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Originally Posted by Frosttall
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Diese Beurteilung muss im Zweifel ein Gericht treffen. Grundsätzlich ist die Praxis hierzu, dass vorsorglich gesperrt wird und man dann in der Beweispflicht ist, dass man unter §51 UrhG fällt.
Wichtig hierzu:
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Du hast meinen Post gerade Wort für Wort bestätigt, das ist dir klar? Ich konnte in der Thematik die letzten Jahre relativ viel Erfahrung sammeln und kann aus praktischer Sicht sagen, dass das Zitatrecht recht angenehm ist - auch wenn man den Eindruck erhält, es wäre sehr strikt. YouTube sperrt darüber hinaus nicht direkt Videos, nur weil Teile eines kommerziellen Films oder Ähnliches enthalten sind. Dann wären Videos von der Hälfte aller deutschen, "bekannten" YouTuber längst down samt Kanäle.
Wie ich schon in meinem ersten Post betonte: Ohne direktes Beispiel ist die Sache schlecht beurteilbar.