Schon paradox was haskel von sich gibt
Was faselst du da?Quote:
Ja, Facebook verfolgt dich nicht, die Firma jedoch. Und klar geht es immer nur darum ob es möglich ist, es ist möglich.
Somit ist Frage ja beantwortet.
Quote:
Was faselst du da?
Wie will mich die Firma verfolgen oder irgentwelche Daten zu haben, die nur Facebook hat. Und da es generell nicht geht eine Fanpage zu machen über bekannte Firmen, kann man nur eine Fanpage einer NoName Firma machen und das ist erlaubt, da wohl kaum eine kleine Firma den Namen sichern lässt, da dies auch viel kostet.
Bist du dir sicher?Quote:
Der Inhaber erwirbt an der Marke ein ausschließliches Recht, §14 Abs. 1 MarkenG, das in zwei Richtungen wirkt.
Er ist zum einen berechtigt, die Marke in der Weise, wie sie für ihn eingetragen (oder sonst geschützt ist) zur Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen zu benutzen (positives Benutzungsrecht).
Zum anderen steht ihm im Rahmen des Schutzbereiches das Recht zu, gegen die spätere Eintragungen kollidierender Zeichen vorzugehen (§§ 42, 51 i.V.m. § 9 MarkenG) oder wegen markenverletzender Benutzungshandlungen Dritter Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und Schadensersatz, geltend zu machen (negatives Verbietungsrecht), vgl. § 14 Abs. 2 bis 6 MarkenG.
Nach § 14 Abs. 3, 4 MarkenG kann der Inhaber einer Marke Dritten unter anderem untersagen, im geschäftlichen Verkehr eine identische oder verwechslungsfähig ähnliche Marke
auf Waren, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen oder
unter dem Zeichen Waren anzubieten
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten,
unter dem Zeichen Waren ein- oder auszuführen,
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen.
Im Falle der Markenverletzung stehen dem Markeninhaber folgende Ansprüche zu:
Unterlassungsansprüche, 14 Abs. 5 MarkenG
Schadenersatzansprüche, 14 Abs. 6 MarkenG
Vernichtungs- und Rückrufansprüche, § 18 MarkenG
Auskunftsansprüche über das Ausmaß, die Herkunft und die Vertriebswege markenverletzender Produkte, § 19 MarkenG
Anspruch auf Beschlagnahme markenverletzender Ware durch die Zollbehörde, § 146 Marken
Also kann ich eine Seite CocaCola nennen?Quote:
Ja bin ich mir.
Das für 300 ist dann aber nur im Bundesland oder so gültig.Quote:
Es gibt verschiedene patente
Das billigste ist für 300€
Du hast mich nicht verstanden. Egal lassen wir das, keine Lust lange Texte mit nem Handy zu schreiben.Quote:
Also kann ich eine Seite CocaCola nennen?
Nein, und es geht auch nicht darum wie groß eine Firma ist. Eine Firma ist ab ihrer Gründung eine Marke und hat dann auch einen geringen rechtlichen Schutz. Dieser Name darf nicht verwendet werden in einem anderen Zusammenhang, und Geld darf erst recht nicht unter dem Namen verdient werden.
Nochmal für alle:Quote:
Das für 300 ist dann aber nur im Bundesland oder so gültig.
Du hast mich nicht verstanden. Egal lassen wir das, keine Lust lange Texte mit nem Handy zu schreiben.
Quote:
Für die Anmeldung und Prüfung eines Patents beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) betragen die Amtsgebühren zurzeit insgesamt 400 EUR bei elektronischer Anmeldung und 410 EUR für eine Patentanmeldung in Papierform. Für die Aufrechterhaltung des Patents steigen die Amtsgebühren mit den Jahren an. Von 70 EUR im dritten Jahr nach Anmeldung bis auf 1940 EUR im 20. Jahr. Innerhalb der ersten zehn Jahre sind für die Amtsgebühren des DPMA nicht mehr als rund 1.900 EUR für Anmeldung und Aufrechterhaltung des Patents aufzuwenden.