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Irreführende Auktion, geld zurückverlangen, wenn noetig vors Gericht, da wurde bisher immer zugunsten des Käufers entschieden
Irreführende Auktion, geld zurückverlangen, wenn noetig vors Gericht, da wurde bisher immer zugunsten des Käufers entschieden
Quote:
Laut eBay-AGB gilt eine Artikelbezeichnung als irreführend, wenn sie "bei Käufern falsche Vorstellungen über den angebotenen Gegenstand" weckt. Wer also eine Verpackung für eine Playstation anbietet, muss das auch so im Angebotstitel mitteilen - und darf es nicht in der Beschreibung verstecken. Andernfalls wäre das Angebot laut dem Rechtsanwalt "irreführend" und der Kunde könnte darauf vertrauen, eine Playstation geliefert zu bekommen