Da einige keine Plan von Geschäftsfähigkeit haben hier die rechte:
Geschäftsunfähigkeit (bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres, § 104 Nr. 1 BGB)
Kinder unter 7 Jahren [Bearbeiten]
Geschäftsunfähigkeit [Bearbeiten]
Minderjährige, die das 7. Lebensjahr nicht vollendet haben, sind geschäftsunfähig.(§ 104 Nr. 1 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB))
Wer geschäftsunfähig ist, hat nicht die rechtliche Macht, Willenserklärungen wirksam abzugeben oder selbständig Rechtsgeschäfte zu tätigen, zum Beispiel Verträge zu schließen oder zu kündigen. Er benötigt einen gesetzlichen Vertreter.
Kinder unter 7 Jahren können nach deutschem Recht in einem Rechtsgeschäft gleich welcher Art nur als Bote tätig werden, sie übermitteln also auch bei Alltagsgeschäften nur eine Willenserklärung ihres gesetzlichen Vertreters. Letzteres können die Eltern oder ein alleinsorgeberechtigter Elternteil oder ein Vormund sein.
Auch müssen Willenserklärungen anderer, wie Kündigungen, an den gesetzlichen Vertreter des Geschäftsunfähigen zugehen, damit diese wirksam werden (§ 131 BGB
Personen zwischen 7 und 14 Jahren (Unmündige Minderjährige)
Unmündige Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig. Auch sie können jedenfalls altersübliche, geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens schließen, wobei mit steigendem Alter der Umfang der Geschäfte zunimmt.
Beispiel: Zu denken wäre in dieser Altergruppe etwa an den Kauf von Büchern, CDs, Kinokarten, Schreibwaren, Modellautos etc.
Schließen unmündige Minderjährige ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ein Geschäft – abgesehen von den altersüblichen, geringfügigen Geschäften - ab, das sie auch verpflichtet (zB zur Zahlung des Kaufpreises), dann ist dieses Geschäft - anders als bei Kindern unter 7 Jahren - nicht gänzlich nichtig, sondern schwebend unwirksam. Es kann durch die nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gültig werden. Bis diese Genehmigung erfolgt, kann der Vertragspartner nicht zurücktreten, ist also an seine Erklärung bzw sein Anbot gebunden. Er hat aber – um den Schwebezustand zeitlich in Grenzen halten zu können - die Möglichkeit, vom gesetzlichen Vertreter binnen angemessener Frist eine Erklärung zu verlangen. Genehmigt der Vertreter nicht, oder äußert er sich nicht innerhalb der gesetzten Frist, dann gilt das Geschäft als von Anfang an ungültig. Bis zur Genehmigung besteht aber auch keine Leistungspflicht des Vertragspartners.
Beispiel: Der Kauf eines Game Boys um vielleicht € 150,- , eines MP3-Players oder der Abschluss eines Jahresabos für Donald Duck Hefte wären nicht als Geschäfte zu betrachten, die geringfügige Angelegenheiten des täglichen Lebens betreffen und von Kindern dieser Altersgruppe üblicherweise geschlossen werden. Es wäre also die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Darüber hinaus – für das Geschäftsleben aber vielleicht weniger relevant – können unmündige Minderjährige ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen, dh Geschenke annehmen, wenn dadurch keine Belastung für sie entsteht (zB Fahrrad, nicht aber ein Haustier und schon gar nicht ein Reitpferd).
Personen zwischen 14 und 18 Jahren (Mündige Minderjährige)
Das für die unmündigen Minderjährigen Gesagte gilt grundsätzlich auch für die mündigen Minderjährigen. Ihre Geschäftsfähigkeit ist aber noch etwas erweitert. Sie können sich vertraglich zu Dienstleistungen verpflichten (zB Babysitterdienste, aber auch Arbeitsverträge z.B Ferialjob). Lehr- oder sonstige Ausbildungsverträge bedürfen allerdings immer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Mündige Minderjährige können aber zudem über Einkommen aus eigenem Erwerbs (zB Lehrlingsentschädigung) und Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen worden sind, so weit frei verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse gefährdet wird. Zur freien Verfügung überlassen sind zB das Taschengeld oder übliche Geldgeschenke. Bei der Beurteilung der Gefährdung der Lebensbedürfnisse ist bei mündigen Minderjährigen darauf abzustellen, dass sie so weit als möglich selbst für ihren Unterhalt aufkommen sollen. Dass im Notfall allenfalls die Eltern aushelfen, hat dabei außer Betracht zu bleiben.
Beispiel: Der Abschluss eines Fahrschulkurses (zB zum Preis von € 1.200,-) durch einen 17-jährigen Schüler, der über kein eigenes Einkommen verfügt, ist nicht als Geschäft des täglichen Lebens, das Personen dieses Alters üblicherweise schließen, zu betrachten. Es stellt, wenn zB der Jugendliche über ein Taschengeld von € 70,- verfügt oder z.B. bei einem einmonatigen Ferialjob vielleicht auch € 600,- verdient hat, regelmäßig auch eine ungebührliche Belastung des Minderjährigen dar. Das Geschäft wäre schwebend unwirksam und der Unternehmer kann vom gesetzlichen Vertreter binnen einer angemessenen Frist eine Erklärung verlangen, ob er den Kurs genehmigt. Ist der gesetzliche Vertreter nicht einverstanden, ist der Vertrag nicht zustande gekommen und eine uU vom Jugendlichen bereits getätigte Anzahlung wäre zurück zu zahlen.
Ein z.B. kurz vor dem 18. Lebensjahr abgeschlossener Vertrag, der der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedurft hätte, wird mit dem Erreichen der Volljährigkeit nicht automatisch geheilt bzw rechtswirksam. Das volljährig gewordene Kind wird nur dann wirksam verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, die Verpflichtung als rechtswirksam anzuerkennen. Der Vertragspartner kann den volljährig Gewordenen unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer entsprechenden Erklärung auffordern, wobei es empfehlenswert sein wird, auch auf das Erfordernis der Schriftlichkeit hinzuweisen.
hatte kein bock es slebst kurzzufasse oder selbst zu schreiben. Also das ist nru was neben bei. Es gibt ein Gesetz das heißt Fürsorge pflicht, Das heißt das jeder darauf achten muss das man Keinen anderen menschen schade etc verursacht oder in der art. ALso ihr kennt doch alle OCB papier ( zum kiffen) das hat keine Alterbegrenzung, aber manche geschäfte verkuafen es aus Fürsorgepflicht ab 18, weil sie wissen für was die das verwenden.