebergesetz (UrhG) ab. Bereits hier-aus ergibt sich der überraschende Charakter der Klausel Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Davon abgesehen ist das Verkaufsverbot von Spielgegenständen unter Zugrundelegung allgemeiner Maßstäbe absolut unüblich. Eine Notwendigkeit für das Veräußerungsverbot ergibt sich auch nicht aus dem Charakter des Spiels, zumal das Gold innerhalb des Spiels virtuell verschenkt werden darf. Gerade unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Spieles ist der Ursprung der – notwendigerweise in der realen Welt liegenden – Motivation für die Übertragung des virtuellen Goldes irrelevant.

- Unter Berücksichtigung der Abweichung von der materiellen Rechtslage (§ 17 Abs. 2 UrhG) ist das Verbot des Handels mit den virtuellen Gegenständen des Spieles darüber hinaus wegen unangemessener Benachteiligung der Spieler unwirksam, § 307 BGB.

b) Selbst wenn man jedoch von der Wirksamkeit Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehen wollte, läge ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nicht vor.

Gemäß Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Sie Ihre vertraglichen Gegenrechte und Sanktionsmöglichkeiten gegen Accountinhaber ausdrücklich dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unterworfen. In Ihren Bestimmungen zum Punkt „Accountstrafen“ ist die Rede von einer so genannten Straf-„Pyramide“. Die Accountschließung als die schwerste Strafe soll nur angewandt werden bei Spielern „… die nicht imstande sind, unsere Grundsätze zu befolgen …“. Ob bei einem Spieler tatsächlich eine solche Unfähigkeit zur Befolgung der Spielregeln vorhanden ist, kann nur beurteilt werden, wenn der Spieler trotz vorheriger Verwarnung weiterhin gegen Spielregeln verstößt. Vor einer Accountschließung ist damit eine Verwarnung stets erforderlich. Etwas anderes kann nur bei außerordentlich schweren Verstößen gelten.

Die außerordentliche Kündigung hätte damit in jedem Fall eine vorherige Verwarnung vorausgesetzt. In Ermangelung einer solchen ist die Kündigung unwirksam.

gemäß § 314 Abs. II BGB bei einer Pflichtverletzung aus einem Vertrag die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist bzw. nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist.

Ein Dauerschuldverhältnis kann grundsätzlich außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt (§ 314 Abs. 1 BGB). Ein solcher ist immer dann gegeben, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist

Zudem schließ typischerweise niemand nachträglich Verträge ab, die ihm keinerlei Vorteile, wohl aber u.U. Nachteile einbringen könnten. Das Akzeptieren der AGB hat also keinen Erklärungsgehalt und kann somit keine Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrages darstellen.Ob die Lizenzbestimmungen von ArenaNet PlayNC in den Vertrag Einzug gehalten haben, kann aber meines Erachtens dahinstehen, da § 314 BGB als zwingendes Recht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ohnehin unabdingbar ist


Dafür hätt ich aber gerne par thx ^^
10/17/2008 16:09 sp44wn#12
Kosten für einen neuen Account: ~50 EUR
Kosten für einen Anwalt + Prozesskosten + Folgekosten: ~2500 EUR

Mnjaaaaaaaaaa...
10/17/2008 16:17 Therawarp#13
prozesskosten trägt bei gewinn a´net beim verlieren deine verischerung aber bedenkt die zeit die du in das spiel investiert hast für viele ist es das wert
10/17/2008 18:17 Ganf#14
OK, da du ja den Account nicht im Laden kaufst sondern nur die CD's und Manual in hanfester Form und einen Schlüssel der als Bonus dabai ist, der dier das "Kaufen" eines Accounts erlaubt um das Spiel zu spielen, kaufst.
(Als BSP: Wenn du den GameKey Online (Bei ihrgend einem Dritten, Also nicht bei ANet) kaufst, bekommst du als Endnutzer das genau das gleiche Packet, nur Digitaler Form, weshalb die meist billiger sind.
Wenn du dir den Account bei PlayNC Kaufst (Im WEB oder Im InGameStore) wird er automatisch zu deinem GuildWars Account hinzugefügt/bzw. erstellt.)

Jetzt must du denken, der Zeitpunkt an dem du den Account erstelst/bzw mit einem anderen Key verbindest ist eigentlich der Zeitpunkt des Kaufes des Accounts (zum 0-Tarif) --> Die AGB muss erst zu diesem Zeitpunkt angezeigt werden.

Außerdem ist noch immer die Frage: Wenn der Account gebannt wird, exestiert er ja noch, du kannst nur nicht drauf zugreifen!


MFG
Ganf
10/18/2008 00:45 blauwiggle#15
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Originally Posted by Ganf View Post
Außerdem ist noch immer die Frage: Wenn der Account gebannt wird, exestiert er ja noch, du kannst nur nicht drauf zugreifen!
Und hier bringt ANet nicht mehr die Leistung.