Kann er mich...?

02/13/2006 16:57 aprisma#31
@ john

also nochmal ganz langsam mit 2 beispielen

Beispiel 1: A leiht B ein Buch. B verkauft das Buch an C.

Da das Buch im unmittelbaren Besitz des B war, durfte C darauf vertrauen, dass B auch Eigentümer war. Obwohl eigentlich A Eigentümer des Buches war, hat C gutgläubig Eigentum am Buch gemäß §§ 929 S.1, 932 BGB erworben. A hat das Buch B freiwillig überlassen und anvertraut, obwohl B nicht vertrauenswürdig war.
das nennt man unterschlagung

Beispiel 2: B bricht bei A ein und stiehlt das Buch. B verkauft das Buch an C.

Obwohl das Buch im unmittelbaren Besitz des B war und C damit grundsätzlich darauf vertrauen durfte, dass B auch Eigentümer war, scheitert ein gutgläubiger Erwerb des C an § 935 BGB. A hat das Buch nicht freiwillig aus der Hand gegeben.
das nennt man diebstah

In dem Beispiel wird im wesentlichen der Unterschied zwischen Unterschlagung und Diebstahl geschildert.

Wer etwas unterschlägt, hatte legal Zugriff auf diesen Gegenstand, durfte allerdings nicht über diesen nach Belieben verfügen, also etwa verkaufen. Wer etwas stiehlt, eignet sich diesen Gegenstand erst durch Bruch einer Verwahrung an (z.B. Einbrecher steigt in Wohnung oder Büro ein).

Genauso sind auch die Konsequenzen für den gutgläubigen Erwerber. Wer gestohlenes Gut kauft, muß es zurückgeben, wer unterschlagenes Gut kauft, ist geschützt.

und da kannst mir mir erzählen was du willst, SOOOO unterschiedlich wird die gesetzgebung zwischen österreich und deutschland wohl nicht sein. falls euch euer anwalt was anderes erzählt hat, solltet ihr euch einen anderen anwalt suchen! und vielleicht solltest du dir dann auch ein paar phrasen zulegen :D
02/13/2006 18:41 JohnDS#32
ok, mal gaaaanz langsam.

Bevor du hier irgendwelche Theorien aufstellst erstmal zu etwas Grundlegendem:

Mir brauchst du bei Gott nicht erklären was eine Unterschlagung ist.

Aber dir muss ich anscheinend erklären was Diebstahl ist.
(Es ändert zwar nichts am Ergebnis, aber was Diebstahl ist sollte man schon wissen bevor man Vergleiche anstellt)

In deinem Beispiel begeht A keinen Diebstahl nach §127 StGB sondern einen Einbruchsdiebstahl nach §129 StGB!!
(Ein Strafausmaß von 6 Monaten oder 5 Jahren ist doch ein klitzekleiner Unterschied)

Ev. sind die Gesetze in Ö ein bisschen anders oder werden anders ausgelegt.

Ich habe auch keinen Anwalt gefragt, da Anwälte nur Rechtsmeinungen abgeben können aber Richter ihre Entscheidungen.

Und ich bevorzuge lieber Richterentscheidungen als Rechtsmeinungen von dir oder deinem Anwalt oder was auch immer.

Wer gestohlenes Gut im guten Glauben kauft, darf es behalten.