Login Port????

10/02/2011 13:59 KeKsStAr#1
edited by sentox du arsch =D
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yo ich bin blöd benutze das tool von infinity der den port direkt ddost.
Mfg keksbärchen....
11/16/2011 17:59 KeKsStAr#2
bitte hilfe
11/16/2011 18:35 metinbob09#3
Standart ist 11002. Kannst aber einfach mit nem Portsscanner rüber gehen dann ziehste ja was alles offen ist :)
11/16/2011 19:28 hunger97#4
Wenn man schont mein DoSen (Wichtig Denial of Service, DDoS wäre Distribuited Denial of Service, also mit mehreren Computern) zu müssen (was eigentlich armselig ist, Profis machen SQL Injection bzw. Flooding), dann sollte man auch wissen wie das geht.

Und ganz ehrlich man hat deine IP, wenn man weiß wie, danach innerhalb von weniger als 5 min. Solange du nicht bestimmte Programme benutzt, die ich hier nicht nenne möchte / will / darf.

Mit freundlichen Grüßen
xPrivate

PS: Zudem ist DoSen / DDoSen laut §303b StGb untersagt und kann mit Geld oder Haftstrafen von bis zu drei Jahren belegt werden.

Quellen Zitat:
Code:
§ 303b Computersabotage
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

1.
    eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
2.
    Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder übermittelt oder
3.
    eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
    einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
2.
    gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,
3.
    durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
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