Also erst mal zu vielen Beiträgen hier:
Wir sind zwar im OT, allerdings sind bestimmte Beiträge hier nicht nur sinnlos, sondern wirklich unter der Gürtellinie. Werde nie verstehen, was daran so schwer ist, normal zu antworten oder es einfach zu lassen.
Soviel dazu.
@ Topic:
Du kannst dagegen versuchen vorzugehen, es wird aber nichts bringen. Um es dir eingehend zu beweisen, hier mal ein ehemaliger Fall:
Quote:
Argumentationsweise der Gerichte
Das Landgericht Berlin sah in dem Verhalten der Lehrerin kein strafbares Verhalten und begründete das Urteil durch zwei Argumente:
1) Ein blauer Fleck ist noch keine Körperverletzung
Ein blauer Fleck ist nach Auffassung des Landgerichts nicht so “erheblich”, dass der Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt ist.
Matthias Böhm, Rechtsanwalt, führt für die GEW Berlin aus:
Wegen der Erheblichkeit verweist das Landgericht eigentlich auf eine Selbstverständlichkeit [...]: Nicht mit jedem körperlichen Übergriff ist der Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt. [...] maßgebend [für die Erheblichkeit] ist die Sicht eines objektiven Betrachters [...]. Geringe Blutergüsse oder Ähnliches, wie beispielsweise auch ein schmerzhafter Festhaltegriff, der zu einem blauen Fleck führt, liegen unterhalb der Bagatellgrenze.
blz - Mitgliederzeitschrift der GEW Berlin 03/2010: Was ist Körperverletzung?
Eine erstaunliche Einschätzung des Landgerichts gerade in schulischem Kontext. Wenn das Zupacken am Oberarm mit geringen Blutergüssen als Folge erlaubt ist, dann sind auch kräftige Fußtritte in den Hintern oder Ohrfeigen erlaubt. Sie hinterlassen - wie die früher beliebten Tatzen - dosiert eingesetzt ebenfalls keine Spuren, schmerzen nur kurz und erfüllen damit nicht den Straftatbestand der Körperverletzung.
2) Das Verhalten der Lehrerin war gerechtfertigt
Die zweite Argumentationsrichtung des Landgerichts Berlin zielt darauf ab, dass die Lehrerin den Schüler durch ihre Aktion nicht bestrafen wollte, sondern die Ordnung im Klassenzimmer aufrecht erhalten wollte und keine Alternative hatte: Wenn ein/e Schüler/in auf verbale Aufforderungen nicht reagiert und dadurch die Ordnung im Klassenraum nicht aufrecht erhalten werden kann, ist es erlaubt, die Schüler/in anzufassen, um die Ordnung wiederherzustellen (bzw. zu erhalten) - selbst wenn dabei (im Rahmen der Verhältnismäßigkeit) die Erheblichkeitsschwelle überschritten wird! Das Gericht im Wortlaut:
»Das Zufassen war in dieser Situation alternativlos. Die Möglichkeit, in vergleichbaren Situationen immer sofort die Polizei oder andere Mitarbeiter der Schule herbeizurufen, zöge nicht nur — soweit das Amtsgericht zutreffend — einen nicht wieder gut zu machenden Autoritätsverlust der Lehrerin nach sich. Zwangsläufig entstünde der Eindruck, die Angeschuldigte könne sich nicht einmal einem elfjährigen Schüler gegenüber durchsetzen. Ihre Stellung als Autoritätsperson würde nachteilig untergraben. Die jeweiligen Schüler und Nachahmer hätten es zudem in der Hand, den Schulbetrieb immer wieder stillzulegen und nachhaltig zu stören.«
blz - Mitgliederzeitschrift der GEW Berlin 03/2010: Was ist Körperverletzung?
Der den Fall für die GEW interpretierende Anwalt findet diese Argumentationsweise “rechtlich interessant”. Und das ist sie deshalb, weil sie die Grenze zur Alternativlosigkeit aufweicht. “Keine Alternative” zu körperlichen Maßnahmen hat man dann, wenn die eigene Gesundheit durch das Gegenüber bedroht ist - dann spricht man von einer Situation der Notwehr. Das LG Berlin befürwortet mit seiner Begründung Gewalt auch außerhalb von Notwehrsituationen. Unklar ist, ab wann es keine Alternativen mehr gibt. Wenn der Schüler den Klassenraum nicht verlässt? Wenn er seine Hausaufgaben nicht gemacht hat? Wenn er einen anderen Schüler schlägt?
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Ob die Entscheidung gerechtfertigt ist, sei mal dahin gestellt. Meiner Meinung nach haben Lehrer die Schüler nicht anzufassen. Fakt ist aber auch, dass es sich für dich in keiner Weise lohnt, in deiner momentanen Situation, irgendwie dagegen vorzugehen. Verhalte dich korrekt und schiebe deinen gebrochenen Stolz beiseite, denk lieber an deine Zukunft, wenn du dort so oder so bald weg bist.