Klingt irgwie nicht vertrauenswürdig^^
das meinst oder ?
Rechtsstreit [Bearbeiten]
Die häufig zu hörende pauschalisierende Aussage, dass das Programm an sich verboten sei, entspricht nicht den Tatsachen. In vielen europäischen Ländern, auch in Deutschland und Österreich, darf das Programm zwar weder beworben noch verkauft oder verliehen werden, der Besitz selbst ist jedoch unter anderem in Deutschland nicht strafbar. Der Gebrauch ist strafbar,[6][7] sofern dabei eine technische Schutzvorrichtung umgangen wird und dies nicht ausschließlich zum eigenen Privatgebrauch geschieht.[8][9]
Der Heise-Verlag, der in einer Meldung vom 19. Januar 2005[10] in seinem Nachrichtenportal heise online einen Hyperlink auf die Entwicklerwebsite von AnyDVD gesetzt hatte, wurde von mehreren Unternehmen der Musikindustrie verklagt und vom Landgericht München I zur Entfernung des Links verurteilt.[11] Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht (OLG) München am 28. Juli 2005 bestätigt. Der Heise-Verlag legte daraufhin beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde wegen Verletzung der Pressefreiheit ein.[12] Nach deren Zurückweisung aus formalen Gründen hat der Verlag das Hauptsacheverfahren angestrengt. Mit Urteil vom 14. November 2007 (21 O 6742/07) hat das Landgericht München I seine bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretene Rechtsauffassung nochmals bestätigt. Das OLG München hat die hiergegen gerichtete Berufung am 23. Oktober 2008 (29 U 5696/07) zurückgewiesen. Dem Gericht zufolge war der Eingriff in die Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), der darin lag, dass dem Heise-Verlag die Setzung des Hyperlinks verboten wurde, durch § 95a Abs. 3 UrhG und die Grundsätze der Teilnehmerhaftung gerechtfertigt. Die Richter begründen das damit, dass dem beklagten Heise-Verlag die Rechtswidrigkeit des Internetauftritts von AnyDVD bei der Linksetzung bekannt war.
Am 14. Oktober 2010 hob der Bundesgerichtshof nach dem Revisionsverfahren das Urteil des OLG München auf und wies die Klage der Musikindustrie vollumfänglich ab.[13] In der Einführung stellte der Senat klar, dass die konkrete Funktion der Linksetzung bewertet werden müsse, da die Verlinkung als Mittel der Berichterstattung grundsätzlich zulässig sei. Eine Anbringung des Links als fußnotenäquivalente Möglichkeit zur reinen Informationsbeschaffung spreche für seine Zulässigkeit. Das Urteil ist rechtskräftig, die Urteilsbegründung wurde am 19. April 2011 vorgelegt.[14]